BGH entscheidet zur Nachzahlung von Rückkaufswerten
Der Bundesgerichtshof hat heute eine für die Lebensversicherungs-Branche wichtige Entscheidung getroffen. Dabei ging es um möglicherweise viele Milliarden Euro, die Versicherte nachfordern könnten.
BGH entschied zur Nachzahlung von Rückkaufswerten
14.7.2010 – Der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres. Mit dieser heute getroffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) [www.bundesgerichtshof.de] die Lebensversicherungs-Branche vor Nachzahlungen womöglich in Milliardenhöhe an ehemalige Versicherte bewahrt, die ihre Lebens-Police in den Jahren zwischen 1996 und 2005 vorzeitig gekündigt hatten.
In einem Musterprozess hatte die Verbraucherzentrale Hamburg [www.vzhh.de] gegen die Iduna Lebensversicherung a.G. [www.signal-iduna.de] mehrere ehemalige Versicherte vertreten, die zwischen 1996 und 2000 Kapitallebens- beziehungsweise private Rentenversicherungs-Verträge gekündigt hatten.
Der Versicherer hatte daraufhin die Rückkaufswerte auf der Grundlage der dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen berechnet und dabei den Bedingungen entsprechend einen Stornoabzug und eine Verrechnung der Abschlusskosten vorgenommen.
Unwirksame Bedingungen
Der BGH hat solche Bedingungen für unwirksam erachtet (Urteil vom 9. Mai 2001, Az.: IV ZR 121/00) und mit Urteilen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) Versicherungsnehmern einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen (VersicherungsJournal 13.10.2005) [www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/bundesgerichtshof-verlangt-mindestrueckkaufswerte-11297.php].
Deshalb war die Verbraucherzentrale der Meinung, dass die Verjährungsfrist für davor durchgeführte Rückkäufe erst nach den BGH-Urteilen vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen hätte. Begründung: Den Versicherungsnehmern sei es zuvor verwehrt gewesen, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen, so der BGH in einer Pressemitteilung. Der beklagte Lebensversicherer habe sich hingegen auf die Verjährung berufen.
Strenge Regelung bei der Verjährungsfrist
In letzter Instanz hat der BGH heute die vorinstanzliche Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 6.10.2009, Az.: 9 U 204/08) bestätigt, dass eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt seien und die Einrede der Verjährung durch den Versicherer auch nicht als treuwidrig anzusehen sei.
Als Begründung führt der BGH an, dass für den Beginn der Verjährungsfrist laut § 12 Absatz 1 VVG alte Fassung „nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit“ maßgeblich sei.
Der Anspruch auf eine Rückvergütung entstehe bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung und werde spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer fällig, so der BGH weiter. Dies gilt nach Ansicht der Richter „unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 ergeben.“
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, „ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungs-Bedingungen erkennen konnten“, führt der BGH weiter aus.
(Quelle : VersicherungsJournal vom 15.07.2010 – ISSN 1617-0687)
Von der VerbraucherZentrale Hamburg gibt es zur NachzahlungsAufforderung an Versicherungsgesellschaften einen Musterbrief …