Neuer ApothekenTarifvertrag +++ bAV für Mitarbeiter in Apotheken per 01.01.2012 geregelt


Zum 01.01.2012 trat bundesweit ein neuer Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Kraft. Sie haben von da an einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung und erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Förderung auf ihren Beitrag zur Direktversicherung über Entgeltumwandlung.

Neuer Tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter

Für Mitarbeiter in Apotheken trat zum 01.01.2012 ein neuer Tarifvertrag in Kraft.
Dieser gilt für

  • Apotheker, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazie- und Diplompharmazieingenieure, Apothekenassistenten, Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Apothekenhelfer und -facharbeiter, Pharmazeutische Assistenten und
  • Auszubildende zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.

Der Tarifvertrag enthält verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung. Er gilt bundesweit für alle Apotheken. Ausgenommen sind lediglich die Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen sowie Krankenhausapotheken.

Arbeitgeberbeitrag zum Aufbau einer bAV
Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags ist nach der wöchentlichen Arbeitszeit
gestaffelt. Mitarbeiter erhalten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von

  • mehr als 30 Stunden: 27,50 EUR monatlich,
  • mehr als 20 Stunden: 22,50 EUR monatlich,
  • mehr als 10 Stunden: 15,00 EUR monatlich,
  • bis zu 10 Stunden: 10,00 EUR monatlich

Auszubildende erhalten nach ihrer Probezeit 10,00 EUR monatlich.

Die Ansprüche aus dem Arbeitgeberbeitrag sind ab Vertragsbeginn unverfallbar.

Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV (West).
Umgewandelt werden können laufendes Entgelt oder die jährliche Sonderzahlung (auch anteilig).
Macht der Mitarbeiter von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 20 % des umgewandelten Betrags.
Die Höhe der Entgeltumwandlung darf unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages 4 % der BBG (derzeit 220 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Durchführung
Als Durchführungsweg sieht der Tarifvertrag die Direktversicherung vor.
Eine bestehende Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf Wunsch des Mitarbeiters so zu reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag innerhalb des Förderhöchstbetrags genutzt werden kann.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über die Grundzüge der tariflich festgelegten bAV informieren.

Fazit
Der seit dem 01.01.2012 geltende neue Tarifvertrag bietet eine attraktive Möglichkeit, um durch den Arbeitgeberbeitrag zum Aufbau einer bAV in Kombination mit dem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung die Versorgungslücke der Mitarbeiter in Apotheken im Alter zu verringern und einen interessanten bAV-Beitrag zu erzielen.
Dieser Tarifvertrag gibt keine Versorgungsträger vor. Daher besteht für alle Anbieter am Markt die Chance, Neugeschäft zu generieren.
Mit der Altersvorsorge zu warten lohnt sich nie.

(Quelle u. a. : CONCORDIA Versicherungen vom 29.07.2011)


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