Rechtsanwaltskanzlei Alexander Kysucan, Berlin, Angreifbarkeit mehrdeutiger Bescheide, Kfz.-Nötigung im Straßenverkehr

Die Kanzlei Kysucan vertritt -neben der aktuellen Einführung des Arbeits-Mindestlohns von 8,50 Euro- in den Rechtsangelegenheiten vom Autokauf bis zur Zwangsräumung, vom Zivilrecht

 

 


 RechtsAnwalt Alexander Kysucan, Berlin  

RechtsAnwalt Alexander Kysucan

Bundesallee 120, 12161 Berlin
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Fax: 030-857 572 96

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„Gesetzlicher Mindestlohn“

Seit dem ersten Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 € (pro geleistete Arbeits-) Stunde. In manchen Branchen gelten allerdings Übergangsfristen bis Ende 2017.

Ausnahmen gibt es einige: So wird z. B. für Zeitungszusteller der Mindestlohn schrittweise bis 2018 eingeführt, für Minderjährige, Praktikanten, Heimarbeiter und Auszubildende gilt das Gesetz nicht und für Langzeitarbeitslose – also solche, die länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind – erst nach sechsmonatiger Beschäftigung.

Für Minijobber, Kirchenangestellte und ausländische Beschäftigte gibt es keine Ausnahmen.

Weigert sich der Arbeitgeber, den Mindestlohn zu zahlen, kann dies mit einer Geldbuße bis 500.000,00 € geahndet werden, außerdem kann der Betroffene seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz zum Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht verklagen – einschließlich Zinsen. Zuvor sollte er diesen allerdings zur Nachzahlung auffordern.

Der Arbeitgeber riskiert außerdem den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für angemessene Zeit und muss mit Nachforderungen der Sozialversicherungsträger rechnen.

=> Vor dem Arbeitsgericht tragen die Parteien ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst, sogar die Seite, die gewinnt.

 


„Angreifbarkeit mehrdeutiger Bescheide“
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03. 11. 2009, 9 K 1948/08)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan
Durch Klage kann beim Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Kostenbescheids begehrt werden, wenn die Behörde ihren Bescheid an ein Familienmitglied richtet und in anderen Schreiben ausführt, er richte sich auch gegen andere Familienmitglieder. Mehr …

 
„Nötigung mittels Kfz im Straßenverkehr“
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20. 11. 2009, (3) 1 Ss 334/09)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan
Wer sein Kfz abstellt, und die Beeinträchtigung des Verkehrs nur billigend in Kauf nimmt, erfüllt nicht den Nötigungstatbestand. Das Kammergericht Berlin sprach in der Revisionsinstanz einen Angeklagten frei, der für einige Minuten sein Fahrzeug verlassen hatte, um eine Person dingfest zu machen. Mehr …

 


Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei mehrdeutiger Adressierung
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03. 11. 2009, 9 K 1948/08)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan

Handelt eine Behörde zur Regelung eines Sachverhalts nach außen, bedient sie sich in der Regel des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bauvorbescheide, Kostenfestsetzungen, Verkehrsschilder etc. sind allesamt Verwaltungsakte. Dagegen kann sich der Betroffene in der Regel mit dem Widerspruch innerhalb eines Monats zur Wehr setzen und gegen den meistens ablehnenden Widerspruchsbescheid binnen eines weiteren Monats Klage in der Regel vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dieses prüft den Verwaltungsakt im Rahmen einer Anfechtungsklage (z. B. wenn dem Betroffenen eine Pflicht auferlegt oder ein Recht abgestritten wird) auf Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit. Unwirksam (und dann noch nach der Monatsfrist angreifbar) sind Verwaltungsakte nur selten und im Falle eines offenkundigen, schweren Fehlers. Solch ein Fehler liegt gemäß § 37 VwVfG u. a. dann vor, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht bestimmt genug ist.

Einen derartigen Fehler erkannte das Verwaltungsgericht Karlsruhe zum o. g. Aktenzeichen in der Adressierung eines Kosten-VA gegen die Klägerin in Verbindung mit einigen widersprüchlichen Angaben in dem Bescheid selbst und nachfolgenden Schreiben der Behörde während des Widerspruchsverfahrens.

Die Behörde hatte Sachen in Verwahrung genommen und die Kosten (möglicherweise) der Klägerin auferlegt, die sich jedenfalls auf dem Klagewege zur Wehr setzte. Dabei war sich die Behörde nicht sicher, ob die Sachen der Klägerin oder ihrem Sohn gehörten. Mit Bescheid vom 22. 10. 2007, der im Adressfeld die Klägerin benannte, verlangte sie für angeblich entstandene Kosten die Zahlung von 150,- €. In der Anrede wurde die Klägerin persönlich angesprochen und mitgeteilt, dass „gegen Sie folgende Verfügung“ ergehe.

Andererseits wurde der Bescheid ausdrücklich an die Klägerin „auch als gesetzliche Vertreterin Ihres minderjährigen Sohnes“ gerichtet. In ihren Schreiben vom 22. 11. 2007 und 22. 02. 2008 teilte die Behörde zudem mit, die Klägerin sei als Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes herangezogen worden, da nach Aktenlage ihm die Sachen überschrieben worden seien. Danach wäre der Bescheid vom 22. 10. 2007 der Klägerin gegenüber nur bekannt gegeben worden.

In der Begründung des Bescheids wird außerdem erwähnt, dass sich die Familie der Klägerin offenbar hinsichtlich des Eigentums uneinig sei, der Bescheid daher an die Klägerin und ihren Ehemann erging. Während der mündlichen Verhandlung äußerte der Behördenvertreter, man habe wegen der unklaren Eigentumslage die Verfügung an alle Familienangehörigen gerichtet bzw. richten wollen.

Dazu führt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil, das dem Antrag der Klägerin folgte und den Bescheid auf Kosten der Landeskasse aufhob, in seinem Urteil aus:

„Angesichts dieser vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten ist aus dem Bescheid und den ihm zugrunde liegenden Umständen nicht mit hinreichender Klarheit auf den Inhaltsadressaten zu schließen. Darin liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der nach § 44 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Auflage, § 37 Rn. 10; zur Nichtigkeit im Abgabenrecht VG Schleswig, Urt. v. 07. 11. 2005 – 4 A 206/04 -, NVwZ-RR 2007, 130).“.

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Nötigung durch Abstellen eines Kfz nur bei direktem Vorsatz möglich
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20. 11. 2009, (3) 1 Ss 334/09)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan

Die äußerst diffizile Rechtsprechung zur Anwendung des Nötigungsparagrafen (§ 240 StGB) im Straßenverkehr durch das Abstellen eines Kfz bzw. Blockade der Straße ist um eine Nuance reicher. Bisher war bekannt, dass das vorsätzliche Blockieren von Fahrstreifen oder das Zuparken von Einfahrten durchaus den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann.

Der Angeklagte des o. g. Verfahrens war nach einer schweren Beleidigung an einer durch Unfallfahrzeuge verengten Straße in Berlin aus dem Fahrzeug gestiegen, um den Täter dingfest zu machen, und hatte hierbei sein Fahrzeug so abgestellt, dass der nachfolgende Verkehr mehrere Minuten nicht weiter kam. Wenden war indes noch möglich. Es sprach einiges dafür, dass die Feuerwehr aufgrund des wenige Minuten zuvor passierten Unfalls an dieser Stelle ohnehin wenig später die Spur blockierte, doch wurde hierzu seitens der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts in der ersten und zweiten Instanz nicht ermittelt – genauer: die Akte nicht gelesen.

Das Amtsgericht Tiergarten von Berlin verurteilte den Angeklagten u. a. deswegen zu einer Geldstrafe von 12.000,- € und verhängte ein Fahrverbot von 3 Monaten. Eine nachvollziehbare Begründung wurde nicht gegeben. Der Beleidiger hatte zunächst die Beleidigung eingeräumt, sie später aber abgestritten.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin wurde der Schuldspruch zur Nötigung wiederum ohne nähere Begründung bestätigt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Beurteilung hatte Erfolg und führte zur vollständigen Aufhebung des Urteils gegen ihn. Für das Kammergericht Berlin handelte es sich zweifellos um keine Nötigung, weshalb die Bemühungen der Staatsanwaltschaft ohne Verhandlung durch einstimmigen Beschluss für vergeblich erklärt wurden. Insbesondere führt es aus:

„Zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten die Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt, denn er verstieß gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 2, 3, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 12 StVO, eine strafbare Nötigung stellt dies jedoch nicht dar. Im Straßenverkehr kommt es oft zu Situationen, in denen das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers andere behindert. Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er ein auf die Schwere und Zielrichtung des Fehlverhaltens abgestimmtes System von Sanktionen bereithält. Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung ein Verhalten im Straßenverkehr nur dann als Nötigung im Sinne des § 240 StGB angesehen, wenn die von ihm ausgehende Auswirkung auf die anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloße Folge, sondern Ziel des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. OLG Hamm NstZ 2009, 213). Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beeinflussen. Es genügt daher nicht, dass er um die beeinträchtigenden Auswirkungen seines Verhaltens weiß, sondern diese müssen von ihm bewusst angestrebt werden. Eine derartige Zielfixierung ist beim Angeklagten nicht ersichtlich. Zwar hat er nach den Urteilsfeststellungen seine eigenen Interessen in rücksichtsloser Weise verfolgt und den Belangen der übrigen Verkehrsteilnehmer und des Unfallopfers keinerlei Bedeutung beigemessen, er hielt sich jedoch hierzu für berechtigt, weil er glaubte, von dem Zeugen … beleidigt worden zu sein.“.

Dem ist zuzustimmen. Das feine System der Sanktionierung nach Regeln der StVO würde unterlaufen und letztlich ad absurdum geführt, wenn ohnehin jeder Fall der Blockade gleich als Nötigung nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgen wäre.

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Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei erschwerter Nachvollziehbarkeit angefochten werden

(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11. 01. 2012, Az. 72 C 118/11)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan

Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich ohne weitere Nachforschungen oder der Hinzuziehung eines Buchprüfers bzw. sonstigen Sachverständigen einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft zu verschaffen. Dazu gehört auch die Angabe, aus welchem Zeitraum eine etwaige Nachzahlungen stammt und welchem Wirtschaftsjahr sie zuzurechnen sind. Ebenso muss die Jahresabrechnung aus sich selbst heraus verständlich machen, ob es sich um ein Guthaben oder eine tatsächlich geleistete Zahlung handelt. Einnahmen und Ausgaben sind zu trennen. Wieviel einzelne Heizungen verbrauchen muss nachvollziehbar sein.

Gerade dies hatten gleich sieben von der Kanzlei Kysucan vertretene Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin Charlottenburg beanstandet und deren Abrechnung – die schon im Jahr zuvor in weiten Teilen für ungültig erklärt worden war – erfolgreich vor Gericht angefochten (Urteil des AG Charlottenburg von Berlin vom 11. 01. 2012, 72 C 118/11). In ihrer Gesamtabrechnung waren die Punkte „Forderungen“ und „Einnahmen“ miteinander vermengt worden. Nach Ansicht der Kläger hätten Forderungen dort überhaupt nichts zu suchen gehabt. So wurde unter Einnahmen eine Forderung für 2009 verbucht. Die Beklagten erklärten, es handele sich um eine Zahlung. Dann ist aber die Formulierung „Forderung“ nicht nachvollziehbar, weil in diesem Fall keine Forderung mehr besteht. Des weiteren wurde von den Beklagten erklärt, der Betrag wäre als Guthaben ausgezahlt worden. In diesem Fall hätte der Betrag aber unter „Ausgaben“ und nicht unter „Einnahmen“ verbucht werden müssen.

Zudem war eine Zahlung für das Wirtschaftsjahr 2010 mit der Angabe „Hausgeldnachzahlung 2009“ angegeben worden. Schon hieraus sei nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, ob die Zahlung 2010 geflossen sei oder es sich um eine Zahlung im Jahr 2009 handelt, was nach objektiver Wortlautauslegung eher anzunehmen sei. Nach Angaben der Beklagten handelte es sich um eine 2010 geleistete Zahlung für 2009, was sich aber nach Auffassung des Gerichts eben nicht aus dem Wortlaut ergibt. Da damit die Abrechnung insgesamt nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei, käme auch keine Teilanfechtung der Abrechnung in Betracht.

Ferner war die Abrechnung wegen weiterer Fehler zu beanstanden, u. a. weil der Verbrauch einiger Heizkörper in der Gemeinschaft wiederholt geschätzt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob nach § 9a Abs. 1 HeizkVO Schätzungen des Verbrauchs für mehrere aufeinander folgende Abrechnungszeiträume zulässig wären (verneint z. B. durch das AG Charlottenburg, Urteil vom 15. 09. 2010, 72 C 68/10) jedenfalls dann, wenn die Grundlagen der Schätzung nicht angegeben werden. Denn eine solche Schätzung sei mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zu vereinbaren.

Mit ihrer Klage wendeten sich die Kläger zudem erfolgreich gegen einen weiteren, inhaltlich unbestimmten Beschluss der Gemeinschaft. Der Streitwert allein für die Anfechtung der Abrechnung wurde auf knapp 40.000,00 Euro festgesetzt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des LG Berlin (Beschluss vom 19. 04. 2011, 85 T 129/11) wurde der Streitwert mit der Hälfte der Gesamtausgaben bemessen, da das fünffache klägerische Interesse höher und damit nicht maßgeblich war.

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Reiseveranstalter muss Hotels in Afrika mehrfach im Jahr überprüfen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05. 04. 2012, Az. 10 O 389/11)
von Rechtsanwalt Alexander Kysucan

Als Veranstalter von Pauschalreisen trifft den Veranstalter hinsichtlich der Hotels, derer er sich im Rahmen seiner Programme bedient und die seine Erfüllungsgehilfen sind, die Pflicht, sie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und sich insbesondere vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu überzeugen. Wie oft eine solche Überprüfung erfolgen muss, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Steht ein Hotel in Afrika, gelten besonders hohe Standards, weil nicht immer mit regelmäßiger Prüfung vor Ort, z. B. durch Behörden, zu rechnen ist.

In einem von der Kanzlei Kysucan bearbeiteten Fall hatte die Geschädigte und spätere Klägerin im Frühjahr 2011 ein Hotel in Namibia besucht und zog sich einen komplizierten Trümmerbruch zu, als sie von einem Balkon stürzte, dessen Beschaffenheit dem Gewicht der Hotelgäste nicht gewachsen war und nachgab. Wieso der Balkon derartig mangelhaft war, konnte nicht mehr geklärt werden. Der Urlaub war jedenfalls gelaufen und die vorzeitige Rückreise nach Deutschland musste organisiert werden. In der Folge versäumte die Geschädigte noch weitere Urlaube, die bereits gebucht waren und wegen der Verletzung, an deren Folgen sie noch heute leidet, nicht angetreten werden konnten.

Hierauf angesprochen verweigerte die in Deutschland weitestgehend bekannte Veranstalterin die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld mit dem Argument, die Geschädigte habe die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz (§ 651f BGB) für nicht ordnungsgemäß erbrachte Reiseleistungen nach § 651g BGB versäumt. Danach hat der Reisende in der Tat seine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise anzumelden. Ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz, der von der Ausschlussfrist des § 651g BGB nicht erfasst wird, bestünde ebenfalls nicht, weil die Veranstalterin das Hotel kontrolliert habe – letztmalig 2009. Durch wen und wie erklärte sie nicht.

Vor Gericht bekam die Klägerin jedoch eine hohe vierstellige Summe an Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte für alle noch nicht absehbaren Gesundheitsschäden haften muss. Ob der Anspruch aus § 651f BGB herrührte oder ggf. wegen Versäumung der Monatsfrist des § 651g BGB ausgeschlossen sei, könne offen bleiben. Tatsächlich hatte die Klägerin den Schaden nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, doch fehlte andererseits eine Belehrung der Klägerin durch die Beklagte gemäß § 6 BGB Informationspflichtenverordnung (BGBInfoV), wonach der Veranstalter entweder ausdrücklich auf die Frist nach § 651g BGB hinweisen oder, falls der Hinweis in AGB versteckt ist, innerhalb der Reisebestätigung oder einem Prospekt ausdrücklich darlegen muss, wo innerhalb der AGB Ausführungen zur Ausschlussfrist zu finden sind, da die Ausschlussfrist nach § 651g BGB sonst nicht zu laufen beginnt (so bereits BGH, Urteil vom 12. 06. 2007, Az. X ZR 87/06). Letztlich sah das Gericht die Beklagte aufgrund unterlassener Überprüfung der Hotelanlage nach § 823 BGB in der Pflicht und stellte ausdrücklich fest, dass das in einem afrikanischen Land befindliche Hotel mehrmals im Jahr hätte kontrolliert werden müssen (Landgericht Berlin, Urteil vom 05. 04. 2012, Az. 10 O 389/11). Unterlässt sie dies, haftet sie im Zweifel für Schäden wegen Bausubstanzmängeln unter dem Aspekt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Balkon vor dem Betreten zu untersuchen, womit ein Mitverschulden ihrerseits ausscheidet. Da die letzte Kontrolle des Hotels durch die Beklagte 2009 stattfand, habe die Beklagte ihren Pflichten nicht im Ansatz genügt.

 

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