IDEAL ZukunftsRente — mit Pflege-Option ohne Gesundheitsfragen !!!

Für die Generation „18-50“ gilt der SUPERIA-Tarif, für die Generation „ab 40“ gilt der IDEAL-Tarif …

=> Für die Generation „18-50“ gilt der SUPERIA-Tarif

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Sie möchten eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen, ohne das mögliche Risiko einer späteren Pflegebedürftigkeit zu vernachlässigen? Dann sind Sie hier richtig!

Mit der IDEAL/SUPERIA ZukunftsRente sichern Sie sich die finanziellen Spielräume, die Sie brauchen, um Ihre Ziele im wohlverdienten Ruhestand zu verwirklichen:

  • Private Zusatzrente – lebenslang garantiert. Und das bei einem anerkannt finanzstarken und serviceorientierten Anbieter
  • Erhöhung der Rente durch die Überschuss-Beteiligung
  • zusätzliche Absicherung für den Pflegefall möglich – ohne Gesundheitsfragen. In dieser Form einmalig in Deutschland
  • Flexibilität durch Kapitalwahlrecht und individuelle Wahl des Rentenbeginns

IDEALe ZukunftsRente – Mit Sicherheit alt werden … wieder 4,9% Gesamtverzinsung!

Zusatzrente ab 50 auszahlbar

Wer träumt nicht davon – im Alter seinen verdienten Wohlstand zu genießen und sich nicht mehr um finanzielle Dinge kümmern zu müssen. Aber jeder weiß inzwischen, dass die gesetzliche Rente leider nicht für einen sorgenfreien Lebensabend reicht. Die soziale Rentenversicherung kann heutzutage allenfalls noch eine Grundsicherung bieten, in Zukunft scheint selbst diese bedroht zu sein. Denn der Staat kann die Sicherheit im Alter nicht mehr alleine gewährleisten. Arbeitslosigkeit und lange Ausbildungszeiten führen dazu, dass die 45 Beitragsjahre, die dem gesetzlichen Rentenmodell zugrunde liegen, immer seltener auch wirklich erreicht werden.

Private Altersvorsorge ist deshalb zwingend notwendig, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand halten zu können. Anders als die gesetzliche Rente können private Renteneinkommen durch Kapital gedeckte Vorsorge langfristig aufgebaut und vorfinanziert werden.

IDEAL ZukunftsRente ausgezeichnet

Nicht nur junge Menschen sollten finanziell vorsorgen, auch die älteren haben sehr gute Chancen, mit einer aufgeschobenen Rentenversicherung ihre Zukunft abzusichern. Die IDEAL Lebensversicherung a.G., der Spezialist für Senioren, bietet mit der IDEAL ZukunftsRente hierfür ein hervorragendes Produkt. Bei einer vom Finanzmagazin „Focus Money“ veröffentlichten Rangliste der besten Rentenversicherungen Deutschlands belegte die IDEAL bei der Kundenperformance den ersten Platz! Auch die Experten von Franke & Bornberg vergaben ein Top-Rating.

Mit der unverändert hohen Überschussbeteiligung von 5,1 Prozent konnte schon im letzten Jahr kaum ein anderer Lebensversicherer mithalten, aktuell liegt die IDEAL sogar auf dem zweiten Platz aller Gesellschaften. Ihre Finanzstärke wurde auch von den Rating-Agenturen Fitch und Assekurata mehrfach ausgezeichnet.

Beim Abschluss der IDEAL ZukunftsRente müssen die Kunden keine Gesundheitsfragen beantworten, was gerade bei der Zielgruppe von 50 bis 73 Jahren ein großer Vorteil ist. Die Wahl des Rentenbeginns kann ab dem sechsten Jahr flexibel gewählt werden. Auf Wunsch kann auch eine Auszahlung als einmaliger Kapitalbetrag erfolgen.

Das Highlight: Pflege-Option ohne Gesundheitsfragen

Das besondere Highlight ist jedoch die Option auf den Abschluss einer IDEAL PflegeRente zu Rentenbeginn, ebenfalls ohne Gesundheitsfragen. Damit kann das Vermögen des Kunden vor dem Pflegefall-Risiko geschützt werden.

Hierzu ein Beispiel: Ein heute 54-Jähriger Mann bekommt von der IDEAL im Alter von 66 Jahren eine Gesamtrente von 213 Euro. Davon kann die Hälfte, also 106,50 Euro in die IDEAL PflegeRente investiert werden. Im Fall der Schwerstpflegebedürftigkeit erhält er dafür eine monatliche Pflegerente von fast 2.500 Euro!

Da die gesetzliche Pflegeversicherung für die entstehenden Kosten im Pflegefall nur eine Summe von höchstens 1.432 Euro bietet, ein Pflegeplatz in der Pflegestufe III aber etwa 3.300 Euro kostet, kann nur private Vorsorge helfen!

Bitte nutzen Sie hierzu auch die beiden Direktlinks für 18- bis 50-jährige / ab 40-jährige Interessenten oder unser Kontaktformular, vielen Dank vorab.

Tipp: Ebenfalls ohne Gesundheitsfragen und bereits
nach 18 Monaten 100%iger Schutz : Das IDEAL SterbeGeld!

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„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die superia ZukunftsRente (AB_sZR_2014A)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Die Versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist. Versicherungsnehmer und Versicherte Person können unterschiedliche Personen sein. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
§ 2 Wie erfolgt die Überschuss-Beteiligung?
§ 3 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie während der Vertragslaufzeit?
§ 4 Was haben Sie bei der Dynamisierung der Beiträge und Leistungen zu beachten? (sofern vereinbart)
§ 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
§ 8 Wie können Sie Ihre Beitragszahlung ablösen (Ablösebeitrag)?
§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen (Rückkauf) oder beitragsfrei stellen?
§ 10 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet?
§ 11 Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versicherungsleistung verlangen?
§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?
§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
§ 15 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?
§ 16 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
§ 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
§ 18 Wo ist der Gerichtsstand?
§ 19 Welche weiteren Bestimmungen gelten für Ihren Vertrag?
Anhang

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
Leistung zum Rentenbeginn

(1) Erlebt die Versicherte Person den als Beginn der Rentenzahlung vereinbarten Zeitpunkt, zahlen wir die versicherte Rente lebenslang je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen.
Der vereinbarte Termin der ersten Rentenzahlung und die Rentenzahlungsweise sind im Versicherungsschein dokumentiert.

(2) Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente die vereinbarte Kapitalzahlung, wenn Sie einen Antrag auf Kapitalzahlung bis spätestens zum Fälligkeitstag der ersten Rente gestellt haben.
Voraussetzungen dafür sind, dass:
• die Versicherte Person den Rentenbeginn erlebt,
• die Versicherung eine vertraglich vereinbarte Aufschubzeit von mindestens fünf Jahren hat,
• die Versicherung bereits fünf Jahre besteht und die verbleibende Aufschubzeit höchstens fünf Jahre
• beträgt oder die Versicherung bereits zehn Jahre besteht,
• das Alter der Versicherten Person mindestens 50 Jahre beträgt.
Mit Zahlung der einmaligen Kapitalabfindung erlischt die Versicherung.

(3) Sie können sich auch nur einen Teilbetrag als einmalige Kapitalzahlung auszahlen lassen. Voraussetzung ist, dass der Teilbetrag mindestens 250 € beträgt und die verbleibende Rente mindestens 240 € jährlich (ohne Überschuss-Beteiligung) beträgt.

Leistung bei Tod nach Rentenbeginn (sofern vereinbart)

(4) Wir garantieren die vertraglich vereinbarte Rente innerhalb der Rentengarantiezeit (wenn vereinbart) auch über den Tod der Versicherten Person hinaus. Stirbt die Versicherte Person in der Rentengarantiezeit, kann anstatt der Rentenzahlung bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit auch eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden.

Leistung bei Tod vor Rentenbeginn

(5) Bei Tod der Versicherten Person vor Rentenbeginn zahlen wir die eingezahlten Beiträge zurück.

Leistung aus der Überschuss-Beteiligung

(6) Außer diesen hier beschriebenen und im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschuss-Beteiligung und den Bewertungsreserven (siehe § 2). Über den Stand der aktuellen Leistungen werden Sie mit der jährlichen „Mitteilung der Wertentwicklung“ informiert.

§ 2 Wie erfolgt die Überschuss-Beteiligung?

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschuss-Beteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen.
Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschuss-Beteiligung der Versicherungsnehmer

a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in § 4 Nr. 3 dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben.
Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 4 Nr. 3 Mindestzuführungsverordnung).
Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn z. B. das Ergebnis der Abschluss- und Verwaltungskosten und im Rentenbezug die Lebenserwartung niedriger ist als bei der Tarifkalkulation angenommen. An einem positiven Risikoergebnis (Lebenserwartung) und einem positiven übrigen Ergebnis (z. B. Kosten) werden die Versicherungsnehmer mindestens mit den in der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsätzen beteiligt.
In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 75 % für das Risikoergebnis und 50 % für das übrige Ergebnis vorgeschrieben.
Entstehen rechnerisch negative Ergebnisse, erfolgt keine Beteiligung.
In § 5 der Mindestzuführungsverordnung ist geregelt, in welchen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die oben beschriebene Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung reduziert werden kann.

b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfallrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschuss-Beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden
Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung) heranziehen (§ 56 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu.
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages.

(1) Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach § 65 VAG und § 341e und § 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschuss-Beteiligung Ihres Vertrages

a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in § 2 Nr. 2 b genannt ist. Die Mittel für die Überschuss-Anteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschuss-Anteilsätze wird jedes Kalenderjahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschuss-Anteilsätze in unserem Geschäftsbericht.
Den Geschäftsbericht können Sie jederzeit bei uns anfordern.

b) Ihre Versicherung gehört zur Gewinn- und Bestandsgruppe Rentenversicherungen. Die Verteilung der Überschüsse für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang diese zu ihrer Entstehung beigetragen haben.

c) Laufende Überschuss-Anteile vor Rentenbeginn
Sie erhalten vor dem Rentenbeginn laufende Überschuss-Anteile.
Diese Überschüsse werden angesammelt und verzinst.
Die Zuweisung erfolgt jährlich, immer zum Ende des Versicherungsjahrs.
Das Guthaben dieser verzinslichen Ansammlung wird bei Tod, Kündigung oder Wahl der einmaligen Kapitalzahlung ausgezahlt.
Sie erhalten als laufende Überschuss-Anteile:
• einen Zins-Überschuss in Prozent des Deckungskapitals für die garantierte versicherte Rente, das zur Mitte des abgelaufenen Versicherungsjahrs berechnet ist
• Ansammlungszinsen in Prozent des am Ende des abgelaufenen Versicherungsjahrs angesammelten Betrags der verzinslichen Ansammlung, vor der Zuteilung des Zins-Überschuss

d) Schluss-Überschuss-Beteiligung
Ihr Vertrag kann im Leistungsfall bei Tod, Kündigung oder zum tatsächlichen Rentenbeginn einen Schluss-Überschuss erhalten.
Dieser wird mit den für das betreffende Kalenderjahr deklarierten Schluss-Überschuss-Sätzen berechnet. Die Schluss-Überschuss-Sätze werden jedes Geschäftsjahr neu festgelegt und gelten nur für die Leistungsfälle, die in dem Geschäftsjahr eintreten. In die Berechnung des Schluss-Überschuss geht auch die Versicherungsdauer (Aufschubzeit) und die bereits zurückgelegte Versicherungszeit ein. Die ersten vier Jahre der Versicherungsdauer bleiben bei der Berechnung immer unberücksichtigt.

e) Schluss-Überschuss zum Rentenbeginn oder nach beitragsfreier Abrufphase
Besteht Ihre Versicherung mindestens fünf Jahre, erhalten Sie zum Rentenbeginn einen Schluss-Überschuss. Der SchlussÜberschuss wird in Promille des Deckungskapitals der versicherten Rente bestimmt. Dabei werden beitragspflichtige und beitragsfreie Versicherungsjahre sowie das Deckungskapital von Grund- und Dynamikrenten unterschiedlich bewertet.
Der Schluss-Überschuss wird auf einen in der Überschuss-Deklaration des Kalenderjahrs festgelegten Promillesatz des Deckungskapitals der Grundrente zum Rentenbeginn begrenzt.

f) Schluss-Überschuss bei Tod oder Kündigung (Rückkauf)
Auch bei Tod oder Kündigung erhält Ihr Versicherungsvertrag einen anteiligen Schluss-Überschuss, wenn die Aufschubzeit mindestens fünf Jahre beträgt. Bei Kündigung wird ein Schluss-Überschuss jedoch nur gezahlt, wenn Ihr Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein Drittel der Versicherungsdauer bestanden hat (Wartezeit). Die Wartezeit ist auf höchstens zehn Jahre begrenzt.
Der Schluss-Überschuss bei Tod wird aus dem zum Rentenbeginn fälligen Schluss-Überschuss berechnet, indem dieser auf den Zeitpunkt des Todes abgezinst und auf das Verhältnis von abgelaufener Dauer zu vereinbarter Aufschubzeit reduziert wird.
Der Schluss-Überschuss bei Kündigung wird aus dem zu Rentenbeginn fälligen Schluss-Überschuss berechnet. Dabei wird dieser auf den Zeitpunkt des Rückkaufs abgezinst. Weiterhin reduziert sich der Schluss-Überschuss, weil das Verhältnis von abgelaufener Dauer zu vereinbarter Aufschubzeit (unter Berücksichtigung der Wartezeit) sowie das Verhältnis von dem Betrag, der bei Rückkauf fällig wird zu dem Deckungskapital der versicherten Rente zu Rentenbeginn berücksichtigt werden muss.

g) Überschuss-Beteiligung zum Rentenbeginn
Zum Rentenbeginn wandeln wir Ihr gesamtes Überschuss-Guthaben (verzinsliche Ansammlung, Schluss-Überschuss und zugeteilte
Beträge aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven) in eine Bonus-Rente um. Die Berechnung der Bonus-Rente erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
Aus dem vorhandenen Überschuss-Guthaben wird zum Rentenbeginn das für die Bonus-Rente benötigte Deckungskapital gebildet. Zu den Überschuss-Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Bonus-Rente lesen Sie bitte § 19 Nr. 2 und 3.

h) Überschuss-Beteiligung während des Rentenbezugs
Sie haben für die Überschuss-Beteiligung im Rentenbezug die Wahl zwischen den im Folgenden dargestellten Überschuss- Systemen FLEX und DYN. Ihr gewünschtes Überschuss-System teilen Sie uns bitte spätestens einen Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn mit. Auf Ihr Wahlrecht werden wir Sie vor Rentenbeginn hinweisen. Erhalten wir keine Mitteilung, gilt automatisch das Überschuss-System FLEX als vereinbart. In beiden Fällen erhalten Sie ab dem Rentenbeginn mindestens die unter g) dargestellte Bonus-Rente.

Überschuss-System FLEX

Der Ihrer Versicherung im Rentenbezug zugewiesene Überschuss wird aufgeteilt für die Bildung einer Überschuss-Rente ab Rentenbeginn sowie für die weitere Erhöhung der Bonus-Rente, die zum Rentenbeginn gebildet wurde (vgl. g). Die Zuweisung der .berschüsse zur Erhöhung der Bonus-Rente erfolgt jährlich zum Ende des Versicherungsjahrs. Die neue, erhöhte Bonus-Rente wird dann ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs gezahlt. Sie ist damit ab diesem Zeitpunkt garantiert und kann nicht mehr reduziert werden. Die Überschuss-Rente wird ab dem Rentenbeginn gezahlt.
Bitte beachten Sie: Die Überschuss-Rente ist nicht garantiert.
Reduziert sich die deklarierte Überschuss-Beteiligung so stark, dass die Überschuss-Rente nicht mehr finanziert werden kann, wird diese gesenkt. Weitere Erhöhungen der Bonus-Rente erfolgen dann nicht mehr. Die garantierte versicherte Rente sowie eine bereits gebildete Bonus-Rente können nicht mehr reduziert werden. Zu den Überschuss-Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Überschuss-Rente und der Erhöhungen der Bonus-Rente lesen Sie bitte § 19 Nr. 2 und 3.

Überschuss-System DYN

Der Ihrer Versicherung im Rentenbezug zugewiesene Überschuss wird zur Erhöhung der Bonus-Rente verwendet. Die Zuweisung der Überschüsse für die Bonus-Rente und ihre Erhöhung erfolgen jährlich zum Ende des Versicherungsjahrs. Die neue, erhöhte Bonus-Rente wird dann ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs gezahlt. Sie ist damit ab diesem Zeitpunkt garantiert und kann nicht mehr reduziert werden. Zu den Überschuss- Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Erhöhungen der Bonus-Rente lesen Sie bitte § 19 Nr. 2 und 3.
Für das System FLEX und DYN ist der im Rentenbezug zugewiesene Überschuss ein Zins-Überschuss. Dieser ist in Prozent des Deckungskapitals für die garantierte versicherte Rente zuzüglich des Deckungskapitals der vor der Erhöhung bestehenden Bonus-Rente bemessen. Das Deckungskapital wird jeweils zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahrs berechnet.

i) Vergleich der Überschuss-Systeme
Die angebotenen Überschuss-Systeme sind gleichwertig. Bei dem Überschuss-System FLEX ist die Gesamtrente zu Renten beginn höher als beim Überschuss-System DYN. Dafür erhöht sich die Bonus-Rente im Überschuss-System FLEX jährlich weniger.

(3) Information über die Höhe der Überschuss-Beteiligung Die Höhe der Überschuss-Beteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar.
Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschuss-Beteiligung kann also nicht garantiert werden.
Der „Mitteilung der Wertentwicklung“ können Sie den möglichen Verlauf der Überschuss-Beteiligung entnehmen.

§ 3 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie während der Vertragslaufzeit?

Vorzeitige Rentenleistung

(1) Die Zeit zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Rentenbeginn ist die Aufschubzeit Ihrer Versicherung. Im Rahmen folgender Regelungen können Sie den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung beliebig vorverlegen. Sie verkürzen somit Ihre Aufschubzeit und erhalten Ihre Rentenleistung früher als vereinbart. Wir zahlen dann eine herabgesetzte Rente. Diese ist ebenfalls garantiert und wird lebenslang, mindestens für die Dauer einer vereinbarten Rentengarantiezeit, gezahlt.

(2) Die herabgesetzte Rente wird mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation aus dem zum vorgezogenen Rentenzahlungsbeginn vorhandenen Deckungskapital2) (Rückkaufswert ohne Stornoabzug) der garantierten versicherten Rente berechnet. Dabei wird das rechnungsmäßige Alter der Versicherten Person zum vorgezogenen Rentenzahlungsbeginn berücksichtigt. Für die Berechnung der Renten aus der Überschuss-Beteiligung gilt § 2.

(3) Voraussetzungen für die Zahlung einer vorzeitigen Rente sind, dass zum Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns:
• die Versicherte Person lebt,
• die Versicherung bereits fünf Jahre besteht,
• das Alter der Versicherten Person mindestens 50 Jahre beträgt,
• eine Mindestrente von 240 € jährlich erreicht ist (ohne Überschuss-Beteiligung).

(4) Die Vorverlegung des Rentenbeginns beantragen Sie bitte spätestens zum Fälligkeitstag der ersten gewünschten Rente.

Beitragsfreie Abrufphase

(5) Sie haben die Möglichkeit, Ihre Versicherung nach dem im Versicherungsschein vereinbarten Rentenbeginn für maximal weitere fünf Jahre beitragsfrei fortzuführen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Beantragung gültigen Richtlinien der IDEAL Lebensversicherung a.G. (z. B. die Einhaltung des höchstmöglichen Rentenbeginnalters).
Sie können die beitragsfreie Abrufphase nur in vollen Versicherungsjahren beantragen. Wir erstellen Ihnen gern ein Angebot.

(6) Bitte informieren Sie uns spätestens zum Fälligkeitstag der ersten, ursprünglichen Rente über Ihren Wunsch.

(7) In der beitragsfreien Abrufphase können Sie sich jederzeit zum Ablauf eines vollen Versicherungsjahrs für die Rentenleistung oder eine einmalige Kapitalabfindung entscheiden. Bitte beantragen Sie dies spätestens zum gewünschten Fälligkeitstag.

(8) Bitte beachten Sie, dass Ihr Versicherungsvertrag mit der Todesfallsumme fortgeführt wird, die zum ursprünglichen Rententermin gültig war. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, verringert sich die Zeit um die in Anspruch genommene Abrufphase.
Für die beitragsfreie Abrufphase gelten die in § 19 Nr. 1 angegebenen Rechnungsgrundlagen. Die unter § 4 Nr. 9 vermerkten versicherbaren Grenzen werden hier angewendet.

Einmalige Kapitalzahlung in der Rentengarantiezeit

(9) Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart (siehe Versicherungsschein), können Sie für diesen Zeitraum eine einmalige Kapitalauszahlung aus der Rentenversicherung verlangen. Dadurch verringert sich die Rentenzahlung. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherte Person zum Auszahlungstermin lebt.

(10) Den Antrag auf Kapitalauszahlung stellen Sie bitte spätestens zum Fälligkeitstag des gewünschten Termins. In diesem Fall berechnen wir Ihnen ein konkretes individuelles Angebot.

(11) Die maximale Kapitalauszahlung entspricht dem Anteil des versicherungsmathematischen Deckungskapitals der versicherten Rente und der Bonus-Rente (siehe § 2), welcher auf die restliche Rentenzahlung bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit entfällt. Im Falle der Kapitalauszahlung im Erlebensfall wird dann aus dem verbleibenden Deckungskapital mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation eine neue, herabgesetzte versicherte Rente –ohne Rentengarantiezeit– berechnet.

Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung mit Beginn der Rentenzahlung

(12) Sie haben die Möglichkeit, zum Beginn der Rentenzahlung und auch zum vorzeitigen Rentenbeginn auf das Leben der Versicherten Person eine Pflegerentenversicherung mit Leistungen bei Pflegestufe II und III oder nur bei Pflegestufe III nach dem jeweils gültigen Pflegerenten-Optionstarif ohne Gesundheitsprüfung der IDEAL Lebensversicherung a.G. abzuschließen. Die Definitionen Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) und Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) entsprechen den Definitionen des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI mit Stand vom 15.02.2013).
Ändert sich die Definition der Pflegebedürftigkeit für die Pflegepflichtversicherung gemäß den §§ 14 und 15 SGB XI grundlegend, werden wir Ihnen abweichend einen entsprechenden Pflegerenten-Optionstarif anbieten, der die geänderte Gesetzeslage berücksichtigt und sich an den bisherigen Pflegestufen II und III orientiert.
Bietet die IDEAL Lebensversicherung a.G. zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine Pflegerentenversicherung mehr an, entfällt die Möglichkeit des Abschlusses einer Pflegerente.

(13) Allgemeine Voraussetzungen:
• Der Antrag auf Abschluss der Pflegerentenversicherung wird spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt.

2) Deckungskapital nennt man den für den Einzelvertrag berechneten Teil der Deckungsrückstellung des Bestandes.

• Der Beginn der Pflegerentenversicherung stimmt mit dem Beginn der Rentenzahlung überein.
• Die Pflegerente wird gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen.
• Die Versicherte Person ist zum Rentenbeginn nicht pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch.
• Es wird keine einmalige Kapitalzahlung (auch nicht anteilig) gewählt.
• Die Versicherte Person wurde nicht HIV-positiv getestet.

(14) Weitere Voraussetzungen für den Abschluss einer Pflegerentenversicherung mit Leistungen bei Pflegestufe II:

• Die Rentenversicherung hat zum Rentenbeginn mindestens sieben Jahre bestanden,
• Die Versicherte Person hat keinen Grad der Behinderung (GdB) ab einschließlich 50. Bei Vorliegen eines entsprechenden Grads prüfen wir im Einzelfall, ob eine Pflegerentenversicherung abgeschlossen werden kann.

(15) Weitere Voraussetzungen für den Abschluss einer Pflegerentenversicherung mit Leistungen nur bei Pflegestufe III:
• Die Rentenversicherung hat zum Rentenbeginn mindestens fünf Jahre bestanden.
• Die Versicherte Person hat keinen Grad der Behinderung (GdB) ab einschließlich 70. Bei Vorliegen eines entsprechenden Grads prüfen wir im Einzelfall, ob eine Pflegerentenversicherung abgeschlossen werden kann.

(16) Begrenzung des Beitrags und Höhe der versicherbaren Pflegerente:

• Der Beitrag für die Pflegerentenversicherung darf höchstens 50 % der garantierten Rente zum Rentenbeginn ohne Überschuss-Beteiligung betragen.
• Die aus dem Höchstbeitrag berechnete Pflegerente darf die tariflich vorgesehene Höchstrente des Pflegerenten-Optionstarifs nicht überschreiten. Die Höchstrente ist in den zum Rentenbeginn gültigen Annahmerichtlinien für die Pflegerentenversicherung festgelegt. Wir garantieren Ihnen, dass die tariflich vorgesehene Höchstrente für die Pflegerentenversicherung nach Pflegestufe III mindestens 1.000 € monatlich betragen wird.
• Alle für die Versicherte Person bei der IDEAL Lebensversicherung a.G. bereits bestehenden Pflegerentenversicherungen werden auf diese tariflich vorgesehene Höchstrente angerechnet.
Die versicherte Rente in Pflegestufe II darf 50 % der Rente in Pflegestufe III nicht überschreiten.

Zuzahlungen

(17) Sie haben die Möglichkeit, während der Aufschubzeit und des Rentenbezugs zu jedem Zeitpunkt und beliebig bis zur maximal versicherbaren Gesamtrente von 36.000 € jährlich weitere Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung abzuschließen. Für diese Rentenversicherungen gelten die zum Zeitpunkt der Einmalzahlung gültigen Tarife und Annahmerichtlinien der IDEAL Lebensversicherung a.G. Die Zuzahlungen sind vom zuerst abgeschlossenen Vertrag abhängig (siehe § 9 Nr. 1). Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

Weitere Änderungswünsche

(18) Sollten Sie weitere Änderungswünsche haben, sprechen Sie uns bitte an. Sofern eine Änderung möglich ist, erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Leistung aus der Überschuss-Beteiligung

(19) Auch nach Vertragsänderungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschuss-Beteiligung und den Bewertungsreserven (siehe § 2). Über den Stand der aktuellen Leistungen werden Sie mit der jährlichen „Mitteilung der Wertentwicklung“ informiert.

§ 4 Was haben Sie bei der Dynamisierung der Beiträge und Leistungen zu beachten? (sofern vereinbart)

Was bedeutet Dynamisierung?

(1) Haben Sie mit uns die Erhöhung des laufenden Beitrags vereinbart, steigt die im Versicherungsschein dokumentierte Leistung gemäß dem vereinbarten Dynamiksystem. Für die Erhöhung des Beitrags und der versicherten Leistungen wird als Basis
• der zum Versicherungsbeginn gültige Beitrag (Anfangsbeitrag) angesetzt
oder
• der zum Dynamisierungszeitpunkt erreichte Beitrag (aktueller Beitrag) verwendet.
Der Beitrag steigt jedes Versicherungsjahr jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres um den individuell vereinbarten Prozentsatz von 2 bis 10 % des zugrunde gelegten Beitrags, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahrs.

(2) Haben Sie mit uns die Erhöhung des Einmalbeitrags vereinbart, steigt die im Versicherungsschein dokumentierte Leistung gemäß dem vereinbarten Dynamiksystem. Für die Erhöhung des Beitrags und der versicherten Leistungen wird als Basis der zum Versicherungsbeginn gültige Einmalbeitrag (ursprünglicher Einmalbeitrag) angesetzt.
Der jeweilige Erhöhungsbeitrag ist, wie mit Ihnen vereinbart,
• alljährlich, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahrs
oder
• alle drei Jahre, erstmals zu Beginn des vierten Versicherungsjahrs in Höhe des im Versicherungsschein dokumentierten Prozentsatzes von 2 bis 10 % des ursprünglichen Einmalbeitrags zu entrichten.

(3) Ein im Rahmen der kombinierten Beitragszahlung geleisteter Einmalbeitrag fließt nicht in die Basis des Erhöhungsbeitrags ein.

(4) Das von Ihnen gewählte Erhöhungsmodell und der gewählte Prozentsatz für die Erhöhung sind im Versicherungsschein dokumentiert. Einzelheiten lesen Sie bitte in Ihrem Versicherungsschein nach.

(5) Bitte beachten Sie, dass sich die versicherte Rente und der Beitrag nicht im gleichen Verhältnis erhöhen. Die versicherte Rente wird unter Berücksichtigung des am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alters der Versicherten Person, der restlichen Aufschubzeit, der restlichen Beitragszahlungsdauer und der vereinbarten Rentengarantiezeit aus der vorgegebenen Beitragserhöhung berechnet. Für die einzelnen Erhöhungen werden die unter § 19 Nr. 1 angegebenen Rechnungsgrundlagen für die garantierte Rente verwendet.

(6) Die Dynamisierungen erfolgen auch, wenn die Beitragszahlung bereits durch einen Einmalbeitrag oder durch einen Ablösebeitrag ganz erfüllt ist. Die Dynamikbeiträge sind entsprechend der zu Vertragsbeginn vereinbarten Zahlungsweise laufend je nach Beitragsfälligkeit oder wiederkehrend als Einmalbeitrag zu entrichten.
Bitte beachten Sie zum Ablösebeitrag § 8 Nr. 2.

Wann können Sie das Dynamiksystem ändern?

(7) Sie haben die Möglichkeit, das vereinbarte System sowie die möglichen Prozentsätze außerhalb eines Rentenbezugs und mit unserer Zustimmung zu ändern.

Wann enden die Erhöhungen?

(8) Die Erhöhungen erfolgen bis zum planmäßigen Ablauf der Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch bis zum dritten Jahr vor dem vereinbarten Rentenbeginn.

(9) Der Anspruch auf weitere Dynamisierung erlischt durch vorzeitige Beitragsfreistellung des Vertrags, auch infolge des Mahn- und Kündigungsverfahrens nach § 38 VVG.

(10) Die Erhöhungen enden bereits vorzeitig, wenn eine versicherte Rente von 36.000 € jährlich erreicht wird. Dabei werden alle bei der IDEAL Lebensversicherung a.G. bestehenden versicherten Altersrenten zusammen gerechnet.

(11) Die Erhöhungen enden, wenn Sie drei Erhöhungsangeboten hintereinander widersprechen.

Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?

(12) Sie können einer Erhöhung innerhalb eines Monats nach dem Termin der Erhöhung widersprechen. Es gilt auch als Widerspruch, wenn ein Beitragsrückstand besteht oder der dynamisierte Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin gezahlt ist. Haben Sie einer Erhöhung widersprochen, erhalten Sie im folgenden Jahr ein neues Angebot.

§ 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. § 6 Nr. 4 und § 7).

§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist im Versicherungsschein ein späterer Versicherungsbeginn angegeben, zahlen Sie bitte diesen Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Termin.
Haben Sie zum Versicherungsbeginn die kombinierte Beitragszahlung mit einem laufenden Beitrag und einem Einmalbeitrag vereinbart, besteht der Einlösungsbeitrag aus dem ersten laufenden Beitrag und der Einmalbeitrag.

(2) Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten je nach Fälligkeit zu zahlen. Die Fälligkeit richtet sich nach der Zahlungsweise und ergibt sich aus den Produktinformationen und dem Versicherungsschein.

(3) Erteilen Sie uns ein Mandat zur SEPA-Lastschrift, erfolgen die Lastschriften zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen.

(4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in § 6 Nr. 2 vereinbarten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.

(7) Die Verpflichtung der Beitragszahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherte Person stirbt, bzw. mit dem Beginn der Rentenzahlung oder einmaligen Kapitalzahlung. Die Beiträge sind längstens bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer zu zahlen.

(8) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.

(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Folgebeitrag

(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

§ 8 Wie können Sie Ihre Beitragszahlung ablösen (Ablösebeitrag)?

(1) Sie haben die Möglichkeit, nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zur Senkung oder vollständigen Ablösung der laufenden Folgebeiträge einen Ablösebeitrag als Einmalzahlung zu leisten. Die jeweilige Einmalzahlung muss mindestens 2.000 € betragen.
Die Zahlung eines Ablösebeitrags führt nicht zur Erhöhung des Versicherungsschutzes.
Die Höhe des Ablösebeitrags ist abhängig vom Ablösungstermin.
Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

(2) Haben sie eine Dynamik auf Basis des aktuellen Beitrags vereinbart (siehe § 4 Nr. 1), wird diese ab dem Ablösungstermin auf das Modell „Anfangsbeitrag“ umgestellt. Als Anfangsbeitrag gilt in diesem Fall der vor der Ablöse zuletzt gezahlte Beitrag. Davon abgesehen ergibt sich keine weitere Auswirkung auf die Dynamisierung des Beitrags.

§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen (Rückkauf) oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung (Rückkauf)

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit schriftlich kündigen. Bei beitragsfreien Versicherungen ist die Kündigung immer zum Ersten des Folgemonats möglich. Im Fall der Kündigung erhalten Sie den für den Rückkauf fälligen Betrag, der sich nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelt.
Kündigen Sie Ihre Versicherung ganz, gelten die Zuzahlungen ebenfalls als gekündigt.

(2) Sie können Ihre Versicherung auch nur teilweise kündigen und sich einen Teilbetrag auszahlen lassen, ohne die Versicherung zu beenden. Voraussetzung ist, dass der Teilbetrag mindestens 250 € beträgt und die verbleibende, beitragspflichtige, garantierte Rente 300 € jährlich nicht unterschreitet. Die Leistung bei Tod vor Rentenbeginn wird um den ausgezahlten Betrag reduziert. Nach einem Teilrückkauf wird die verbleibende versicherte Rente entsprechend mit dem noch zur Verfügung stehenden Deckungskapital nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation herabgesetzt.

(3) Berechnung des Rückkaufswertes, des Stornoabzuges und des Auszahlungsbetrages.

a) Rückkaufswert

Die Berechnung des Rückkaufwertes erfolgt nach den Vorgaben des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital der Versicherung. Dabei setzen wir mindestens den Betrag des Deckungskapitals an, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 10 Nr. 2 Satz 3) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (Mindestrückkaufswert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer.
Für den Fall der Kündigung wird nachfolgender Stornoabzug vereinbart.

b) Stornoabzug

Der Stornoabzug beträgt bei Einmalbeiträgen und für die Einmalzahlungen aus kombinierter Beitragszahlung zum Versicherungsbeginn 3 %, bei allen anderen Beitragszahlungen 6 % vom Rückkaufswert.
Die Höhe des Prozentsatzes vermindert sich mit jedem zurückgelegten Versicherungsmonat gleichmäßig (linear fallend) bis zum Ablauf der Aufschubzeit. auf 0 %. Im Anhang erläutern wir Ihnen die Gründe für den Abzug.
Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Im Anhang erläutern wir Ihnen die Gründe für den Stornoabzug.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
In den letzten fünf Jahren der Aufschubzeit entfällt der Stornoabzug, sofern die Versicherung zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens fünf Jahre bestanden hat und die weiteren Bedingungen nach § 1 Nr. 11 erfüllt sind.

c) Auszahlungsbetrag bei Rückkauf

Der Auszahlungsbetrag im Fall des Rückkaufs entspricht dem Rückkaufswert zum Kündigungstermin abzüglich des Stornoabzugs.

(4) Von dem nach Nr. 3 ermittelten Auszahlungsbetrag bei Rückkauf werden Beitragsrückstände und Forderungen abgesetzt.

(5) Wir sind berechtigt, den nach Nr. 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen.
Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet (§ 169 Nr. 6 VVG).

(6) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschuss-Anteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Schluss-Überschuss-Anteil, soweit ein solcher nach § 2 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag bei einer Kündigung vor Rentenbeginn ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Nr. 1 c zugeteilten Bewertungsreserven.

(7) Höchstens wird jedoch die bei Tod fällig werdende Leistung ausgezahlt.
Aus einem vorhandenen Restbetrag wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine beitragsfreie
Rente gebildet, die nur dann fällig wird, wenn die Versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Wird jedoch die beitragsfreie Mindestrente von 240 € jährlich nicht erreicht, erhalten Sie den Betrag, der bei Rückkauf fällig wird.

(8) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann nachteilig sein.
Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben.
In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 10) nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge.

(9) Eine Auszahlung erfolgt nach Einreichung des Versicherungsscheines im Original.

Wiederherstellung nach Rückkauf

(10) Mit unserer Zustimmung kann Ihre Versicherung innerhalb von sechs Monaten ab dem letzten gezahlten Beitrag wiederhergestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:
• Die Beiträge für das erste Versicherungsjahr sind gezahlt worden.
• Die ausstehenden Beiträge bis zum Wiederherstellungstermin werden vollständig nachgezahlt oder verrechnet.
• Ein ausgezahlter Betrag wird zum Wiederherstellungszeitpunkt vollständig zurückgezahlt.
Die versicherte Leistung nach Wiederherstellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet (siehe § 19 Nr 1.).

Vertragserhaltende Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten

(11) Sie können bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit eine Beitragsfreistellung, Beitragsreduzierung, Beginnverlegung, Beitragsverrechnung und Beitragsstundung beantragen. Dadurch verringert sich gegebenenfalls die versicherte Rente und bei Vereinbarung einer Rentengarantie die Todesfallleistung.

Beitragsfreistellung (beitragsfreie Rente)

(12) Anstelle eines Rückkaufs nach § 9 Nr. 1 können Sie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Dadurch verringert sich die Höhe der garantierten Rente. Diese wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Termin der Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 9 Nr. 3 errechnet.
Für den Fall der Beitragsfreistellung wird außerdem folgender Stornoabzug vereinbart:
Der Stornoabzug beträgt 1 % des Rückkaufswertes.
Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Im Anhang erläutern wir Ihnen die Gründe für den Stornoabzug.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien versicherten Rente zur Verfügung stehende Rückkaufswert mindert sich noch um rückständige Beiträge und Forderungen.
Die Leistung bei Tod vor Rentenbeginn entspricht den bis zum Termin der Beitragsfreistellung eingezahlten Beiträgen.
Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 10) nur der Mindestwert gemäß § 9 Nr. 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge.

(13) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach § 9 Nr. 11 zu berechnende garantierte beitragsfreie Rente den Mindestbetrag von 240 € jährlich nicht, erhalten Sie den Betrag, der bei Rückkauf nach den Absätzen 3 bis 6 fällig wird. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende garantierte beitragspflichtige Rente mindestens 300 € jährlich beträgt.

Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung

(14) Haben Sie Ihre Versicherung gemäß § 9 Nr. 12 und 13 beitragsfrei gestellt, können Sie innerhalb von drei Jahren seit der letzten Beitragszahlung die Beitragszahlung wieder aufnehmen.
Sie können die Beitragsfreistellung auch von vornherein auf maximal drei Jahre befristen. In diesem Fall setzt die Beitragszahlung automatisch nach Ablauf des gewünschten beitragsfreien Zeitraums wieder ein.
Die versicherte Leistung nach Wiederinkraftsetzung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet (siehe § 19 Nr. 1). Dabei wird Ihrem Versicherungsvertrag der Stornoabzug, der bei der Berechnung der beitragsfreien Summe nach § 9 Nr. 8 abgezogen wurde, wieder gutgeschrieben. Erfolgt die Wiederinkraftsetzung nur teilweise, wird der entsprechend anteilige Stornoabzug gutgeschrieben.
Die garantierte versicherte Rente nach Wiederinkraftsetzung muss mindestens 300 € jährlich betragen.

Beitragsreduzierung

(15) Sie können bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung zum Ersten des Monats der nächsten Beitragsfälligkeit eine Beitragsreduzierung beantragen. Dadurch reduzieren sich die versicherten Leistungen.
Eine Beitragsreduzierung ist möglich, wenn die verbleibende garantierte versicherte Rente mindestens 300 € monatlich (ohne Überschuss-Beteiligung) und der verbleibende Beitrag mindestens 25 € pro Jahr beträgt.
Die versicherte Leistung nach Beitragsreduzierung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet (siehe § 19 Nr. 1). Es erfolgt kein Stornoabzug.

Wiedererhöhung nach Beitragsreduzierung

(16) Haben Sie Ihre Versicherung gemäß § 9 Nr. 15 reduziert, können Sie innerhalb von drei Jahren ab Zahlung des ersten reduzierten Beitrags wieder auf den Betrag vor der Reduzierung erhöhen.
Sie können die Beitragsreduzierung auch von vornherein auf maximal drei Jahre befristen. In diesem Fall setzt die Beitragszahlung in ursprünglicher Höhe automatisch nach Ablauf des gewünschten Zeitraums wieder ein.
Die versicherte Leistung nach Wiedererhöhung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet (siehe § 19 Nr. 1).

Beginnverlegung

(17) Kommen Sie im ersten Versicherungsjahr mit Ihrer Beitragszahlung in Rückstand, können Sie Ihre Versicherung durch Verlegung des Beginns um maximal vier Monate erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherte Person nach der Beginnverlegung gemäß den Annahmerichtlinien für das Höchsteintrittsalter noch versicherbar ist und der Vertrag nicht gekündigt ist.
Der Anspruch auf Beginnverlegung besteht einmalig.
Bitte beachten Sie, dass es durch die Beginnverlegung zu einem höheren Eintrittsalter und damit zu einem erhöhten Beitrag kommen kann.

Beitragsverrechnung

(18) Kommen Sie ab dem zweiten Versicherungsjahr in Zahlungsschwierigkeiten, können Sie mit unserer Zustimmung die Verrechnung Ihrer Beitragsrückstände beantragen. Die Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus einem Angebot, das wir Ihnen gern unterbreiten.
Die Verrechnung der Beiträge erfolgt mit der Deckungsrückstellung oder der verzinslichen Ansammlung. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beitragsrückstände nicht mehr als sechs Monate betragen und der Vertrag nicht gekündigt wurde.

Beitragsstundung

(19) Die Beitragsstundung kann einmalig, maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten, beantragt werden und bedarf unserer Zustimmung.
Während des Stundungszeitraums besteht voller Versicherungsschutz.
Weitere Voraussetzungen für die Beitragsstundung sind:
• Die Versicherung besteht seit drei Jahren.
• Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind vollständig und ohne Unterbrechung gezahlt worden.
• Es ist mindestens ein für den Rückkauf berechneter Betrag in Höhe der zu stundenden Beiträge vorhanden.
• Die Versicherung ist nicht gekündigt.
Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die gestundeten Beiträge innerhalb eines Monats unverzinst in einer Summe nachzuzahlen.
Erfolgt dies nicht, werden die gestundeten Beiträge, soweit möglich, mit der vorhandenen Deckungsrückstellung verrechnet.

Beitragsrückzahlung

(20) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

Informationen zur Wertentwicklung

(21) Die genaue Höhe sämtlicher in diesem Paragraphen dargestellter Werte, wie Rückkaufswerte, beitragsfreie Rente, Stornoabzüge, etc. und in welchem Ausmaß diese garantiert sind, sehen Sie zum Jahrestag Ihrer Versicherung als Eurobetrag in der „Mitteilung der Wertentwicklung“.

§ 10 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet?

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem  roduktinformationsblatt entnehmen.

(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in dem jeweiligen Versicherungsjahr und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Bei Einmalbeiträgen und für die Einmalzahlungen aus kombinierter Beitragszahlung zum Versicherungsbeginn bezieht sich der maximale Betrag von 4 % für die Abschlusskosten auf den zu zahlenden einmaligen Betrag.

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit.

(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Rente vorhanden sind (siehe § 9). Die konkrete Entwicklung des Rückkaufswerts, der beitragsfreien Rente und des Betrags, den wir Ihnen bei einem Rückkauf auszahlen, sehen Sie in der „Mitteilung der Wertentwicklung“.

§ 11 Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versicherungsleistung verlangen?

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der Versicherten Person.

(2) Während des Rentenbezugs können wir einmal im Jahr ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die Versicherte Person noch lebt. Die Nachweise sind uns im Original einzureichen. Entstehende Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.

(3) Der Tod der Versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort der Versicherten Person einzureichen.

(4) Zur Klärung des Leistungsumfangs können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und die erforderlichen Daten selbst ermitteln.
Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.

(5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. Noch nicht entrichtete Beiträge werden mit der auszuzahlenden Versicherungsleistung (Rente oder Kapital) verrechnet.

§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.

§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?

(1) Die Leistungen aus der Versicherung erhalten grundsätzlich Sie als Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Dritter. Wir können verlangen, dass diese Person ihre Berechtigung nachweist.

(2) Sie können auch eine oder mehrere Personen als bezugsberechtigt benennen. Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen oder ändern. Es sei denn, Sie bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwirbt. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses unwiderrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.

(3) Sie können Ihre Ansprüche aus der Versicherung weder abtreten noch verpfänden.

(4) Bitte beachten Sie, dass die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts aus dem Versicherungsvertrag uns gegenüber nur und erst dann wirksam sind, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind und wir Ihre Erklärungen vor dem Tod der Versicherten Person erhalten haben.

§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt § 14 Nr. 1 entsprechend.

§ 15 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie?

(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind derzeit zum Beispiel alle Umstände, die für die Beurteilung
• Ihrer persönlichen Steuerpflicht,
• der Steuerpflicht dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag haben und
• der Steuerpflicht des Leistungsempfängers maßgebend sein können.
Dazu zählen die deutsche oder ausländische Steuerpflicht, die Steueridentifikationsnummer, der Geburtsort und der Wohnsitz.
Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der „Verbraucherinformation über in Deutschland geltende Steuerregelungen für Lebensversicherungen“ entnehmen.
Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie trotz einer nicht bestehenden Steuerpflicht damit rechnen, dass wir Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.

§ 16 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?

Wir stellen Ihnen keine Kosten gesondert in Rechnung.

§ 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 18 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung
haben.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

§ 19 Welche weiteren Bestimmungen gelten für Ihren Vertrag?

Rechnungsgrundlagen und Überschuss-Rechnungsgrundlagen

(1) Bei der Beitragskalkulation, der Berechnung der garantierten versicherten Rente und ihren Erhöhungen (Dynamik) verwenden wir als Ausscheideordnung die Sterbetafel DAV 2004R (Selektionstafel).
Der Rechnungszins beträgt 1,75 %. Die Rechnungsgrundlagen werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt.
Die Kalkulation erfolgt geschlechtsneutral.

(2) Die Kalkulation der Bonus-Rente, der Erhöhungen der Bonus-Rente und der Überschuss-Rente erfolgt mit den zum tatsächlichen Rentenbeginn (vereinbarter bzw. vorgezogener oder verschobener Rentenbeginn) gültigen Überschuss-Rechnungsgrundlagen (vgl. 3). Diese können von den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation gemäß § 19 Nr. 1 abweichen.

(3) Die Überschuss-Rechnungsgrundlagen bestimmen sich wie folgt:
Der Rechnungszins ist der zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns gültige und für die Lebensversicherung (Rentenversicherung) festgelegte gesetzliche Höchstrechnungszins. Wenn dieser höher ist als der Rechnungszins der Beitragskalkulation gemäß § 19 Nr. 1, gilt der Rechnungszins der Beitragskalkulation auch für die Überschuss-Rechnungsgrundlagen. Die Ausscheideordnung (Sterbetafel) ist die Tafel, die wir für die Kalkulation des zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns gültigen Rentenversicherungstarifs im Neugeschäft verwenden. Bieten wir zu diesem Zeitpunkt keinen mit Ihrem Vertrag vergleichbaren Neugeschäfts-Rentenversicherungstarif an, ist die zu diesem Zeitpunkt von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. empfohlene Sterbetafel für Rentenversicherungen maßgeblich. Die rechnungsmäßigen Kosten stimmen mit denen der Rechnungsgrundlage für die Beitragskalkulation überein.

Bitte beachten Sie die Folgen bei Nichtbeachtung von Verhaltensregeln

(4) Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit gemäß § 12 vorsätzlich verletzt, sind wir für diesen Versicherungsfall von der Leistung befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung haben wir das Recht, unsere Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Wird der Nachweis erbracht, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
Bei Arglist bleiben wir auch insoweit leistungsfrei. Im Leistungsfall werden wir Sie gesondert auf diese Regelung hinweisen.

(5) Die Versicherungsdauer Ihres Vertrags wird in Versicherungsjahre eingeteilt. Jedes Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit
dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

(6) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.

Vertragssprache

(7) Die Kommunikation erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache.

IDEAL Lebensversicherung a.G. · Sitz der Gesellschaft Berlin
Handelsregister-Nr. HRB 2074 B · Amtsgericht Berlin-Charlottenburg · Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Hauptverwaltung: Kochstraße 26 · 10969 Berlin · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Joachim Lemppenau
Vorstand: Rainer M. Jacobus (Vorsitzender), Olaf Dilge, Karlheinz Fritscher
Telefon: 030/ 25 87 -0 · Telefax: 030/ 25 87 -347 · E-Mail: info@ideal-versicherung.de · Nutzen Sie auch unseren Service im Internet unter www.ideal-versicherung.de

Anhang

Erläuterungen zu den Stornoabzügen

Die Kalkulation der Rentenversicherung beruht darauf, dass das individuelle Risiko der Versicherten Person durch die Bildung einer großen Risikogemeinschaft (Versichertenbestand) getragen wird. Diese Risikogemeinschaft ist eine Mischung aus einzelnen Versicherungsverträgen mit höheren, durchschnittlichen und niedrigeren individuellen Risiken. Die Rentenversicherung ist ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem die garantierte Rentenzahlung dauerhaft zugesagt ist. Die Beiträge und Leistungen sind unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird.
Eine Antiselektion (negative Risikoauslese) kommt zustande, wenn ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag aufgrund einer subjektiven Einschätzung der aktuellen Risikosituation (z.B. Gesundheitszustand) und des künftigen Risikoverlaufs für die Versicherte Person (z.B. zukünftige Lebenserwartung) vorzeitig kündigt und die Versichertengemeinschaft verlässt. Dabei werden häufiger die Verträge gekündigt, bei denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass im späteren Rentenbezug die Rentenzahlung eher nicht so lange erfolgen würde. Mit der Kündigung wird das individuell gebildete Deckungskapital des Vertrages aufgelöst. Die Summe aller individuellen Deckungskapitale bildet zusammen mit allen Beitragszahlungen die kalkulatorische Basis für die kollektive Risikotragung in der Versichertengemeinschaft, um die zugesagten Versicherungsleistungen zu garantierten.
Entnommene individuelle Deckungskapitale verändern die Kalkulationsbasis.
Hinsichtlich der Antiselektion sind die verschiedenen Interessensphären von Risikogemeinschaft, Versicherer und dem Versicherungsnehmer, der seinen Vertrag kündigt, in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Die Belange der Versichertengemeinschaft müssen jederzeit zum Erhalt der Risikotragfähigkeit gewahrt bleiben. Mit dem Kündigungsrecht nach § 169 VVG wurde dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ein Gestaltungsrecht für seinen Vertrag eingeräumt, diesen zu jeder Zeit unter Einbeziehung der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers und der Versicherten Person zu beenden.
Dieses geschieht aus subjektiver Abwägung und möglicher persönlicher Vorteilsnahme gegenüber der Versichertengemeinschaft einseitig durch den kündigenden Versicherungsnehmer.
Der verbleibende Versichertenbestand wird über diese negative Risikoauslese belastet. Zum Schutz der verbleibenden Versichertengemeinschaft wird daher ein kalkulatorischer Ausgleich vorgenommen und vom Vertrag des kündigenden Versicherungsnehmers ein Stornoabzug einbehalten.
Mit dem Rentenversicherungsvertrag werden dem Versicherungsnehmer die zugesagten Versicherungsleistungen garantiert. Darüber hinaus werden Optionen wie z.B. die Kündigungsm.glichkeit garantiert.
Für diese Garantien muss der Versicherer entsprechendes Risikokapital (Solvenzkapital) aufbauen. Ein Teil davon wird durch die Versichertengemeinschaft kollektiv bereitgestellt. Jeder Versicherungsvertrag trägt einen Anteil in der Risikogemeinschaft dazu bei. Bei Abschluss des Versicherungsvertrags partizipiert der Versicherungsnehmer an den bereits vorhandenen Solvenzmitteln der Risikogemeinschaft. Mit dem Laufe des Vertrages muss dieser selbst entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Diese gehen bei einer Vertragskündigung der verbleibenden Versichertengemeinschaft verloren und müssen deshalb durch einen Stornoabzug ausgeglichen werden. Die Solvenzmittel werden intern gebildet, da die alternative Finanzierung über externes Kapital für die Versichertengemeinschaft unwirtschaftlich ist.
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden oben aufgeführten Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt.

Einkommensteuer

Die Beiträge können bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden.
Die einmalige Kapitalzahlung einschließlich des Rückkaufswerts ist einkommensteuerpflichtig. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen der einmaligen Kapitalzahlung/dem Rückkaufswert und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Beiträge zu Zusatzversicherungen sowie Beitragsanteile für weitere Versicherungsfälle dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei mehreren Auszahlungsterminen ist die Beitragssumme anteilig zu ermitteln. Die Differenz ist nur zu 50 % steuerpflichtig, wenn die Erlebensfallleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres vereinnahmt werden und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt mindestens 12 Jahre bestanden hat.
Die Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls individuellem Kirchensteuerzuschlag ist von uns einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Sie können schriftlich beantragen, die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten, andernfalls müssen Sie als Mitglied einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft das Veranlagungsverfahren über das Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Für das Jahr der Auszahlung erteilte Freistellungsaufträge werden wir beachten.
Der von uns abzuführenden Steuer kommt grundsätzlich abgeltende Wirkung zu. Für die Bemessung werden immer die vollen Kapitalerträge zugrunde gelegt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen wird bei begünstigten Verträgen (hälftige Besteuerung) der abgeführte Betrag als Steuervorauszahlung berücksichtigt.
Versicherungsleistungen, die aufgrund des Todes der Versicherten Person vor Rentenbeginn gezahlt werden, sind in vollem Umfang einkommensteuerfrei.
Auch Abfindungen von Rentengarantieleistungen im Todesfall unterliegen nicht der Besteuerung.
Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen sind als sonstige Einkünfte mit ihrem Ertragsanteil einkommensteuerpflichtig (§ 22 EStG).
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung. Wegen der zu berücksichtigenden Frei- und Pauschbeträge sind in der Regel keine Steuern zu entrichten, sofern keine anderen zu versteuernden Einkommen vorhanden sind.
Auch Veräußerungsgewinne (Differenz zwischen erhaltenem Kaufpreis und den Anschaffungs- und Veräußerungskosten) sind steuerpflichtig.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen diese ebenfalls der Abgeltungssteuer.
Sie erhalten eine entsprechende Steuerbescheinigung.
Hinweise für kapitalertragssteuerpflichtige Erträge ab 1. Januar 2015 für Kirchensteuerpflichtige:
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, im Bedarfsfall beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle in Frage kommenden Kunden die Religionszugehörigkeit abzurufen. Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit Religionsgemeinschaft und Steuersatz mit.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht über uns abführen lassen wollen, sondern durch Ihr Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung des KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Das geht nur über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck, den Sie unter: www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ abrufen können. Wir halten diese Formulare nicht vor.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens zwei Monate – vor einem steuerpflichtigen Auszahlungsvorgang bei uns – beim BSZt abgegeben sein, damit der Sperrvermerk berücksichtigt werden kann. Nur in diesem Fall, dass eine Abfrage durch uns gesperrt ist, erfolgt keine Abführung durch uns. Ihr Finanzamt wird dann entsprechend informiert und Sie werden wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufgefordert.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Ansprüche oder Leistungen dieser Versicherung unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden.
Die tatsächliche Erbschaftsteuerschuld ist von den individuellen Verhältnissen (z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen nach § 16 ErbStG) abhängig.

Meldepflichten

Meldungen an das Finanzamt bzw. die zentrale Stelle (§ 81 EStG) erfolgen u. a. bei
• Auszahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer
• Versicherungsnehmerwechsel
• zu versteuernde Renten und Kapitalleistungen
• Veräußerungen von kapitalbildenden Lebensversicherungen

Änderungen des Steuerrechts

Die allgemeinen Steuerhinweise gelten für die Bundesrepublik Deutschland (Stand 01/2012). Eventuelle Gesetzesänderungen sind in den Ausführungen nicht berücksichtigt. Die oben angeführten Verbraucherhinweise können nur allgemeine Hinweise des bei Drucklegung geltenden Steuerrechts sein. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung übernommen werden. Hilfeleistungen in Steuerangelegenheiten können, außer vom zuständigen Finanzamt, nur von Befugten zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geleistet werden (§ 3 StBerG).“

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Im Ruhestand möchte man gerne einmal einen Gang ‚runterschalten …

 

Foto: Caleb George

 

 

 

 

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