Elternunterhalt im Pflegefall – Kinder haften für ihre Eltern §1601 BGB uff.

Unterhaltsverpflichtung §1601, §1602 & §1603 BGB – Schonvermögen – selbstbewohnte Immobilie – Elternunterhaltsrechner

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Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – selbst wenn der Kontakt seit längerer Zeit abgebrochen war, wie aus einem Urteil des BGH vom 12. Februar 2014 (XII ZB 607/12) hervorgeht.

Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass die Rente und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dann springt der Sozialhilfeträger ein, fordert das Geld aber später von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab – also davon, ob sie leistungsfähig sind. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen (ab dem 01. Januar 2015: mindestens 1.800 € für Alleinstehende bzw. das verheiratete unterhaltspflichtige Kind; 3.240 € Mindest-Familienselbstbehalt).

Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder haben Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der Eltern. Beim Vermögen gibt es Freigrenzen – das sogenannte Schonvermögen – und eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen.


Die Rechtliche Grundlage

In § 1601 BGB ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei handelt es sich also um Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern. Nicht verpflichtet nach BGB sind Verwandte in ungerader Linie, also z. B. Geschwister, Stiefkinder, Onkel und Tanten.

Für eine Unterhaltsverpflichtung kennt das Gesetz allerdings noch zwei weitere Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen: Die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit:

§ 1602 BGB: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbt zu unterhalten.

§ 1603 BGB: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Ein Elternteil ist bedürftig, wenn er oder sie nicht selbst für die ungedeckten Pflegeheimkosten aufkommen kann. Dabei werden alle Mittel berücksichtigt, die dem Elternteil zur Verfügung stehen. Dazu zählen nicht nur sein aktuelles Einkommen und Vermögen, sondern auch das, was der Elternteil von anderen fordern kann. Das können z. B. weitere Unterhaltsansprüche oder auch Rückforderungen von Schenkungen aus den letzten zehn Jahren sein.

Das Sozialamt muss in Vorleistung treten

In § 2 SGB XII ist der sogenannte Nachranggrundsatz geregelt: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Nachranggrundsatz bedeutet, dass der pflegebedürftige Elternteil keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wenn er genügend Geld für die Heimkosten hat (voller Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern – dies gilt auch für Ehepartner, Lebenspartner und sogar für den Lebensgefährten des pflegebedürftigen Elternteils). Das Sozialamt muss aber erst einmal einspringen, wenn der Elterteil die Heimkosten nicht bezahlen kann und keinen Unterhalt von seinen Angehörigen oder kein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält. Allerdings kann sich das Sozialamt diese Leistungen später zurückholen.


Die Höhe der Unterhaltspflicht

Die Höhe des Unterhalts hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab (§ 1603 BGB). Hierbei werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe berücksichtigt.

Für die Ermittlung der Unterhaltspflicht ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Das bereinigte Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt:

Vom Nettoeinkommen sind folgende Aufwendungen abzuziehen:

  • Altervorsorgebeiträge (5 % des Bruttolohns)
  • Bausparverträge (entweder für Hauskredit oder als Altersvorsorge)
  • Berufsbedingte Aufwendungen (inkl. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle)
  • Direktversicherungen
  • Fortbildungskosten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Krankenversicherungen
  • Kreditverpflichtungen
  • Pflegeversicherungen und Pflegezusatzversicherungen
  • Steuerberatungskosten, wenn sie erforderlich sind
  • Umgangskosten (z.B. um eigene Kinder, die nicht im Haushalt wohnen, zu besuchen)
  • Unterhalt für eigene Kinder und geschiedene Ehepartner

Bei nicht selbstständigen Personen wird das bereinigte Nettoeinkommen anhand der letzten zwölf Gehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen anhand der Einkünfte der letzten drei Jahre ermittelt.


Die Höhe des inviduellen Selbstbehalts

Das, was vom bereinigten Nettoeinkommen verbleiben darf und wovon kein Elternunterhalt zu zahlen ist, nennt man Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Gerichte orientieren sich diesbezüglich aber weitgehend einheitlich an den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.

Ab dem 01. Januar 2015 beträgt der Selbstbehalt für ein alleinstehendes Kind danach mindestens 1.800 €. Darin enthalten ist ein Anteil für Wohnkosten in Höhe von 480 €.

Übersteigt die tatsächliche Warmmiete diesen Betrag, dann erhöht sich der Selbstbehalt um diesen übersteigenden Betrag.

Beispiel: Bei 580 € Warmmiete beträgt der individuelle Mindest-Selbstbehalt: 1.800 € + 100 € = 1.900 €.

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Mindest-Selbstbehalt und übersteigt das Vermögen nicht die Freigrenzen (siehe unten unter Absatz Vermögen/Schonvermögen), dann ist kein Elternunterhalt zu zahlen.

Ist das bereinigte Nettoeinkommen allerdings höher als der Mindest-Selbstbehalt, dann darf die Hälfte dessen, was über den Mindest-Selbstbehalt hinausgeht, behalten werden.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt 2.200 € und der Mindest-Selbtsbehalt 1.800 €. Die Differenz von 400 € wird halbiert zu 200 € und um diesen Betrag erhöht sich der individuelle Selbstbehalt auf 2.000 €.

Die individuelle Leistungsfähigkeit (das, was dann maximal für den Elternunterhalt gezahlt werden muss) wird abschließend wie folgt berechnet:

Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des inviduellen Selbstbehalts = individuelle Leistungsfähigkeit.

Bei Verheirateten beträgt der Familienselbstbehalt ab dem 01. Januar 2015 mindestens 3.240 €. Darin enthalten ist ein Anteil für Wohnkosten in Höhe von 860 €.

Die Berechnung des individuellen Familienselbstbehalts wird an dem folgenden Beispiel verdeutlicht, bei dem das unterhaltspflichtige Kind das höhere Einkommen hat.

Für die Berechnung der Leistungsfähigheit muss zunächst noch vorab berechnet werden, wie hoch der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familieneinkommen ist. Im hier beschriebenen Beispiel sind es 75 %.

Die Leistungsfähigkeit bezeichnet den Maximalbetrag, der für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss – der Bedarf kann geringer ausfallen.


Vermögen/Schonvermögen

Das Vermögen, das für den Elternunterhalt nicht eingesetzt werden muss, nennt man Schonvermögen. Es gibt aber keine im Gesetz festgelegte Höhe für das Schonvermögen. Viele Sozialämter haben sich deshalb in der Vergangenheit an Empfehlungen orientiert, die vom deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. herausgegeben wurden:

  • 75.000 € Vermögen, wenn man nicht Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie war
  • 25.000 € Vermögen zusätzlich zur selbstbewohnten Immobilie

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Höhe des Schonvermögens individuell zu berechnen.

Berechnung des individuellen Schonvermögens ohne selbstbewohnte Immobilie

Als Grundlage dient das aktuelle durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen. Hiervon wird der Betrag berechnet, der monatlich maximal für die Altersvorsorge zurückgelegt werden darf:

  • 5 %, bei gesetzlich Rentenversicherten
  • ansonsten 25 %.

Auf dieser Basis wird das Endkapital einer fiktiven Geldanlage für eine bestimmte Laufzeit mit 4 % Verzinsung ausgerechnet. Als Laufzeit dürfen nach der Rechtsprechung des BGH die Jahre genommen werden, die seit Beginn der Berufstätigkeit (bzw. ab dem Beginn der Ausbildung oder eines Studiums) verstrichen sind.

Beispiel: Ein 48-Jähriger hat mit 18 Jahren eine Ausbildung begonnen und verdient 3.000 € brutto und ist in der gesetzlichen Rentenversicherung.

5 % von 3.000 € = 150 € => Bei 30 Jahren Laufzeit und 4 % Verzinsung: 103.140,20 € Schonvermögen

Zusätzlich hat der BGH am 7. August 2013 (XII ZB 269/12) entschieden, dass dem unterhaltspflichtigem Kind zusätzlich ein „Notgroschen“ in Höhe von mindestens 10.000 € verbleiben muss.

Das erhöht das Schonvermögen in unserem Beispiel auf über 113.000 €.
Außerdem können in jedem Fall auch weitere, für bestimmte Anschaffungen oder Reparaturen gedachte Rücklagen das Schonvermögen zusätzlich erhöhen, unabhängig von einer selbstbewohnten Immobilie.

Das Vermögen des Ehepartners darf in keinem Fall für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Berechnung des individuellen Schonvermögens mit selbstbewohnter Immobilie

Lange Zeit war umstritten, wie das Schonvermögen bei einer selbstbewohnten Immobilie zu berechnen ist. Es war nicht klar, ob die Immobilie dabei mit eingerechnet werden muss.

Mit der oben bereits erwähnten Entscheidung vom 7. Ausgust 2013 hat der BGH entschieden, dass eine angemessene Immobilie dabei nicht angerechnet werden darf. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum nicht verwertet werden darf.

Elternunterhaltsrechner

Eine Orientierungshilfe für die Berechnung geben auch diverse Rechner zum Elternunterhalt, z.B.: http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php. Diese dienen aber lediglich der Information und ersetzen keine individuelle Berechnung oder anwaltliche Beratung.

(Quelle: IDEAL Vertriebsinfo Elternunterhalt 2015)

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