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Kampfhundeverordnungen der einzelnen Bundesländer im Überblick :

BADEN-WÜRTTEMBERG

Die Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde trat am 3. August 2000 in Kraft. Darin ist ein Zuchtverbot enthalten. Die Haltung für Kampfhunde älter als 6 Monate soll künftig durch die zuständige Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur gegenüber zuverlässigen uns sachkundigen Haltern ergehen, wenn von den Hunden keine besonderen Gefahren ausgehen und diese gekennzeichnet sind. Die Erlaubnis kann auch mit dem Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung verbunden werden.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier.
Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen mit anderen Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.
Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt. Dieser stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt.
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder bis zu 25.565,– Euro.

BAYERN
Im Freistaat gelten schon seit Juli 1992 strenge Vorschriften, die in der Praxis einem Kampfhundeverbot gleichkommen. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Bayern schreibt für das Halten gefährlicher Hunde eine Erlaubnis der Wohnortgemeinde vor. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Als gefährliche Kampfhunde gelten nach der bayrischen Hundeverordnung in der Fassung vom 01.11.2002 insbesondere die Rassen Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu. Diese Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet.
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perrode Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
Auf die spezifische Eigenschaft des einzelnen Tieres (Gutmütigkeit, Gezähmtheit) kommt es für die Begründung der Erlaubnispflicht nicht an. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen, gegen die Zuverlässigkeit des Halters keine Bedenken bestehen und vor allem ein berechtigtes Interesse an der Haltung gerade eines Kampfhundes nachgewiesen werden kann. Dabei ist regelmäßig Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Durch einen bestandenen Wesenstest kann jedoch die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden.
Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält, kann mit Geldbuße bis 10.000,– Euro bestraft werden. Zugleich ist in Bayern die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße werden mit bis zu 15.000,– Euro Geldbuße geahndet.

BERLIN
Das am 23.09.2004 in Kraft getretene Berliner Hundegesetz hat die bestehende Hundeverordnung vom 05.11.1998 abgelöst. Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen.
Für gefährliche Hunde besteht ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang. Als gefährlich gelten die Rassen Mastiff, Bullmastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Bordeauxdogge, Dogo Argentino und Fila Brasiliero; für Pitbull, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Tosa Inu gilt zudem ein Zuchtverbot.
Die Haltung der gefährlichen Hunde, für die Zuchtverbot besteht, muss genehmigt werden. Angezeigt wird das durch eine grüne Plakette am Halsband. Zudem müssen die Besitzer dieser fünf Rassen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für sich und das Tier vorlegen. Zudem muss der Hund durch Microchip gekennzeichnet und haftpflichtversichert sein. Für die Genehmigung brauchen Besitzer ein polizeiliches Führungszeugnis und sie müssen ihre Sachkunde im Umgang mit dem Tier unter Beweis stellen. Der Hund benötigt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Wer dem nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 15.000,– Euro belegt werden.


BRANDENBURG

Nach der geltenden brandenburgischen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.06.2004 gelten generell diese Rassen als gefährlich: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten.
Wer einen gefährlichen Hund ausbilden oder abrichten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Der Halter muss den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen und dieses seiner örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen.
Ausnahmen: Die Verordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden und für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu 50.000,– Euro geahndet.

BREMEN
Das Bremer Gesetz über das Halten von Hunden in der Fassung vom 20.12.2005 bestimmt ein generelles Verbot, Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu erwerben und zu halten. Sie dürfen zudem nicht gezüchtet oder gehandelt werden.
Diese genannten Rassen können ausnahmsweise gehalten werden, wenn sie nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen und sich der Halter nur vorübergehend (bis zu max. 3 Monaten) im Land Bremen aufhält, oder 1. wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, 2. um nach § 16a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, 3. um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder 4. um Hunde aus einem Tierheim handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Für solche Hunde sowie Hunde denen sonst eine besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, gilt ein allgemeiner Leinen- und Maulkorbzwang für Kampfhunde. Eine Befreiung hiervon ist bei positivem Wesenstest möglich. Der Halter hat für seinen gefährlichen Hund eine Markierung mittels Mikrochips sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Verstöße gegen das Zuchtverbot werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren geahndet, während Verstöße gegen den Leinen- und Maulkorbzwang zu Geldbußen bis 5.000,– Euro führen können.

HAMBURG
Nach dem am 21.03.2006 in Kraft tretenden Hundegesetz ist in Hamburg das Halten gefährlicher Hunde (sog. Kampfhunde) nur mit der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde gestattet.
Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal und Kaukasischer Owtscharka. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Tieren.
Die Erlaubnis kann auf Antrag erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung hat, zuverlässig ist und mit dem Hund eine Hundeschule besucht hat, der Hund sterilisiert, haftpflichtversichert und fälschungssicher gekennzeichnet ist. Es gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Durch einen positiven Wesenstest kann eine Freistellung bewirkt werden. Hundehalter, die bereits vor dem 21.03.2006 einen gefährlichen Hund besaßen, sind den neuen Bestimmungen (z.B. Einholung der Erlaubnis) des Hundegesetzes erst ab 01.01.2007 unterworfen. Freistellungen nach der vorher geltenden Rechtsverordnung gelten zunächst fort. Der Hundesteuersatz für Kampfhunde beträgt 600,– Euro im Kalenderjahr und übersteigt damit den Steuersatz für andere Hunde um das ca. 6 ?fache. Der Senat legt die Hürden insgesamt so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können.

HESSEN
Gemäß der hessischen Hundeverordnung vom 22. Januar 2003 darf gefährliche Hunde nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler.
Gefährlich sind auch die Hunde, die 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlas geschah, 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder 4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Ausnahmen: Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Außerdem gilt die Erlaubnispflicht nicht für Hunde in Tierheimen, in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig und sachkundig ist, Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung per Chip für den Hund nachweist und die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen bis zu 5.000,– Euro geahndet.


MECKLENBURG-VORPOMMERN

Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte Erlaubnis ist in Mecklenburg-Vorpommern nach der Hundehalterverordnung in der Fassung vom 29.04.2004 verboten.
Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, 1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde), 3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Bei Zweifeln wird ein zuständiger Amtstierarzt vor der Entscheidung angehört. Bei Hunden der Rassen und Gruppen 1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bull Terrier und 4. Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Als ein gefährlich eingestufter Hund muss mit einem Chip oder mit einer Tätowierung gekennzeichnet sein. Generell besteht Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. Ihnen ist zudem das Betreten von Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten. Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht, bissiger Hund!“ kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist. Ausnahmen: Die Gesetzregelung gilt grundsätzlich nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. Außerdem nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 5.000,– Euro.

NIEDERSACHSEN
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten, welches am 01.03.2003 in Kraft trat. Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, 2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist, 3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer 1.geschäftsunfähig ist, 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird, 3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen. Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest gleichwertig anerkannt hat.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,– Euro geahndet werden.


NORDRHEIN-WESTFALEN

Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist mit dem Landeshundegesetz vom 18.12.2002 das Halten von Kampfhundrassen wie Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person: 1. Volljährlich ist, 2. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, 3. sichergestellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, 4. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, 5. die fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip) des Hundes nachweist. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Handlung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder Halters unerlässlich ist. Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Im Falle des Wechsels der Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis befugt. Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen. Es besteht für einen gefährlichen Hund ein Leinen- und Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats. Auf Antrag bei der zuständigen Behörde, kann ein gefährlicher Hund vom Leinen- und Maulkorbzwang befreit werden. Um Gefahren zu vermeiden, müssen sie allerdings trotzdem in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden. Eine andere Aufsichtsperson darf den Hund nur dann führen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Das Führen gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Bei Abhandenkommen, Tod oder Halterwechsel eines gefährlichen Tieres, hat die Halterin oder Halter dies der zuständigen Behörde zu melden.
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gilt, dass die Halterin oder Halter volljährig ist. Eine Verhaltensprüfung kann hier verlangt werden.
Sogar die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (große Hunde), ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann ggf. ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Große Hunde sind auf Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten nicht. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,– Euro geahndet werden.


RHEINLAND-PFALZ

Nach dem Landeshundgesetz vom 22. Dezember 2004. sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Gefährliche Hunde sind außerdem Hunde, die sich 1. als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die Antragstellende Person volljährig ist, 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und 4. eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Dieses gilt nicht für Personen, die mit einer des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen, anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. Die zuständige Behörde kann ggf. die Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen. Diese Anordnungen finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als 2 Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000,– Euro geahndet.


SAARLAND

Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 untersagt die Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen.
Gefährliche Hunde sind weiter im Sinne dieser Verordnung: 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, 3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat) nachgewiesen und das 18.Lebensjahr vollendet hat, 2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ist vorzulegen, 3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird, 4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung und jeweils einmal jährlich deren Fortbestehen nachweist.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens, 2. Herdengebrauchshunde, 3. Jagdhunde, 4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen. Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden. Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen (Mikrochip). Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro geahndet.

SACHSEN
Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 trifft Regelungen für das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Eine entsprechende Verordnung legt die Vermutung für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier fest.
Im Einzelfall sind gefährliche Hunde insbesondere Hunde, 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Zucht und Handel der gefährlichen Tiere sind verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, 3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und 4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglicht, so dass körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten.
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Umzug und Abgabe des gefährlichen Hundes, muss bei der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,– Euro geahndet werden.


SACHSEN-ANHALT

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 erlassene und im Frühjahr 2002 noch einmal verschärfte Kampfhundeverordnung Sachsen-Anhalts aufgehoben. Diese hatte Haltung, Handel und Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten unfruchtbar gemacht werden. Nach dem juristischen Aus für Sachsen-Anhalts Kampfhundeverordnung will die Regierung von Sachsen-Anhalt offenbar auf ein Kampfhundegesetz verzichten (Stand März 2009). Auch ohne ein neues Gesetz ist ein Schutz vor gefährlichen Hunden möglich, indem das allgemeine Gefahrenabwehrrecht zur Anwendung kommt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens können Polizei und zuständige Behörden auch ohne „spezielle Hundeverordnung“ handeln, um konkrete Gefahren z. B. durch gefährliche Hunde abzuwehren. Die Entscheidung bedeutet für betroffene Hundehalter eine wesentliche Erleichterung.
In Sachsen-Anhalt haben alle Hundehalter eine Versicherungspflicht (Hundehalterhaftpflicht). Zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.


SCHLESWIG-HOLSTEIN

Das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) vom 28. Januar 2005. Hiernach müssen grundsätzlich alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen und 8. auf Märkten und Messen angeleint sein. Außerdem ist es verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.
Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Gleiches gilt für Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft (Beißkraft und fehlende Bisslösung) besitzen bzw. Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben. Die Erlaubnis hängt von der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und Sachkunde des Halters ab. Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt, 2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet ist und 3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist.
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters, 2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und 3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung der Hauptwohnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,– Euro geahndet werden.


THÜRINGEN

Nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003 sind gefährliche Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind sowie Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Außerdem Hunde, die wiederholt andere Tiere gehetzt oder gebissen haben. Das Züchten von gefährlichen Hunden ist verboten. Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten dieser Hunde bedarf der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis zu beantragen. Sie kann bei Nachweis der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit erteilt werden, soll jedoch mit der Auflage verbunden werden, dass der Halter die dauerhafte Kennzeichnung seines Hundes durch Chip oder Tätowierung nachweist. Der Hund ist einem Wesenstest zu unterziehen. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Eine ausbruchsichere Unterbringung muss gewährleistet sein. Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen und die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Gefahren für Menschen oder Tiere bestehen. Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro geahndet werden.
(Quelle : AGILA.de )

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Jeder von uns kennt die gesetzliche oder private Krankenversicherung für den Menschen. Auch wenn die Krankenversicherung als solches gesetzlich vorgeschrieben ist und immer öfter in der Kritik steht, bezweifelt doch niemand ihre Notwendigkeit.

Sei es bei den ersten Kinderkrankheiten, Operationen oder einem Unfall, die ärztliche Versorgung ist sichergestellt- und das ist auch gut so. Doch was ist mit Ihrem Haustier ? Die Veterinärmedizin steht in ihren Behandlungsmöglichkeiten der Humanmedizin in nichts nach. Operationen, stationäre Aufenthalte- selbst Homöopathie und Akupunktur sind keine Ausnahme mehr. Wer zahlt aber im Fall der Fälle die Tierarztkosten, die schnell mehrere tausend Euro betragen können ?

Eine gesetzliche Versicherung gibt es hier nicht. Der Tierhalter steht also allein mit den Kosten und mal ehrlich, wann haben Sie das letzte Mal Geld für eventuelle Behandlungen Ihres Haustieres zurückgelegt ? Sicher gibt es bei der Art des Haustieres unterschiede, doch zumindest für Hund und Katze -die ihren Besitzer aktiv und lange begleiten- ist der Gedanke an einen Krankenschutz sicher wichtig.

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