Änderung der Wohnungsbau-Prämienförderung — Riestern möglich

Das Bundeskabinett hatte das Eigenheimrentengesetz zur Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge beschlossen. Das Eigenheimrentengesetz führte zu Änderungen des Wohnungsbauprämiengesetzes zum 01. Januar 2009. Seitdem sind Beiträge an Bausparkassen bei Neuverträgen nur noch dann prämienbegünstigt, wenn die Bausparverträge wohnwirtschaftlich verwendet werden. Bei der vorigen Regelung konnte das Bausparguthaben nach Ablauf der steuerlichen Bindungsfrist auch für andere Zwecke verwendet werden, ohne dass der Anspruch auf Wohnungsbauprämie erlosch bzw. die Prämie zurückerstattet werden musste. Für Sparer, die bereits einen Bausparvertrag vor dem 31.12.2008 abgeschlossen haben, soll aus Gründen des Vertrauensschutzes die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht gelten. Etliche Millionen Haushalte in Deutschland haben Anspruch auf die Wohnungsbauprämienförderung.

Wohnungsbauprämie / Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes:

  • Seit dem 01.01.2009 werden Bausparbeiträge bei neu abgeschlossenen Verträgen nur noch dann mit der Wohnungsbauprämie gefördert, wenn der Bausparvertrag wohnwirtschaftlich verwendet wird (Zweckbindung).
  • Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind von dieser Regelung Bausparverträge ausgenommen, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen werden. Bei diesen Bausparverträgen kann die Wohnungsbauprämie nach Ablauf der steuerlichen Bindungsfrist frei verwendet werden.

Nutzungsmöglichkeiten für zugelassene Riester-Produkte:

  • Kreditaufnahme : Wer einen Baukredit aufnimmt, kann die staatliche Zulage direkt in die Darlehenstilgung einfließen lassen.
  • Entschuldung : Wer einen Riester-Vertrag besitzt, kann bei Eintritt in den Ruhestand das gesamte Kapital inklusive Zulagen für die Darlehensrückzahlung nutzen.
  • Direkt-Finanzierung : Wer einen Riester-Vertrag besitzt, kann einen beliebigen Betrag entnehmen und in die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses stecken. Der Riester-Vertrag wird fortgeführt.

Funktionsweise der steuerlich geförderten Wohneigentumsbildung:

  • Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt auch hier.
  • Das angesparte geförderte Kapital wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto festgehalten und fiktiv mit zwei Prozent p.a. verzinst. Der sich ergebende Kapitalbetrag stellt die Grundlage für die Besteuerung dar.
  • Der Förderberechtigte hat zu Beginn der „Auszahlungsphase“ein einmaliges Wahlrecht zwischen der jährlich nachgelagerten Besteuerung und der Einmalbesteuerung des gesamten in der Immobilie gebundenen geförderten Kapitals.
  • Wählt der Förderungsberechtigte die Einmalbesteuerung müssen nur 70 % des in der Wohnimmobilie gebundenen geförderten Kapitals mit seinem individuellen Steuersatz versteuert werden.
  • Entscheidet sich der Förderungsberechtigte für die nachgelagerte Besteuerung, hat er den auf seinem Wohnförderkonto stehenden Betrag über 17 bis 25 Jahre mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die nachgelagerte Besteuerung ist so zu bemessen, dass sie mit dem 85. Lebensjahr des Anlegers abgeschlossen ist.

(Quelle : Concordia Service GmbH)

 

 

Auch einzigartig: Hier geht’s zum => Vergleichsrechner für Rendite-Bausparverträge