Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) — Gleiche Chancen für alle …

— Schützen Sie sich vor Unrechtmäßigkeiten als Arbeitgeber — worauf Sie achten müssen — was täglich passieren kann — auf was Sie sich verlassen können!

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Ob bewusst oder unbewusst – im Berufs- und Geschäftsleben haben nicht immer alle die gleiche Chance. Deshalb trat im August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es bietet zum Beispiel Beschäftigten, Bewerbern, Kunden und allen anderen Geschäftspartnern Schutz vor Benachteiligung. So können sie Ansprüche leichter durchsetzen. Damit steigt gleichzeitig das Risiko, dass Unternehmen oder auch einzelne Mitarbeiter verklagt werden. So bietet z. B. der NÜRNBERGER AGG-HaftpflichtSchutz Ihnen (als Arbeitgeber) finanzielle Sicherheit, wenn es darum geht, Ansprüche zu prüfen, abzuwehren oder zu erfüllen.

Darauf müssen Sie achten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen aufgrund von

  • Geschlecht
  • Sexueller Identität
  • Alter
  • Rasse
  • Ethnischer Herkunft
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung

Aus diesen Gründen benachteiligt zu werden, verbieten bereits Gesetze und Verordnungen. Neu ist aber, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadenersatzansprüche zulässt. In der Folge kann nun auch Schmerzensgeld gefordert werden. Eine Klagewelle ist daher absehbar. Um den Sanktionscharakter zu verstärken, steigen vermutlich auch die zu zahlenden Schmerzensgelder. Dabei muss der Beschuldigte beweisen, dass nicht diskriminiert wurde. Dem Opfer genügen Indizien zum Verklagen von Unternehmen oder einzelnen Mitarbeitern.
Gerade klein- und mittelständische Unternehmen können zum Beispiel von sogenannten AGG-Hoppern ausgesucht werden. Sie bewerben sich gezielt auf eine Stelle. Werden sie abgelehnt, werfen sie dem Unternehmen eine Diskriminierung vor. Sie sind damit auf ein paar leicht verdiente Monatsgehälter Entschädigung aus. Zusätzlich entstehen Anwaltskosten, um den Vorwurf prüfen zu lassen.

Darauf können Sie sich verlassen

  • Schutz bei Diskriminierungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und anderen Gesetzen, die sich aus einem Arbeitsverhält­nis und/oder alltäglichen Geschäften ergeben
  • Klären des Tatbestandes der Diskriminierung durch die NÜRNBERGER
  • Finanzieller Ausgleich bei berechtigten Ansprüchen und Begleichen von Entschädigungen wie zum Beispiel Schmerzensgeld
  • Abwehr bei unberechtigten Ansprüchen, einschließlich Prozesskosten
  • Versicherungssumme wahlweise 100.000 EUR, 250.0000 EUR, 500.000 EUR oder 1 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Selbstbeteiligung 2.000 EUR pro Schadenfall)

Schutz für

  • Unternehmen inklusive Tochterunternehmen
  • Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. Unternehmer
  • Leitende Angestellte
  • Alle Mitarbeiter, vom Außendienst über Sekretärin und Sachbearbeiter bis zum Azubi

Leistungsextras inklusive

  • Übernahme der Rechtskosten auch bei Ansprüchen auf Widerruf und/oder Unterlassung, ohne dass Schaden-ersatz gefordert wird
  • Verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, inkl. Kosten der gütlichen Einigung
  • Schutz durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof
  • Deckung europaweit, auf Dienstreisen auch weltweit
  • Schutz bei Ansprüchen, die auf Tatsachen vor Beginn des Versicherungsvertrages gestellt werden (Rückwärtsversi­cherung)
  • 3 Jahre Nachmeldefrist von Schäden

Das kann täglich passieren

  • Eine freie Stelle wird fehlerhaft ausgeschrieben. Zum Beispiel wird eine Altersgrenze erwähnt oder gezielt eine Frau gesucht.
  • Mitarbeiter gleicher Tätigkeit werden unterschiedlich bezahlt. Dadurch fühlt sich ein Mitarbeiter ausländischer Herkunft benachteiligt.
  • Bestimmte Geschlechter werden bevorzugt befördert.
  • Es wird betriebsbedingt ohne Sozialauswahl gekündigt. Zum Beispiel fühlen sich ältere Mitarbeiter benachteiligt.
  • Ein Kunde wird nicht mehr beliefert, da er die Rechnungen nicht bezahlt. Er fühlt sich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert.
  • Aus Kostengründen weist ein Kantinenchef seinen Küchenchef an, nur noch Schweinefleisch anzubieten. Er vergisst, dass auch Arbeitnehmer die Kantine benutzen, die aus Glaubensgründen kein Schweinefleisch essen.
  • Eine Weiterbildung findet in Räumen statt, die für Rollstuhlfahrer/-innen nicht zugänglich sind.
  • Ein Bewerber wird gesucht, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift perfekt beherrscht, ohne dass die Tätig­keit (zum Beispiel Reinigungsdienst) dies erfordert.

Einen Angebotsfragebogen erhalten Sie über unser Kontaktformular.

Noch ein Tipp : Dieses Infoblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können / sollten Sie z. B. im Frühstücksraum Ihres Betriebes aufhängen …

Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen – AVB Benachteiligungen

Inhaltsübersicht
1. Gegenstand der Versicherung
2. Versicherungsfall
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
5. Ausschlüsse
6. Anderweitige Versicherungen
7. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
9. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
10. Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften; Abtretungsverbot
11. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
12. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
13. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
14. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftänderung
15. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
16. Beitragsregulierung
17. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
18. Vertragsdauer, Kündigung
19. Verjährung, Klagefrist
20. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache
21. Zuständiges Gericht
22. Anzeigen und Willenserklärungen
23.
Gesetzliche Bestimmungen

1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Ziffer 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz wird unabhängig davon geboten, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§§ 25 ff. AGG).
Der Versicherungsschutz umfasst ebenfalls die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Personen im Sinne von Ziffer 1.2 wegen Persönlichkeitsverletzungen.
1.2 Versicherungsschutz besteht für
a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend „der Versicherungsnehmer“);
b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers soweit sie ihren Firmensitz in einem Staat der Europäischen Union (EU) haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem Land mit Geltung des Common-Law haben, insbesondere in Großbritannien und Irland. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
– die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
– das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
– die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
– das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Für neu hinzukommende Tochtergesellschaften umfasst der Versicherungsschutz nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des
Erwerbs begangen worden sind.
c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen;
d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie
e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehm en (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) bis e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
Für den Versicherungsnehmer und die Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) bis e) Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b).
1.3 Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der in Ziffer 1.2 d) und e) mitversicherten Personen untereinander.

2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gemäß Ziffer 1.1 gegen den Versicherungsnehmer, ein Tochterunternehmen oder eine mitversicherte Person aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung einer versicherten Person.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn dieser gegen den Versicherungsnehmer, ein Tochterunternehmen oder eine mitversicherte Person schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer, dem Tochterunternehmen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diese zu haben.

3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Erfasste Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen (claims made) :
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden.
Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung erstmalig hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflichtverletzungen
Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche Dritter oder der versicherten Personen wegen Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Pflichtverletzungen, welche eine versicherte Person oder der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
Hat der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit durch Erwerb, Fusion oder sonstige Übernahme die Mehrheit an neu hinzukommenden Tochterunternehmen i. S. der Ziffer 1.2 b) erlangt, so sind nur solche Pflichtverletzungen vom Umfang des Versicherungsschutzes umfasst, die nach Erwerb, Fusion oder Übernahme begangen wurden.
3.3 Nachmeldefrist
Der Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochterunternehmen und versicherte Personen haben im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer eine Nachmeldefrist von 3 Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen Beitragszahlungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist gemeldete Schadenersatzansprüche sind nur dann versichert, wenn die Pflichtverletzung vor dem Versicherungsablauf erfolgte. Versicherungsschutz besteht im Umfang der bei
Versicherungsablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
Die Nachhaftung endet unmittelbar mit Versicherungsbeginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen.
3.4 Insolvenz
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen den Versicherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Ziffer 1.2 ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung unbegründet geltend gemacht wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen oder Unterlassungsbegehren vorliegt.
4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten sind darin inbegriffen.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.3 Von jedem Versicherungsfall tragen der Versicherungsnehmer und/oder die in Anspruch genommenen versicherten Personen einen festen Selbstbehalt von 2.000,00 EUR je Versicherungsfall.
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer 4.1) erfolgt nicht.
4.4 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Anspruchsteller oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person auf seine Kosten. Den versicherten Personen wird – vorbehaltlich eines Widerspruchrechts des Versicherers – die Wahl des Rechtsanwaltes überlassen.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen abzugeben.
Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Versicherungssumme.
4.5 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
a) aufgrund einer im versicherten Zeitraum begangenen Pflichtverletzung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden,
b) aufgrund mehrerer im versicherten Zeitraum begangener Pflichtverletzungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
4.6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

5. Ausschlüsse
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
5.1.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; dem Versicherungsnehmer und/oder den versicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind.
Im Falle der Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer 3.2 werden diese Pflichtverletzungen einer versicherten Person gemäß Satz 1 allen anderen versicherten Personen zugerechnet.
5.1.2 die von den versicherten Personen im Sinne von Ziffer 1.2 c) geltend gemacht werden;
5.1.3
– welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO),
– die auf Grundlage außereuropäischen Rechts geltend gemacht werden;
– wegen einer außerhalb von Europa vorgenommenen Tätigkeit – ausgenommen hiervon sind Dienstreisen -. Darüber hinaus sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die
– vor einem Gericht in einem Common-Law-Land geltend gemacht werden
– dies gilt auch für den Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
– auf Grundlage des Rechts eines Common-Law-Landes geltend gemacht werden.
Als Common-Law-Land im Sinne dieses Ausschlusses gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
5.1.4 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnamen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG;
5.1.5 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
5.1.6 oder sonstige Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, z. B. punitive, multiplied oder exemplary damages.
5.1.7 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.
5.2 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB; ausgenommen hiervon bleiben Ansprüche nach §§ 15 und 21 AGG.
5.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

6. Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft der NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPE Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Rechtsschutzversicherung) eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.
Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.

7. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter sind verpflichtet, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein
Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
7.2 Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn er die nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.
Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden.
Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder vom Versicherungsnehmer oder von dessen Bevollmächtigten arglistig verschwiegen wurde.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat.
Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ohne Verschulden verletzt wurde, hat der Versicherer, falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das Gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.
7.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders Gefahr drohend.
8.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
8.2.2 Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu beachten. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
8.2.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte die Befriedigung oder Anerkennung nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern.

9. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1. Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- verminderung
Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war.
Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
9.2 Im oder nach dem Versicherungsfall
Wird eine im oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt, besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Obliegenheit wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
Bei vorsätzlicher Verletzung besteht der Versicherungsschutz in den Fällen der Absätze 1 und 2 dann weiter, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

10. Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften; Abtretungsverbot
10.1 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
10.2 Die Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

11. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 12.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
12. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
12.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) unverzüglich erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
12.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
12.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht.
13. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
13.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
13.2 Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
13.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 13.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.
13.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 13.2 Absatz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

14. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

15. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
16. Beitragsregulierung
16.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
16.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung).
Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
16.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
16.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
17. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

18. Vertragsdauer, Kündigung
18.1 Dauer und Ende des Vertrags
18.1.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
18.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
18.1.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
18.1.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden, die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
18.2 Kündigung nach Versicherungsfall
18.2.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruches oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
18.2.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
18.3 Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

19. Verjährung, Klagefrist
19.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
19.2 Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
19.3 Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer diesen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
19.4 Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.
20. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
21. Zuständiges Gericht
21.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung- seinen Wohnsitz hat.
21.2 Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen.
22. Anzeigen und Willenserklärungen
22.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
22.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
23. Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

(Quelle : Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG)