GEBRAUCHT-IMMOBILIEN-GARANTIE +++ Immobilientransfer-Versicherung +++ DEKRA Sonder-Konditionen

BEIM IMMOBILIENKAUF KANN VIEL SCHIEFGEHEN, SO KÖNNEN SICH IMMOBILIENKÄUFER FINANZIELL ABSICHERN +++ Einzigartiges SonderKonzept !

Ihre Interessenvertretung gegenüber Baufirmen, wenn Sie Baumängel beheben wollen …


Achtung +++ Der Versicherer hat dieses Produkt (vorübergehend) eingestellt.
Bitte nehemen Sie trotzdem Kontakt zu uns auf, danke.

Mit diesem Sonderkonzept erhielten Sie preiswert ein auch von Banken akzeptiertes Gutachten sowie einen 5-JahresSchutz für Ihre zukünftige(n) Immobilie(n). [Preisinfo]
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Der Kauf einer Immobilie ist meist die größte Investition im Leben und bei gebrauchten Immobilien oft ein Risiko. Als Privatperson kaufen Sie eine gebrauchte Immobilie „wie gesehen“. Das bedeutet, das Risiko für auftretende Gebäudemängel und damit verbundene Reparatur- und Folgekosten liegt in vollem Umfang bei Ihnen. Und zwar nicht nur für sichtbare Mängel, sondern auch für solche, die beim Kauf verdeckt bestehen. Geht die Mängelbeseitigung mit einer Wertminderung des Hauses einher, drohen Ihnen weitere finanzielle Verluste. Eine Versicherung dafür gab es bisher nicht. Deshalb hat unser PREMIUM-Partner jetzt die Gebraucht-Immobilien-Garantie entwickelt. Als einziger Versicherer in Deutschland prüft er Ihr Traumhaus vor dem Kauf und steht anschließend in den folgenden fünf Jahren für verdeckte Mängel gerade.

 

Die Gebraucht-Immobilien-Garantie besteht aus zwei Bausteinen :

1.) Ein unabhängiger Sachverständiger der DEKRA begutachtet schon vor dem Kauf die Bausubstanz der Immobilie – und das zu besonders günstigen Konditionen )*. So erhalten Sie die nötige Sicherheit, sich für oder gegen den Erwerb der Immobilie zu entscheiden, und wissen, ob diese auch wirklich ihren Preis wert ist.

2.) Entscheiden Sie sich für den Kauf, greift der eigentliche Versicherungsschutz :
Kommen versteckte Mängel an Ihrem Haus zum Vorschein, übernimmt der Versicherer dieses Sonderkonzepts die Reparaturkosten und sogar den Ausgleich einer etwaigen Wertminderung.

Was ist abgesichert ?

• Absicherung der Kaufentscheidung durch ein unabhängiges Gutachten vor Vertragsabschluss
• Schutz bei unerwarteten Mängeln an einer gebrauchten Immobilie bis zu fünf Jahre nach Kauf
• Gebäude mit Wert bis 500.000 Euro, nach separater Prüfung sogar bis 1 Mio. Euro

Welche Leistungen erhalten Sie ?
• Unabhängiges DEKRA-Gutachten mit Feststellung offensichtlicher Mängel
• Kostenübernahme für die Reparatur von bestehenden, zum Kaufzeitpunkt nicht feststellbaren Gebäudeschäden
• Ausgleich einer verbleibenden Wertminderung
• Erstattung von sich unmittelbar aus dem Mangel ergebenden Sachfolgeschäden bis max.15.000 Euro
• Umfangreiche Erstattung von zusätzlich anfallenden Kosten

1 UNABHÄNGIGES GUTACHTEN
Ein technisches Gutachten gibt Ihnen Sicherheit über den Zustand der Immobilie, für die Sie sich interessieren. Dieses Gutachten muss auf jeden Fall vor dem Abschluss einer Gebraucht-Immobilien-Garantie erstellt werden.
Unabhängige und renommierte Sachverständige der DEKRA bewerten das Objekt zu Sonderkonditionen )* und dokumentieren alle offensichtlichen Mängel zum Zeitpunkt des Kaufes. Das Gutachten ist Grundlage Ihres Versicherungsvertrages.

2 FÜNF JAHRE SICHERHEIT
Wenn nach dem Einzug in Ihre Traumimmobilie bisher unbekannte Baumängel auftreten, steht der Versicherer dafür gerade. Von der fehlerhaften Kellerabdichtung bis zum undichten Dach: Der Versicherer übernimmt die Kosten von unentdeckten Baumängeln, die nicht im Gutachten festgehalten sind, und deren Folgen – und das fünf Jahre lang !

Übernahme von Reparaturkosten
Eigentlich wollten Sie nur die Fassade streichen – doch dabei entdecken Sie, dass sich einige Dämmplatten von der Hauswand lösen, weil das von Ihrem Vorbesitzer nachgerüstete Wärmedämmverbundsystem mangelhaft montiert wurde. Ein Schaden, der professionell repariert werden muss. Die Baustelle rund um Ihr Haus lässt sich leider nicht vermeiden. Der finanzielle Schaden schon, denn die Kosten übernimmt der Versicherer.

Ersatz für Wertminderung
Den kleinen Balkon hatten Sie schon ins Herz geschlossen und vom Freiluft-Frühstück geträumt. Doch nach dem ersten Winter wird klar : Die Tragfähigkeit der Balkonplatte ist durch den Frost so eingeschränkt, dass der Balkon entfernt werden muss. Der Wert Ihrer Immobilie verringert sich dadurch deutlich. Diese Wertminderung gleicht der Versicherer aus.

Sachfolgeschäden bis 15.000 Euro
Eine Wasserleitung im Badezimmer des Dachgeschosses ist über die Jahre korrodiert. Erste Feuchtigkeit zeigt sich, als Sie in Ihrem wohlverdienten Urlaub sind. Die Einrichtung des darunterliegenden Wohnzimmers wird durchnässt. Für solche Sachfolgeschäden, die sich unmittelbar aus dem versicherten Mangel ergeben, kommt der Versicherer auf. So gibt’s garantiert Ersatz.

Übernahme von Bewegungs- und Schutzkosten
Wo steht der antike Buffetschrank, wenn die Küchendecke nach einem Wasserschaden durch das undichte Flachdach saniert werden muss ? Damit Sie sich keinen Bruch heben, zahlt der Versicherer die Kosten für die Möbelpacker, die das schwere Erbstück aus der Gefahrenzone bringen. Genau wie alle anderen Kosten, die entstehen, wenn zur Beseitigung eines Schadens andere Sachen bewegt oder geschützt werden müssen.

Abbruch- oder Beseitigungskosten
Das war leider nicht vorhersehbar : Die Verkleidung des Schornsteins lockert sich und muss abgerissen werden. Nach dem Abriss stellt sich zusätzlich die Frage : Wohin mit dem Abbruchmaterial ? Der Versicherer übernimmt nicht nur die Kosten des Abbruchs, sondern auch für die Entsorgung des eventuellen Sondermülls.

Übernahme von Mehrkosten durch behördliche Auflagen
Wie teuer die Behebung des Schadens am Dach und an den feuchten Gipskartonwänden im Dachgeschoss wird, ist schnell geklärt. Dass aber bei der großflächigen Sanierung eine moderne Dämmung nachgerüstet werden muss, die die neusten energetischen Standards erfüllt, verteuert die Arbeiten erheblich. Mit diesem Versicherungskonzept können Sie ganz beruhigt den Auftrag vergeben, denn die eventuellen Mehrkosten trägt der Versicherer.

Ersatz für Schadensuchkosten
Bei der Schlüsselübergabe war die Kellerwand noch trocken. Umso größer der Schreck, als Sie nach einiger Zeit erste feuchte Flecke im Mauerwerk entdecken. Hier hilft nur eine schnelle Analyse des Schadens. Die Ursache für die feuchten Flecke im Inneren muss an der Außenseite gesucht werden.
Die Kosten für die Schadensuche sind über die Gebraucht-Immobilien-Garantie gedeckt.

Übernahme von Schadenminderungskosten
Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, ist immer dazu verpflichtet, denSchaden so gering wie möglich zu halten. Bei einer Immobilie kann das bedeuten :
Entdecken Sie am Dach abgeplatzte Dachziegel, müssen Sie dieses potenzielle Leck provisorisch abdichten, bis der Schaden professionell behoben wird. Und weil auch vorübergehende Abdichtungen Geld kosten, leistet der Versicherer dafür einen finanziellen Ausgleich.

3 EINFACHER VERTRAGSABSCHLUSS
Die Gebraucht-Immobilien-Garantie ist für Immobilien in Deutschland möglich. Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Bei Abschluss beauftragt der Versicherer für Sie und auf Ihre Kosten einen DEKRA-Sachverständigen mit der Begutachtung der Immobilie. Sie profitieren dabei von den besonders günstigen Konditionen. Sowohl Sie als auch der Versicherer erhalten das Ergebnisprotokoll über den bautechnischen Zustand des Gebäudes. Diese Informationen können Sie in Ihre Kaufentscheidung mit einbeziehen. Mit Abschluss des Kaufvertrages kann dann der Versicherungsschutz Ihrer Gebraucht-Immobilien-Garantie beginnen.
Wenn Sie sich aufgrund des Gutachtens gegen den Kauf der Immobilie entscheiden, fallen nur die Kosten für die Sachverständigenleistung und eine einmalige Verwaltungskostenpauschale an. Sinnvoll investiertes Geld angesichts des drohenden Ärgers, den Sie mit Ihrem vermeintlichen Traumhaus gehabt hätten.

4 TRANSPARENTE BEITRAGSGESTALTUNG
Der Beitrag richtet sich nach dem Gebäudewert und dem Gebäudealter. Der Gebäudewert wird über die sogenannte Versicherungssumme von 1914 ermittelt, die auch in der Wohngebäudeversicherung zur Berechnung des Gebäudewertes herangezogen wird. Die Sachverständigenkosten fallen zusätzlich zum Versicherungsbeitrag an, da sie eine separate Leistung darstellen. Im Schadenfall erhebt der Versicherer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro.

5 WEITERE TARIFE
Wohngebäude
Mit der günstigen und leistungsstarken Wohngebäudeversicherung des Versicherers schützen Sie Ihr Eigentum umfassend. Ob ein Leck in der Fußbodenheizung, ein Sturmschaden am Dach oder eine geplatzte Wasserleitung – Wohngebäudeversicherungen bieten umfangreichen Schutz für alles, was zu Ihrem Gebäude gehört. Mit Zusatzbausteinen können Sie dabei den Versicherungsschutz exakt an Ihre Bedürfnisse anpassen. Zum Beispiel für Anlagen, mit denen Sie regenerative Energiequellen nutzen. Berechnen …

Privathaftpflicht
Wer eine Immobilie erwirbt, übernimmt viel Verantwortung. Nach Ihrem Einzug stehen meist schnell die ersten An- oder Umbauten an, vom Carport bis zum Gartenhaus. Die Leistungen der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherers gehen dabei über die klassische Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Ihre Immobilie, wie zum Beispiel den Winterdienst, hinaus und decken die Haftung für solche Bauvorhaben in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus bereits automatisch ab. Je nach gewählter Produktkombination für Projekte bis 200.000 Euro. Berechnen …

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus besitzen oder ein Einfamilienhaus vermieten, müssen Sie dafür sorgen, dass Benutzer Ihres Anwesens oder Passanten vor Schäden bewahrt bleiben. Trotz aller Vorsicht – passieren kann immer etwas. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nimmt Ihnen das Haftungsrisiko ab. Auch für den Umweltschutz sind Sie verantwortlich, zum Beispiel dann, wenn Sie einen Öltank einbauen. Sollte dieser undicht werden, sind Sie sowohl für Rettungsmaßnahmen als auch für den entstandenen Gewässerschaden selbst ersatzpflichtig. Für Öltanks bis 5.000 Liter deckt die Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden die Kosten.

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GEBRAUCHTE IMMOBILIEN, hier : SCHADENBEISPIELE

Durchfeuchteter Keller
Beim Bau eines Einfamilienhauses wurde eine „weiße Wanne“ aus wasserundurchlässigem Beton gefertigt. Dem Beton wurden allerdings mangelhafte Zuschlagstoffe beigemischt. Diese sind Ursache dafür, dass der Beton allmählich im Laufe der Jahre undicht wird. Nach dem Kauf der Immobilie durch den Versicherungsnehmer machen sich erstmals Feuchtigkeitseintritte im Keller bemerkbar.

Nicht fachgerechte Anbringung der Wärmedämmverbundplatten
Um den Wärmeschutz zu verbessern, wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie ein Wärmedämm-Verbundsystem angebracht. Die Dämmplatten wurden aber nur unzureichend mit dem Untergrund verklebt. Nach dem Erwerb der Immobilie durch diesen Versicherungsnehmer lösen sich die Platten stellenweise ab. Eine Sanierung ist erforderlich.

Fehler beim Estrich-Einbau
Beim Erstausbau des Badezimmers in der ersten Etage wurde der Einbau einer Dehnungsfuge im Estrich vergessen. Nach einigen Jahren und dem Bezug der Immobilie durch den Versicherungsnehmer bilden sich Risse im Fugennetz der gefliesten Dusche. Feuchtigkeit dringt in die darunter liegenden Konstruktionsquerschnitte ein. Es kommt zu einem eklatanten Schwammschaden in der Holzbalkendecke des darunter liegenden Wohnzimmers.

Durchfeuchtungen im Dach
Durch abgeplatzte Dachziegel dringt Feuchtigkeit in den Innenbereich ein. Im Innenbereich des Dachgeschosses zeigen sich Feuchtigkeitsflecken an den Gipskartonwänden. Die Kosten für die erforderliche Sanierung können nur dann von der Gebraucht-Immobilien-Garantie übernommen werden, wenn die Restnutzungsdauer des Daches noch nicht überschritten und das Dach regelmäßig gewartet wurde. Den Folgeschaden ersetztder Versicherer -unabhängig von der Restnutzungsdauer- bis zu einer Höhe von 15.000 Euro.

WEITERER VORTEIL, GUT ZU WISSEN
Weil der Versicherer eng mit der DEKRA zusammenarbeitet, zahlen Sie für die Begutachtung Ihrer Immobilie durch die qualifizierten Sachverständigen dieses renommierten Anbieters nur 649 Euro anstatt der marktüblichen 1.000 bis 1.500 Euro. So sparen Sie viel Geld, das Sie sicher gut für die Ausstattung Ihres neuen Traumhauses nutzen können.
Darüber hinaus akzeptiert Ihre Bank möglicherweise das Gutachten zur Beurteilung Ihrer Finanzierung, sodass keine weiteren kostenpflichtigen Unterlagen erforderlich sind.

Das Sonderkonzept Gebraucht-Immobilien-Garantie sichert Ihnen die Übernahme von Reparaturkosten für bestehende Gebäudeschäden, die zum Kaufzeitpunkt nicht feststellbar waren. Alle geschilderten Schäden könnten zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag führen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, die bereits im Zustandsbericht des unabhängigen Sachverständigen vor Vertragsabschluss festgehalten sind.

Über 3,3 Millionen Kunden vertrauen diesem Versicherer bereits
Als Spezialversicherer der Bauwirtschaft versichert dieser bundesweit Großprojekte wie den Bau der Elbphilharmonie in Hamburg oder den Bau der imposanten Glaskuppel auf dem Reichstag in Berlin. Vor allem aber ist er der zuverlässige Partner für über eine Million zufriedener Privatkunden (Aussage des Versicherers).
Seit 1919 bringt dieser Versicherer Menschen ihrem Ziel näher : dem eigenen Haus. Ab sofort bietet er über dieses Konzept mit der Gebraucht-Immobilien-Garantie als einziger Versicherer in Deutschland Versicherungsschutz rund um den Erwerb von bereits fertiggestellten Immobilien. Darüber hinaus können Sie auf seine Fairness vertrauen. Und als „fairer Experte“ ist dieser Versicherer -und auch wir- verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Produkt- und Leistungsbeschreibungen in dieser Broschüre verkürzt wiedergegeben sind und ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen maßgebend ist. Diese erhalten Sie von uns selbstverständlich mit Ihrem Angebot von uns ausgehändigt.

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Was fließt in die Beurteilung zur VersicherungsDeckung ein ?

  • Beginn des Versicherungsschutzes = vorraussichtliches Kaufdatum
  • Baujahr
  • EinFamilienHaus / ZweiFamilienHaus ?
  • Gebäudewertermittlung nach 1914er Wert (lassen Sie sich vom Makler/Vorbesitzer eine Kopie der GebaüdeVersicherungsPolice aushändigen …)
  • BAK (BauArtKlasse)
  • Gewerbliche Nutzung ?
  • Wird das Wohngebäude überwiegend nicht genutzt ?
  • Steht das Gebäude unter Denkmalschutz ?
  • Wird das Gebäude wird zur Zeit saniert ?
  • Oder ist bereits eine Kernsanierung erfolgt? Wenn ja, genaue Angaben der Sanierungsjahre für Dach, Leitungs und Heizungssystem, Elektrik, Fassade, Fenster

 

Im Normalfall kann man -nach den ca. 650 EUR für das DEKRA-Gutachten- von einer Einmalprämie in Höhe von ca. 1% der Kaufsumme ausgehen … aber was ist schon normal, wenn es um „die eigenen vier Wände“ geht ?

Dieses Versicherungskonzept kann bis maximal 14 Tage nach notarieller Schlüsselübergabe abgeschlossen werden … der Versicherer kauft natürlich auch nicht gerne „die Katze im Sack“. Jetzt Informationen anfordern …

 



VHV Allgemeine Versicherung AG +++ H 330 +++ Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebraucht-Immobilien-Garantie (GIG) 2012

1. Gegenstand der Versicherung
2. Versicherungsfall
3. Umfang des Versicherungsschutzes
4. Geltungsbereich der Versicherung
5. Dauer des Versicherungsschutzes
6. Entschädigungsleistung des Versicherers
7. Versicherte Kosten
8. Nicht versicherte Tatbestände
9. Gutachtertätigkeit
10. Beitrag
11. Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
12. Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Pflichten und Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles
14. Sonstige Vertragsbestimmungen
15. Sachverständigenverfahren
16. Veräußerung der versicherten Sache, Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung
17. Mehrere Versicherungsnehmer
18. Versicherung für fremde Rechnung
19. Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
20. Anzeigen und Willenserklärungen
21. Verjährung
22. Zuständiges Gericht
23. Anzuwendendes Recht
24. Bedingungsanpassung

1. Gegenstand der Versicherung

1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude bzw. Anteile an Gebäuden.

Mitversichert sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen.

Nachträgliche Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfanges gelten nur dann als versichert, wenn sie dem Versicherer in Schriftform mitgeteilt und von diesem ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen werden.

1.2 Versicherte Gefahren und Schäden

1.2.1
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ziff. 1.1), die bereits vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (gemäß Kaufvertrag) auf den Versicherungsnehmer mit einem Mangel i.S.d. § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behaftet waren, einschließlich der sich daraus ergebenden unmittelbaren Sachfolgeschäden, sofern kein Ausschluss nach Ziff. 8 gegeben ist und die notwendigen Kosten nach Ziff. 6 und Ziff. 7 für den einzelnen Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt übersteigen (Abzugsfranchise).
Mängel sind, z.B. Brüche, Leckagen, Verformungen, Schwachstellen oder andere Beeinträchtigungen der Bausubstanz eines Gebäu des, die den Wert oder die Brauchbarkeit des Gebäudes nicht unerheblich im Vergleich mit anderen intakten Gebäuden selben Alters und vergleichbaren Erhaltenszustands mindern.

Zustände eines Gebäudes, die allein auf Alterung (z.B. durch Bewitterung, Abnutzung infolge Gebrauchs oder Umwelteinflüsse), insbesondere darauf, dass das Bauwerk, einzelne Materialien oder Bauteile ihre durchschnittliche Lebensdauer gemäß dem vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) herausgegebenen Info-Blatt Nr. 4.2 überschritten haben, beruhen, sind keine Mängel im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Dies gilt auch für Zustände von Gebäuden, die allein auf der fehlenden Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen oder unzureichender Instandhaltung (Wartungsdefizit, Pflegeabstinenz oder Instandsetzungsstau, Instandhaltungsstau) beruhen.

Für unmittelbare Sachfolgeschäden beträgt die Höchstersatzleistung 15.000 EUR für alle Versicherungsfälle im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

1.2.2
Ansprüche wegen Mängeln aus dem Versagen von Heizungsanlagen sind mitversichert, sofern diese ordnungsgemäß betrieben, regelmäßig gewartet wurden und die Wartungs- und Schornsteinfegerprotokolle vorgelegt wurden.

1.2.3
Mängel, die durch pathogene Organismen (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten), Schimmelpilz oder Hausschwamm entstanden sind, sind nur mitversichert, sofern es sich dabei um einen Folgemangel eines versicherten Mangels handelt.

2. Versicherungsfall

2.1
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung eines Mangels. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten und dem Versicherer angezeigt worden sein.

2.2
Mehrere zeitlich zusammenhängende Mängel aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

 

3. Umfang des Versicherungsschutzes

3.1
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst,
– die Prüfung des Versicherungsfalles,
– die Zahlung einer Entschädigung im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen im Falle des Vorliegens eines Mangels i.S.d. Ziff. 1.2.1

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Versicherungsfalles zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

3.2
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme inklusive aller evtl. entstehender versicherter Kosten gemäß Ziff. 7 die Höchstgrenze für alle Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem versicherten Objekt stehen. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle sind auf das Einfache des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Betrages begrenzt. Nach einem Versicherungsfall vermindert sich die Versicherungssumme um den für die Entschädigung geleisteten Betrag.

3.3
Der Versicherungsnehmer hat sich je Versicherungsfall (siehe Ziff. 2) in Höhe des im Versicherungsschein vereinbarten Betrages an der vom Versicherer zu zahlenden Entschädigung selbst zu beteiligen (Selbstbehalt), soweit im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart worden ist.

4. Geltungsbereich der Versicherung

Der Versicherungsschutz besteht für Gebäude bzw. Anteile an Gebäuden, die nach deutschem bautechnischen Regelwerk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden.

5. Dauer des Versicherungsschutzes

5.1
Die Versicherung beginnt – vorbehaltlich vertragsgemäßer Beitragszahlung (siehe Ziff. 10) – zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten an dem Gebäude / Gebäudeanteil (gemäß Kaufvertrag) auf den Versicherungsnehmer.

5.2
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

6. Entschädigungsleistung des Versicherers

6.1
Der Versicherer leistet Entschädigung für die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Ziff. 2) notwendigen Kosten für die Reparatur von an versicherten Sachen bestehenden Mängeln, welche die Voraussetzungen der Ziff. 1.2.1 erfüllen, und von später auftretenden Mängeln (siehe Ziff. 1.2.1) an versicherten Sachen, welche sich aus versicherten Mängeln nach Ziff. 1.2.1 herleiten (Reparaturkosten).

6.2 Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von
– behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
– behördlichen Auflagen. Ausgenommen sind Mehrkosten infolge von behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.

6.3 Berechnung der Entschädigung
Grundlage der Entschädigungsberechnung sind bei einem Mangel die notwendigen und angemessenen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Angemessen sind solche Reparaturkosten, die zur Reparatur des Mangels anfallen und zur Herstellung eines technisch gleichwertigen Zustands erforderlich sind. Soweit die Herstellung dieses Zustandes nicht möglich ist und/oder eine Wertminderung verbleibt, leistet der Versicherer eine Ausgleichszahlung. Der Versicherer kann außerdem eine Ausgleichszahlung leisten, soweit die Herstellung dieses Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Die Gesamtentschädigung für Reparaturkosten und Wertminderung wird höchstens in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme geleistet.

Bei zerstörten Gebäuden ist Grundlage der Entschädigungsberechnung der tatsächliche Gebäudewert (vgl. Ziff. 10.1), höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.

Restwerte werden angerechnet.

Der Versicherungsnehmer trägt von jedem entschädigungspflichtigen Mangel die vereinbarte Abzugsfranchise nach Ziff. 1.2.1.

Berechnungsgrundlage für die Entschädigungsleistung ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß Ziff. 11.2.1 angezeigten baulichen Veränderungen berücksichtigt.

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

6.4 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

6.4.1
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Mangels den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

6.4.2
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a. Die Entschädigung ist –soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Mangels geleistet wird– seit Anzeige des Mangels zu verzinsen.
b. Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB.
c. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

6.4.3
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziff. 6.4.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

6.4.4
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c. eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.

6.5 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt,
so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

7. Versicherte Kosten

7.1
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Ziff. 2) notwendigen Kosten …

7.1.1
.…für das zum Zweck der Reparatur versicherter Sachen im Versicherungsfall erforderliche Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); Aufräumungs- und Abbruchkosten werden – sofern im Versicherungsschein keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme nur bis zu einer Höchstersatzleistung von 10.000 EUR erstattet;

7.1.2
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Reparatur von Sachen, welche durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten). Bewegungs- und Schutzkosten werden – sofern im Versicherungsschein keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme nur bis zu einer Höchstersatzleistung von 10.000 EUR erstattet;

7.2
Versichert sind ferner die infolge eines Versicherungsfalles (siehe Ziff. 2) notwendigen Kosten für die Schadensuche (Schadensuchkosten) – sofern im Versicherungsschein keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist – im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme bis zu einer Höchstersatzleistung von 10.000 EUR;

7.3
Versichert sind unter den Voraussetzungen der Ziff. 1.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung oder Minderung eines Folgeschadens eines versicherten Mangels für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht (Schadenabwendungs- und Minderungskosten). Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Satz 1 und Satz 2 entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

7.4
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Mangels, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Hinzuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ziff. 15 bleibt unberührt. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Satz 1 entsprechend kürzen.

7.5
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

8. Nicht versicherte Tatbestände

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen …

8.1
Mängel, die dem Versicherungsnehmer vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten (gemäß Kaufvertrag) bekannt waren oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen;

8.2
Mängel, die in dem Besichtigungsbericht erwähnt sind;

8.3
Mängel an versicherten Sachen, die während der Besichtigung nicht zugänglich waren, da Räumlichkeiten oder Gebäudeteile nicht betreten werden konnten oder aufgrund des Zustandes der Immobilie nicht eingesehen werden konnten, soweit dieses im Besichtigungsbericht vermerkt wurde;

8.4
Mängel, die sich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zwischen dem Verkäufer des Gebäudes oder Gebäudeanteils und dem Versicherungsnehmer, z.B. über die Größe, die Wohnfläche oder den Gebäudezustand, ergeben;

8.5
Mängel an Gemeinschaftseigentum;

8.6
Mängel, die unter die vertragliche oder gesetzliche Gewährleistung eines Bauträgers oder Bauunternehmers für Neubauten fallen. Dies gilt nur für Gebäude bis zu einem Alter von fünf Jahren.

8.7
Mängel, die darauf beruhen, dass Materialien oder Bauweisen, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen und zum Zeitpunkt ihrer Verwendung oder Anwendung nicht als Verursacher von Mängeln in Betracht kamen, sich im Nachhinein als ungeeignet herausstellen; dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, aufgrund derer eine Beeinträchtigung der Stabilität des Gebäudes oder Gesundheitsschäden bei der Nutzung des Gebäudes zu befürchten sind;

8.8
Mängel, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, durch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Trink- und Abwasser) oder durch Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen entstehen;

8.9
Mängel, die durch Kriegsereignisse jeder Art (Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand), Terrorakte (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen), innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen;

8.10
Mängel, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen;

8.11
Mängel an Gebäuden, die der Versicherungsnehmer von Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, erworben hat.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

8.12
Rechtsmängel und die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichteinhaltung gesetzlich vorgeschriebener Genehmigungsverfahren;

8.13
rein ästhetische Beeinträchtigungen;

8.14
Beeinträchtigungen durch unzureichenden Schallschutz, Mängel der Raumakustik und Geräuschbelästigungen;

8.15
eine beeinträchtigte Energieeffizienz der versicherten Sachen, sofern sie nicht Folgeschaden eines versicherten Mangels ist;

8.16
Mängel aus dem Versagen von Mess-, Steuerungs-, Sicherungs- und Regeltechnik an haustechnischen Anlagen, wie z.B. Belüftungs-, Brandschutz, Klimaanlagen u.ä., deren Ursache in einem mangelhaften Produkt des jeweiligen Herstellers liegt.
Ansprüche wegen Mängeln aus dem Versagen von Heizungsanlagen sind mitversichert, sofern diese ordnungsgemäß betrieben, regelmäßig gewartet wurden und die Wartungs- und Schornsteinfegerprotokolle vorgelegt wurden (siehe Ziff. 1.2.2);

8.17
Mängel, einschließlich der sich daraus ergebenden unmittelbaren Sachfolgeschäden, soweit diesbezüglich Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung des Versicherungsnehmers besteht.

9. Gutachtertätigkeit

9.1
Das versicherte Gebäude wird durch einen vom Versicherer bestimmten Bausachverständigen in Form einer Objektbegehung begutachtet.

9.2
Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt den Versicherer, den Bausachverständigen in seinem Namen und auf seine Rechnung zu beauftragen. Die durch die Beauftragung des Bausachverständigen anfallenden Kosten sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.

9.3
Nach der Objektbegehung wird durch den Bausachverständigen ein Begehungsprotokoll für den Versicherer und den Versicherungsnehmer erstellt, das den Prüfumfang und etwaige Mängel dokumentiert.

9.4
Findet aus Umständen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, keine oder keine vollständige Objektbegehung i. S. der Ziff. 9.1 statt, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigen (siehe Ziff. 13.1).

10. Versicherungsbeitrag

10.1
Der Versicherungsbeitrag wird auf der Grundlage des ermittelten Gebäudewertes errechnet. Der Gebäudewert wird anhand folgender Formel errechnet:
Versicherungssumme 1914 x Baupreisindex : 100
Der Baupreisindex ist ein Preisindex zur Messung der Preisentwicklung für den Neubau und die Instandhaltung von Bauwerken, der vom statistischen Bundesamt jährlich ermittelt und veröffentlicht wird.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

10.2
Der einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.

10.3
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

10.4
Die Versicherung beginnt – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne der Ziff. 10.2 zahlt.
Wird der Beitrag erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.

10.5
Zahlt der Versicherungsnehmer den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

10.6
Zahlt der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

10.7
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

11. Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

11.1
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

11.2 Gefahrerhöhung nach Antragstellung

11.2.1
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Mangels oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist (z.B. Quadratmeterwohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Neuwert oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind),
b. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d. das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird,
e. eine Nutzungsänderung des Gebäudes erfolgt.

11.2.2
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Ziff. 11.1). Eine Gefahrerhöhung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

11.2.3
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

11.2.4
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziff. 11.1 oder Ziff. 11.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziff. 11.2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

11.2.5
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziff. 11.2.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

11.2.6
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziff. 11.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziff. 11.2.1 oder 11.2.2 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziff. 11.2.5 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.

11.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles (Sicherheitsvorschriften)

11.3.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Termin für die Objektbegehung im Sinne der Ziff. 9 mit dem Sachverständigen selbst zu koordinieren.

11.3.2
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a. die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
b. alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.

11.3.3
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 11.3.2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Ziff. 11.3.4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

11.3.4
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

11.4
Pflichten und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

11.4.1
Jeder Versicherungsfall (siehe Ziff. 2) ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

11.4.2
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Mangels zu sorgen.

11.4.3
Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Mängelberichte zu erstatten und ihn bei der Ermittlung des Mangels und bei der Mängelregulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

11.4.4
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls das Mangelbild so lange unverändert zu lassen, bis die Mangelstelle oder die mangelbehaftete Sache durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Mangelbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos).

11.4.5
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziff. 11.3 und 11.4 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

12. Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

12.1
Rücktritt des Versicherers

12.1.1
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder nicht richtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.

12.1.2
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

12.1.3
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

Dem Versicherer steht im Falle eines Rücktritts ein Anspruch auf Erstattung seiner aus diesem Versicherungsverhältnis entstandenen Verwaltungskosten in Höhe von 50 EUR zu.

12.2
Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung

12.2.1
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

12.2.2
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.

12.3
Ausübung der Rechte nach Ziff. 12.1 und 12.2

12.3.1
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 12.1. und 12.2 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt, er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziff. 12.1 und 12.2 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 12.1 und 12.2 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

12.3.2
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziff. 11 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12.3.3
Die Rechte des Versicherers nach Ziff. 12.1 und 12.2 zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

12.4
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer ein Anspruch auf Erstattung seiner aus diesem Versicherungsverhältnis entstandenen Verwaltungskosten in Höhe von 50 EUR zu.

13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Pflichten und Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles

13.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer diesen Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

13.2
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz . Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtslage hingewiesen hat.

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht oder die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 13.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

14. Sonstige Vertragsbestimmungen

14.1
Anspruchsübergang auf den Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

14.2
Subsidiarität, Mehrfachversicherung, mehrere Versicherer

14.2.1
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor.

14.2.2
Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr unter Vereinbarung einer Subsidiaritätsklausel versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 dieses Absatzes gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

14.2.3
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

Die Regelungen nach Absatz 2 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

14.2.4
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

14.2.5
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziff. 14.2.4) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ziff. 11.3.4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

15. Sachverständigenverfahren

15.1
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

15.2
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Ziff. 15.2 b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

15.3
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. ein Verzeichnis der versicherten Gebäudeschäden sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b. die Wiederherstellungskosten;
c. die Restwerte, der vom Mangel betroffenen Gebäudeteile;
d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

15.4
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

15.5
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

16. Veräußerung der versicherten Sache, Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung

16.1
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch an Stelle des Versicherungsnehmers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versiche rer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

16.2
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versiche rungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Im Falle der Kündigung nach den vorgenannten Sätzen haftet der bisherige Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages.

16.3
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Abweichend von Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

17. Mehrere Versicherungsnehmer
Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.

18. Versicherung für fremde Rechnung

18.1
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

18.2
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

18.3
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

19. Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

20. Anzeigen und Willenserklärungen

20.1
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Niederlassung gerichtet werden.

20.2
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung oder Umfirmierung des Versicherungsnehmers.

20.3
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb lichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 20.2 entsprechende Anwendung.
21. Verjährung

21.1
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.

21.2
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.

22. Zuständiges Gericht

22.1
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

22.2
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

22.3
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

23. Bedingungsanpassung

23.1
Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden,
– wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen,
– bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
– wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, oder
– wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und den Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.

Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen:
– Umfang des Versicherungsschutzes,
– Deckungsausschlüsse und
– Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versicherten.

23.2
Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Regelung und im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.

23.3
Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt zu geben, wobei Inhalt und Grund der Änderung zu erläutern sind. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.

24. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

 

[Dies ist eine Wiedergabe der 2012er AVB der VHV Vereinigte HaftplichtVersicherungen, Fehler/Irrtum vorbehalten.]

 

 


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