HandyVersicherung für iPhone, SAMSUNG Galaxy, Blackberry, HTC, NOKIA Lumia etc. – HandySchutzbrief

HandySecure deckt Schäden am Handy 
oder Smartphone

 3 Leistungsvarianten stehen zur bei der Handy-Versicherung Auswahl, jeweils 20% Selbstbeteiligung beachten ...

 

 

Der innovative Würzburger Spezialversicherer bietet einen Rundumschutz bei Schäden an Handys oder Smartphones: HandySecure.
Das steckt dahinter: Das soziale Miteinander hat sich aufgrund des technischen Fortschritts in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert. Mobile Erreichbarkeit ist unablässig. 88 Prozent der Deutschen nutzen heute Mobiltelefone. Mehr als 42 Prozent davon sind Smartphones. (Quelle: Tomorrow Focus Media/Mobile Effects 2013-1). Deren Nutzung ist selbstverständlich geworden. Mobiltelefone sind immer und überall dabei. Und genau hier setzt HandySecure an.
Das kann passieren: Weil Handys und Smartphones Ihre ständigen Begleiter sind, ist auch das Risiko für Unfälle, Bruchschäden oder Bedienungsfehler höher. Sicher können Sie Ihre persönliche Schadensgeschichte erzählen. Einmal bücken bei der Gartenarbeit, das nagelneue Handy fällt aus der Tasche, das Display bricht. Ein unachtsamer Moment am Tisch, das Getränk wird verschüttet und das Smartphone geht baden. Nur zwei Schadenbeispiele mit teuren Folgen. Hier springt HandySecure ein.
Das wird geleistet: Der Handy-Schutzbrief schützt Sie vor den hohen Kosten im Falles eines Handyschadens. Passend zum flexiblen Bedarf bietet die Versicherungsgesellschaft HandySecure in drei Leistungspaketen an. Die Tarifvariante Exklusiv deckt bei weltweitem Versicherungsschutz u.a.:

  • Stoß-, Sturz- und Fallschäden
  • Bruchschäden
  • Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse)
  • Überspannung
  • vorsätzliche Beschädigung durch Dritte
  • Einbruch-Diebstahl (inkl. Kfz)
  • Telefonkosten-Erstattung bei Einbruch-Diebstahl

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 3 Leistungsvarianten stehen zur bei der Handy-Versicherung Auswahl, jeweils 20% Selbstbeteiligung beachten ...

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„Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Handy-Schutzbrief
(AVB Handy 2013)

1.    Versicherte Geräte
1.1    Versicherungsschutz besteht für das neue Mobilfunkgerät (Handy/Smartphone) des privaten und gewerblichen Gebrauchs inklusive Original-Akku und Original-Netzteil.
1.2    Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, re-importierte Geräte und Geräte, die bei Antragstellung älter als 30 Tage sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Neukaufdatum.
Wird aufgrund falscher Angaben erst nach Versicherungsbeginn, z. B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass das versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, entfällt der Versicherungsschutz für dieses Gerät rückwirkend ab Versicherungsbeginn. In diesen Fällen erstattet der Versicherer die ge- zahlten Beiträge abzüglich einer Geschäftsgebühr in Höhe von 10,– EUR.
1.3    Bei der Auswahl des Tarifes muss darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis nicht geringer als die vereinbarte Versicherungs- summe ist.
Wird aufgrund falscher Angaben erst nach Versicherungsbeginn, z. B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass das versicherte Gerät nicht über den ausgewählten Tarif versicherbar ist, entfällt der Versicherungsschutz für dieses Gerät rückwirkend ab Versicherungsbeginn. In diesen Fällen erstattet der Versicherer die gezahlten Beiträge abzüglich einer Geschäftsgebühr in Höhe von 10,– EUR.

2.    Versicherte Gefahren und Schäden
2.1    Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die den technischen Gebrauch des Gerätes beeinträchtigen, oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a)    Bedienungsfehler;
b)    Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch oh- ne Witterungseinflüsse (vgl. Ziffer 3.2a);
c)    Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d)    Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
e)    Bruchschäden in Folge eines Unfalles (plötzlich und unvorhersehbares Ereignis);
f)    Überschwemmung (in Erweiterung zu Ziffer 2.1 b) u. entgegen Ziffer 3.1 und 3.2. a));
g)    Höhere Gewalt;
h)    Raub und Plünderung;
i)    Einbruch-Diebstahl, nur wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen Kfz befand und der Einbruchdiebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde;
j)    Erstattung von Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl- schaden. Die Entschädigungsleistung beträgt max. 50,– EUR je Schadensfall.
Versicherungsschutz für die in Ziffer 2.1 e) bis j) genannten Ge- fahren und Schäden besteht nur, wenn dies im Versicherungs- schein/ Nachtrag dokumentiert wurde.
2.2    Nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist besteht auch Versicherungsschutz für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a)    Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler;
b)    Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler.
2.3    Eine Leistungsprüfung zum Zweck der Regulierung kann nur er- folgen, wenn das versicherte Gerät dem Versicherer zur Prüfung vorgelegt wird.

3.    Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
3.1    Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch: Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
3.2    Schäden
a) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse (z. B. Regen, Schnee, Eiskörner, Graupel, Hagel);
b)    durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c)    durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur, Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
d)    an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e)    an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
f)    für die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß Ziffer 2.1 d);
g)    durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes;
h)    durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Verlieren, Vergessen;
i)    die durch Nutzungsausfall des schadhaften Gerätes entstehen, sowie Folgeschäden jeglicher Art;
j)    an zusätzlichen separat erworbenen Akkus und nachträglich erworbenen sonstigem Zubehör zur Nutzung mit dem versicherten Gerät;
k)    die durch Missachtung der Bedingungsanleitung des Herstellers oder sonstige unsachgemäße Installationen oder Reparaturversuche herbeigeführt werden;
l)    die vom Versicherungsnehmer selbst, oder eigenmächtig durch von ihm beauftragte Dritte behoben werden.
3.3    Unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden.
3.4    Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungs- arbeiten notwendig werden.
3.5    Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
3.6    Serienschäden, die zu einer Rückrufaktion seitens des Herstellers führen.
3.7    Kosten, die für die Entsorgung des schadhaften Gerätes anfallen.
3.8    Kosten (z. B. Porto-, Gutachterkosten, etc.), die anfallen, wenn am versicherten Gerät kein versicherter Schaden festgestellt werden kann. Diese sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
3.9    Etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche.
3.10    Daten- und Softwarebestandsverluste und deren Wiederherstellung.
3.11    Daten- und Softwarebestandsverluste, soweit diese im Zuge der Reparatur entstanden sind.

4.    Umfang der Ersatzleistung
4.1    Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des Versicherungsnehmers von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vor- genommen werden, gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die anfallenden Portokosten für die Rücksendung des reparierten Gerätes trägt der Versicherer. Die Kosten für die Einsendung des beschädigten Gerätes an den Versicherer bzw. an das von ihm beauftragte Unternehmen hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
4.2    Bei Verlust des Gerätes durch ein versichertes Ereignis sowie für den Fall, dass eine Reparatur technisch oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, beschränkt sich die Ersatzleistung des Versicherers auf die Freistellung von den Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes). Der Versicherungsnehmer erhält, nach Wahl des Versicherers, ein gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
4.3    Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
4.4    Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme. Der Zeitwert reduziert sich in den folgen- den Versicherungsjahren und dabei liegt zur groben Ermittlung des Zeitwertes folgende Staffel zugrunde: 1: Jahr: 100 %; 2.Jahr: 80 %; 3.Jahr: 60 %.
Diskrepanzen aus dem Wert der Staffel zum tatsächlichen Zeit- wert können im Einzelfall zu einer Reduzierung bzw. Erhöhung des zu erstattenden Betrages führen.
Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich auf den Kaufpreis des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt der Anschaffung, sofern dieser der vereinbarten Versicherungssumme entspricht.
Sofern der ursprüngliche Kaufpreis nicht nachgewiesen werden kann, wird der Versicherer den durchschnittlichen marktüblichen Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung ermitteln und zugrun- de legen.
Sofern die vereinbarte Versicherungssumme geringer als der Kaufpreis des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt der Anschaffung ist, beziehen sich die angegebenen Prozentwerte auf die vereinbarte Versicherungssumme.
Sofern die vereinbarte Versicherungssumme höher als der Kauf-preis des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt der Anschaffung ist, beziehen sich die angegebenen Prozentwerte auf den Kauf- preis des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt der Anschaffung.
4.5    Die maximale Ersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme.
4.6    Überschreitet der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts den Zeitwert gem. Ziffer 4.4, leistet der Versicherer maximal bis zur Höhe des Zeitwertes abzüglich Selbstbehalt (Ziffer 5.1). § 75 VVG (Unterversicherung) findet Anwendung.
4.7    Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in Form von Geldersatz geht das versicherte beschädigte Gerät in das Eigentum des Versicherers über.
4.8    Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

5.    Selbstbehalt
5.1    a) Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 20 % des ersatzpflichtigen Schadens.
b) Bei Verlust des Gerätes trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 20 % des Zeitwerts.
5.2    Der Versicherer ist berechtigt, den vereinbarten Selbstbehalt vom Konto des Versicherungsnehmers abzubuchen bzw. im Falle eines Geldersatzes von der Ersatzleistung in Abzug zu bringen.
5.3    Ist der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 5.1 a) zur Zahlung eines Selbstbehaltes verpflichtet, so bleibt das versicherte Ge- rät bis zum Ausgleich der Selbstbehaltforderung im Besitz des Versicherers.

6.    Subsidiarität
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z.B. Versicherungs- vertrag), Garantie- oder Gewährleistungszusagen beanspruchen kann.

7.    Örtliche Geltung der Versicherung
Die Versicherung gilt weltweit. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland.

8.    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
8.1    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit gem. Ziffer 10 zahlt.
8.2    Die Vertragsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn der Versicherungsvertrag nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
8.3    Die maximale Versicherungsdauer ist, sofern im Versicherungsschein bzw. Nachtrag keine abweichende Vereinbarung dokumentiert wurde, auf 3 Jahre begrenzt.
8.4    Im Totalschadenfall erlischt der Versicherungsschutz für das versicherte Gerät. Entgegen Ziffer 10.6 besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Prämie.
8.5    Der Versicherungsschutz kann gekündigt werden, wenn eine Leistung erbracht oder Klage auf Leistung erhoben wurde. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung durch den Versicherer wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

9.    Beitrag
Die Zahlung des Beitrages ist nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich.

10.    Prämie, Prämienzahlung, Prämienverzug und Prämienanpassung
10.1    Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
10.2    Zahlung und Folgen verspäteter ZahIung / Erster oder einmaliger Beitrag
10.2.1    Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Zu- gang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
10.2.2    Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.2.3 Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist.
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.3    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
10.3.1    Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
10.3.2    Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
10.3.3    Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 Satz 2 ff. darauf hingewiesen wurde.
10.3.4    Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versiche- rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 Satz 2 ff. darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
10.4    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeits- tag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne das Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der vom Versicherer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat dieser aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
10.5    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
10.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

11.    Gerätetausch/Veräußerung des Gerätes an einen Dritten
11.1    Sollte der Versicherungsnehmer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät rückgängig machen, erlischt der Versicherungsschutz für das versicherte Gerät. Der Versicherer ist hierüber unverzüglich zu informieren.
11.2    Wird ein versichertes Gerät von dem Versicherungsnehmer veräußert, so endet der Versicherungsschutz für dieses Gerät mit dem Tage der Veräußerung. Der Versicherer ist hierüber unverzüglich zu informieren.

12.    Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles
12.1    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
a) b)
den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich dem Versicherer anzuzeigen;
nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht – ggfs. auch gerichtlich – geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c)    den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungs- fall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege im Original einzureichen;
d)    Schäden durch Sabotage, Vandalismus, Raub, Plünderung, Einbruchdiebstahl oder durch vorsätzliche Beschädigung durch Dritte unverzüglich – unter detaillierter Angabe der zerstörten oder beschädigten Geräte – der nächst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu übersenden.
12.2    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 12.1 genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
a)    Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b)    Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
c)    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.

13.    Besondere Verwirkungsgründe
13.1    Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
13.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

14.    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftänderungen
14.1    Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Kündigungen oder Schadenmeldungen) sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an den Versicherer zu richten.
14.2    Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.

15.    Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

16.    Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist.

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Merkblatt zur Datenverarbeitung

Vorbemerkung
Versicherer können heute ihre Aufgabe nur mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Gleiches gilt für die Tätigkeit des Sie betreuenden Vermittlers. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich bearbeiten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu Ihrer Person (personenbezogene Daten) bezeichnen wir im Folgenden vereinfachend als „Datenverarbeitung“. Diese Datenverarbeitung ist zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie eingewilligt haben.

Bedeutung Ihrer Einwilligungserklärung
Die Datenverarbeitung über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände hinaus bedarf Ihrer Einwilligung. Deshalb haben wir in den Versicherungsantrag eine „Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung“ aufgenommen. Das Vertrauen, das Sie uns mit Ihrer Einwilligung entgegenbringen, wissen wir zu schätzen. Wir werden mit Ihren Daten sorgfältig umgehen. Die Einwilligung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus. Bei einer Antragsablehnung endet sie jedoch sofort – außer in der Kranken- und Unfallversicherung.

Schweigepflichtentbindung
Die Übermittlung von Daten, die einem Berufsgeheimnis (z.B. der ärztlichen Schweigepflicht) unterliegen, setzt eine spezielle Erlaubnis voraus, die „Schweigepflichtentbindung“. Für die Antragsprüfung werden solche Daten in der Regel nicht benötigt. Sollten wir diese Daten im Ausnahmefall dennoch brauchen, werden wir Sie direkt um Ihre Erlaubnis fragen. Im Leistungsfall werden wir Sie um die Entbindung von der Schweigepflicht bitten, wenn dies zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich wird.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

1.    Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir (die Würzburger Versicherungs-AG) speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Sachschaden oder bei erfolgter Schadenregulierung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

2.    Datenübermittlung an Rückversicherer, andere Versicherer und externe Dienstleister
Im Interesse unserer Versicherungsnehmer werden wir auf einen Ausgleich der von uns übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Versicherer und Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese benötigen im Einzelfall versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Leistungsfall ggf. auch Ihre Personalien.
Darüber hinaus bedienen wir uns im Leistungsfall qualifizierter externer Dienstleister um Sie – z. B. bei einem Schadenereignis im Ausland – unter- stützen zu können. Hierzu werden Ihre Personalien und die nötigen Daten zur Kontaktaufnahme mit Ihnen weitergegeben.

3.    Datenverarbeitung der Würzburger Versicherungs-AG
Um eine effiziente, kostengünstige und dem höchsten Stand der Technik entsprechende Abwicklung der Datenverarbeitung zu gewährleisten, ist die Würzburger Versicherungs-AG auch berechtigt, externe und nicht in Deutschland beheimatete Dienstleister mit der Sicherung oder der Verwaltung der Daten zu beauftragen oder deren Leistungen einzubeziehen. Die Würzburger Versicherungs-AG ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des BDSG und auch die oben skizzierten Regelungen eingehalten werden. Die externen Dienstleister werden bezüglich der Vorschriften und Vorgaben entsprechend geschult und deren Einhaltung wird überwacht.

4.    Betreuung durch Vertriebspartner
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots der Würzburger Versicherungs-AG bzw. ihrer Kooperationspartner werden Sie durch einen Vertriebspartner betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzangelegenheiten berät oder den Sie als Versicherungsmakler mit der Betreuung beauftragt haben, bei Finanzdienstleistungen auch die betreffenden Kooperationspartner.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertriebspartner zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertriebspartner auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertriebspartner verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertriebspartner ist grundsätzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertriebspartner wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit (z. B. durch Kündigung des Vertriebspartnervertrags), regelt die Würzburger Versicherungs-AG Ihre Betreuung neu, sofern Sie nicht selbst einen anderen Vertriebspartner bestimmen; Sie werden darüber informiert.

5.    Ihre Datenschutzrechte
Sie haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten Daten und deren Verwendung, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
Nach dem Teledienstedatenschutzgesetz haben Sie außerdem das Recht, eine eventuell erteilte Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Internet-Nutzungsdaten jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen sowie eventuell zu Ihrer Person oder unter einem Pseudonym gespeicherte Internet-Nutzungsdaten jederzeit einzusehen.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte stets an unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Würzburger Versicherungs-AG | Bahnhofstraße 11 | 97070 Würzburg Telefon 09 31 . 27 95-0 | Telefax 0931 . 27 95 291 Sitz der Gesellschaft Würzburg, Amtsgericht Würzburg HRB 3500 Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Ronald Frohne
Vorstand: Dr. Klaus Dimmer (Vors.), Timo Hertweck“

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