Riestern für Beamte – Versorgungsänderungsgesetz – § 10 a Abs. 1 EStG

… Beamte und Riester – richtig gemacht!

Seit 2002 wird auch Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit gegeben, Riester-Verträge abzuschließen.

Die Zulage erhalten sie aber nur dann, wenn sie gegenüber dem Dienstherrn spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, dass auf das Beitragsjahr folgt, ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben, dass

1) diese jährlich bei der ZfA (Zulagenstelle für Altersvermögen) mitteilt, dass der VN zum begünstigten Personenkreis gehört,

2) diese der ZfA die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages und die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt,

3) die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.

Bei fehlendem Einverständnis kann der Datentransfer nicht vorgenommen werden, so dass die staatliche Förderung nicht erfolgt!

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums), für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu erklären.

Beamte, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, benötigen zur Zulagengewährung eine Zulagennummer. Sie dient der Identifizierung der Zulagenberechtigten. Zuständig für die Vergabe der Zulagennummer ist die ZfA, die Beantragung erfolgt über den Dienstherrn bei der ZfA.

Einverständniserklärung gemäß § 10 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

(1) Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 wurde auch Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eingeräumt, erstmals für das Jahr 2002 eine durch Zulagengewährung und steuerlichen Sonderausgabenabzug (siehe § 10 a und §§ 79 ff. EStG) geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge zu treffen, d.h. eine sog. Riester-Rente zu vereinbaren. Dieser Personenkreis kann nur auf privatem Wege entsprechende Verträge abschließen; ein Zugang zu einer für Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes bestehenden Zusatzversorgungseinrichtung besteht nicht.

Begünstigt werden können nur solche Anlageformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Zertifizierungsstelle (BaFin) zertifiziert, also als förderfähig anerkannt worden sind. Die Zertifizierung besagt lediglich, dass die formellen Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllt sind; sie sagt aber nichts über die Rentabilität oder Gewinnspanne der Anlageform aus.

Hinsichtlich der Art und Weise der Förderung siehe Abschn. 2.1.1. An die Stelle des rentenversicherungspflichtigen Einkommens tritt die im Vorjahr bezogene Besoldung.

Im Übrigen ist eine teilweise Steuerfreistellung von Besoldungen, die zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge genutzt werden („Entgeltumwandlung“), nicht vorgesehen.

(2) Beamtinnen und Beamte erhalten die Förderung nur dann, wenn sie gegenüber dem Dienstherrn spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben, dass

1. diese jährlich der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelten Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitteilt, dass d. Anleger/in zum begünstigten Personenkreis gehört,

2. diese der ZfA die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten übermittelt.

Der Mindesteigenbeitrag richtet sich insbesondere nach der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Beitragsjahr bezogenen Besoldungen. Die Kinderzulage ist abhängig davon, ob im Beitragsjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat. Anhand dieser Angaben setzt die ZfA die Grund- und Kinderzulage fest und

3. die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.

Bei fehlendem Einverständnis kann der Datentransfer nicht vorgenommen werden – mit der Folge, dass die staatliche Förderung nicht erfolgt.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres), für den das Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu erklären.

(3) Beamtinnen und Beamte, die die o. a. Altersvorsorge betreiben und keine Sozialversicherungsnummer besitzen, benötigen zur Zulagengewährung eine Zulagennummer; sie dient der Identifizierung d. Zulageberechtigten. Zuständig für die Vergabe ist ebenfalls die ZfA. Die Zulagennummer ist über den Dienstherrn bei der ZfA zu beantragen.

(4) Alle Beamtinnen und Beamte, die eine geförderte private Altersversorgung betreiben, sind gehalten, eine Einverständniserklärung auszufüllen. Sofern eine Sozialversicherungsnummer nicht vorhanden ist, muss sie entsprechend ergänzt werden.

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Diese Publikation entstand mit freundlicher Unterstützung der AXA Versicherung AG bzw. deren Tochter DBV Deutsche BeamtenVersicherung. Deren aus den Medien bekannte „Relax Rente“ ist ebenfalls in unserem VergleichsRechner vertreten:

 

 

 

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