(verpd) Ein Fahrradfahrer ist dazu verpflichtet, für ihn erkennbar auf einem Radweg stehende Mülltonnen vorsichtig und mit ausreichendem Sicherheitsabstand zu umfahren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Abfallentsorgungsfirma. Das hat das Landgericht Frankenthal mit einem Urteil entschieden (Az.: 4 O 25/21).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs, auf dem zwei Mülltonnen standen. Obwohl er die Behälter nach eigenen Angaben rechtzeitig erkannt hatte, fuhr er bei dem Versuch, ihnen auszuweichen, gegen einen von ihnen. Dabei kam er zu Fall und zog sich schwere Verletzungen zu.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Der Mann reichte Klage gegen das Abfallentsorgungs-Unternehmen ein. Darin behauptete der Radler, dass er nur deswegen gestürzt sei, weil die Müllwerker die leeren Tonnen anstatt auf dem Bürgersteig auf dem Radweg abgestellt hätten.

Das stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht dar. Denn es sei nicht möglich gewesen, gefahrlos an den Müllbehältern vorbeizufahren.

Kläger hat sich Unfall selbst zuzuschreiben

Diese Argumentation fanden die Richter des Frankenthaler Landgerichts wenig überzeugend. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts kann das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg zwar durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht darstellen. Denn schließlich würden die Behältnisse ein ruhendes Hindernis darstellen, das den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtige. Der Kläger habe sich seinen Unfall dennoch selbst zuzuschreiben.

Grob fahrlässiges Verhalten des Radfahrers

Entscheidend sei nämlich, dass der Radfahrer die Tonnen rechtzeitig erkannt hatte. Er wäre daher dazu verpflichtet gewesen, sie mit einem ausreichenden Seitenabstand zu umfahren.

Stattdessen habe der Mann sich dazu entschlossen, sehr eng an ihnen vorbeizuradeln. Das sei grob fahrlässig gewesen. Daher habe er trotz des Verschuldens der Müllwerker keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.

Wenn kein anderer für einen Unfall haftet

Damit nach einem Unfall, für den wie im geschilderten Fall keiner haftet, eine unfallbedingte Verletzung nicht auch noch zu finanziellen Schwierigkeiten führt, sollte jeder sinnvoll vorsorgen. Denn die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen greifen in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend.

Mit einer privaten Unfallversicherung lassen sich mögliche Einkommensverluste, aber auch anfallende Umbaukosten durch eine bleibende Behinderung mit in der Police vereinbarten Kapital- oder Rentenzahlungen im Invaliditätsfall absichern. Umfassenden Schutz bei der Einkommensabsicherung bietet eine Berufsunfähigkeits-Versicherung. Sie zahlt monatlich eine vereinbarte Rente, wenn man seinen bisher ausgeübten Beruf aufgrund voraussichtlich andauernder Unfall- oder Krankheitsfolgen in der Regel zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.