(verpd) Ist das Modell eines bei einem Verkehrsunfall zerstörten Fahrzeugreifens nicht mehr lieferbar, hat ein Geschädigter einen Anspruch darauf, dass beide Reifen der Achse erneuert werden. Das hat das Amtsgericht Burgwedel entschieden (7 C 239/21).

Der Personenkraftwagen der Klägerin war bei einem von einem Dritten verursachten Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden. Ersetzt werden musste unter anderem auch der lädierte vordere linke Reifen ihres Fahrzeugs.

Verschlechterung der Fahreigenschaften

Weil das Modell der Reifen nicht mehr lieferbar war, forderte die Frau jedoch nicht nur die Erstattung der Kosten für den Ersatz des zerstörten Reifens.

Sie verlangte auch, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ihr die Kosten für den Austausch des unbeschädigten vorderen rechten Reifens in Höhe von knapp 160 Euro ersetzen sollte.

Das begründete die Geschädigte damit, dass sich unterschiedliche Reifen auf einer Achse negativ auf die Fahreigenschaften ihres Autos auswirken würden.

Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Amtsgericht Burgwedel an. Es verurteilte den Versicherer dazu, der Forderung der Betroffenen nachzukommen.

Kein gleichwertiger Zustand

Ein Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer sei grundsätzlich dazu verpflichtet, jenen Zustand einer beschädigten Sache wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden habe.

Würden sich nach der Zerstörung eines Reifens zwei unterschiedliche Modelle auf einer Achse befinden, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass kein gleichwertiger Zustand des Autos im Vergleich zu jenem vor dem Unfall mehr bestehe. Grund dafür sei die Verschlechterung der Fahreigenschaften.

Einen minderwertigen Zustand müsse ein Geschädigter jedoch nicht hinnehmen. Die Klägerin habe daher zu Recht gefordert, dass der Versicherer des Unfallverursachers auch die Kosten für den Austausch des unbeschädigten rechten Reifens zu übernehmen habe.

Ein Tipp für alle, die bei einem Verkehrsunfall geschädigt werden: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für das Geltendmachen der eigenen Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und vor Gericht.