(verpd) Liegen die Hauptwohnung und die Tätigkeitsstätte eines Steuerpflichtigen lediglich 30 Kilometer voneinander entfernt und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto nicht mehr als eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht steuermindernd anzuerkennen. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit einem Urteil entschieden (Az.: 1 K 1448/22 E).

Ein Mann war Geschäftsführer eines rund 30 Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt liegenden Unternehmens. Die Fahrzeit von der Wohnung, in der auch seine Frau lebte, zur Arbeit betrug mit dem Pkw im Berufsverkehr in der Regel etwa eine Stunde, in anderen Zeiten circa 30 Minuten.

Der Mann mietete dennoch eine Zweitwohnung, die nur rund einen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt lag. Diese Entfernung bewältigte er mit einem Dienstwagen. Den Wagen durfte er auch für Privatfahrten kostenlos nutzen. Deren Besteuerung erfolgte im Rahmen der sogenannten Ein-Prozent-Regelung.

Finanzamt: Zumutbare Entfernung

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wie die für die Miete und Einrichtung der Zweitwohnung sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten machte der Mann in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Denn es sei dem Steuerpflichtigen durchaus zuzumuten, die Stecke zwischen seiner Hauptwohnung und dem Firmensitz seines Arbeitgebers arbeitstäglich mit dem Pkw zurückzulegen.

Doch als Werbungskosten anzuerkennen?

Dem hielt der Kläger entgegen, dass es bei der Beurteilung, was zumutbar sei, auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme. Deren Fahrzeit betrage für die einfache Strecke mehr als zwei Stunden.

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien daher sehr wohl als Werbungskosten anzuerkennen. Unabhängig davon müsse wegen regelmäßiger Baustellen von längeren Fahrzeiten mit einem Pkw als lediglich einer Stunde ausgegangen werden.

Unbegründete Klage

Diese Argumente überzeugten das Finanzgericht Münster nicht. Es wies die Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist es Beschäftigten bei Wegezeiten von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar, Fahrten zur Arbeit arbeitstäglich mit einem ihnen zur Verfügung stehenden Auto zurückzulegen. Zeitweise Verzögerungen durch Baustellen seien dabei nicht zu berücksichtigen.

In dem entschiedenen Fall komme es auch nicht auf die Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel an. Denn der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er die täglichen Fahrten zur Arbeit damit zurückgelegt hätte. Selbst für die nur einen Kilometer lange Strecke zwischen seiner Zweitwohnung und seiner Arbeitsstätte habe er nämlich seinen Dienstwagen genutzt.

Die Zweitwohnung und der Versicherungsschutz

Tipp: Jeder, der eine Zweitwohnung benötigt, sollte auch an seinen Versicherungsschutz denken. Ein Wohnortwechsel oder eine zusätzliche Wohnung zum Hauptwohnsitz sollte spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer, bei dem eine Hausratversicherung besteht, gemeldet werden.

Bei einem Umzug ist nämlich der Hausrat in der alten und neuen Wohnung oft für eine Übergangszeit von maximal zwei Monaten nach Umzugsbeginn, also nachdem erstmalig Hausratsgegenstände in die neue Bleibe gebracht wurden, in einer bestehenden Hausratpolice versichert.

Die Dauer der Übergangszeit ist üblicherweise in der Versicherungspolice geregelt. Behält der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nach Ablauf der genannten Übergangszeit nicht auf die zweite, neue Wohnung über.

Wird jedoch für beide Wohnungen ein Versicherungsschutz gewünscht, kann je Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherer bieten auch an, die Zweitwohnung in den Hausratversicherungsvertrag der Hauptwohnung entsprechend mitzuversichern, was in manchen Fällen günstiger ist, als jeweils eine eigenständige Police zu haben. Ein Versicherungsfachmann hilft bei der Suche nach einer optimalen Absicherung von Haupt- und Zweitwohnung.