(verpd) Vor etwa 14 Jahren trat die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) in Kraft. Diese Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Kamin- und Kachelöfen, die bestimmte Emissionsgrenzwerte überschreiten, außer Betrieb genommen werden müssen. Entscheidend hierfür ist unter anderem das Baujahr des jeweiligen Ofens. Am 31. Dezember dieses Jahres läuft die Übergangsfrist für Kamin- und Kachelöfen ab, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden und die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalten.
Seit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) im Jahr 2010 müssen Einzelraumfeuerungsanlagen je nach Baujahr bestimmte Staub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen beispielsweise Kamin-, Kachel- und sonstige Holz-, Pellet- oder Kohleöfen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes oder als Herd verwendet werden.
Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gibt es hierzulande aktuell rund elf Millionen dieser Einzelraumfeuerstätten.
Diese Öfen dürfen nicht weiter betrieben werden
Gemäß dem 1. BImSchV dürfen Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 22. März 2010 hergestellt und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 Gramm Staub und 4,00 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Erfüllt ein Ofen diese Anforderungen nicht, muss er bis zum 31. Dezember 2024 ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Das Baujahr eines Ofens kann in der Regel anhand des Typenschildes ermittelt werden. Ist dies nicht möglich oder ist kein Typenschild vorhanden, kann die Herstellerbescheinigung weiterhelfen. Hinweise gibt auch eine online abrufbare Datenbank des HKI Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
„Ob bestehende Öfen die geforderten Staub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in der Regel bereits festgestellt“, wie der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks betont. Nach Verbandsangaben sind von dieser Regelung Ende dieses Jahres 77 Prozent der Anlagen, die zwischen 1995 und 2010 errichtet wurden, betroffen.
Ob eine Um- oder eine Nachrüstung des betreffenden Ofens in Frage kommt oder nicht, darüber sollte man sich von einem Fachmann, wie einem Kaminkehrer oder einem Ofenbauer, beraten lassen. Sinnvoller und oftmals sogar preiswerter ist in vielen Fällen der komplette Austausch, zumal neue Modelle auch hinsichtlich der Feuerungstechnik den alten Öfen überlegen sind und effizienter arbeiten.
Nicht jeder Holzofen unterliegt der Regelung
Ausgenommen von der genannten Regelung gemäß 1. BImSchV sind offene Kamine, Grundöfen, die vor Ort handwerklich errichtet wurden, Kochherde mit weniger als 15 Kilowatt sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachweislich vor 1950 hergestellt und am aktuellen Standort eingebaut wurden. Wird eine Wohnung ausschließlich durch Einzelraumfeuerungsanlagen mit Wärme versorgt, gelten diese Vorgaben ebenfalls nicht.
Seit Januar 2022 gibt es zudem neue Vorschriften für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen. Anlagen dieser Art müssen nämlich nun an einen Schornstein angeschlossen sein, dessen Austrittsöffnung „so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können“, so das BMUV.
Um dies zu erfüllen, muss einerseits der Schornstein nahe am Dachfirst angeordnet sein und diesen außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen. Firstferne Errichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, betont das BMUV. Diese Regelung betrifft aber ausschließlich beispielsweise Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt, die neu errichtet werden.
Keine Anwendung finden die neuen Schornsteinregelungen jedoch für einen Ofen, der nur deshalb neu eingebaut wird, weil er einen Kamin-, Kachel- oder sonstigen Holz-, Pellet- oder Kohleofen ersetzen soll, der die Vorgaben des 1. BImSchV nicht erfüllt. Weitere Informationen, was bei Öfen, Kaminen und anderen Kleinfeuerungsanlagen zu beachten ist, enthält das Webportal des BMUV.