Wechselkennzeichen in der Kraftfahrt-Versicherung seit dem 01. Juli 2012 +++ eVB +++ EU-Fahrzeugklassen M1, L und 01
Ab dem 01.07.2012 hat der Gesetzgeber das Wechselkennzeichen eingeführt. Dabei dürfen 2 Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Aus der ursprünglichen Idee )* ist aber leider nichts geworden.
Gesetzliche Vorgaben
- Gültig für maximal zwei privat genutzte Fahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen M1, L und 01 (Erläuterungen sie „Kombinationsmöglichkeiten„).
- Nur innerhalb einer und derselben Fahrzeugklasse.
- Die Kennzeichen werden mit einem Wechselteil angebracht.
- Jedes Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ist separat identifizierbar.
- Die TÜV-Plakette wird auf dem Festteil des Kennzeichens angebracht.
- Jedes Fahrzeug wird wird separat im Zulassungsverfahren behandelt.
- Bei der erstmaligen Zulassung mit einem Wechselkennzeichen sind beide Fahrzeuge erforderlich.
- Auch Oldtimer können mit Wechselkennzeichen geführt werden.
- Private Fahrzeuge zu Dauer-eVB können ebenfalls Wechselkennzeichen führen.
Kombinationsmöglichkeiten
Klasse M1 („Pkw bis 8 Personen zusätzlich Fahrer“ und „Wohnmobile“)
- Pkw – Pkw
- Pkw – Wohnmobil
- Pkw – Oldtimer
- Oldtimer – Oldtimer
- Wohnmobil – Wohnmobil
- Oldtimer – Wohnmobil
Klasse L (alle Motorräder, außer mit Versicherungskennzeichen)
- Motorrad – Motorrad
- Motorrad – Quad/Trike
- Motorrad – Leichtkraftrad
Klasse 01 (Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg)
- Anhänger – Anhänger
Vertragsgestaltung
Für jedes Fahrzeug gibt es einen eigenen Vertrag, eine eigene Schadenfreiheitsklasse und eine eigen Rückstufung im Schadenfall.
- Halter muss bei beiden Fahrzeugen gleich sein, der Versicherungsnehmer sollte bei beiden Fahrzeugen gleich sein.
- Verträge mit Wechselkennzeichen müssen nicht zwangsläufig beim selben Versicherungsunternehmen geführt werden.
- Die Tarifmerkmale sind bei jedem Vertrag individuell.
- Die Beitragsberechnung ist je nach Fahrzeug individuell.
- Kein zusätzlicher Nachlass. Ggf. Zweitfahrzeugnachlass, sofern die tariflichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Das Mahnverfahren gilt auf Vertragsebene je Fahrzeug … bis zu einer eventuellen Zwangsstilllegung.
eVB-Anmeldeverfahren
Es gibt keine Einschränkung innerhalb des eVB-Anmeldeverfahrens. Die eVB kann auf dem gewohnten Weg auch für Wechselkennzeichenausgegeben werden (es ist kein neues Feld dafür vorgesehen).
(Quelle : NÜRNBERGER Vertriebs-Information vom 29.06.2012)