PflegeZusatzversicherung
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Achtung: Gefördert werden nur Pflegetagegeld-Tarife nach Kalkulation der privaten Krankenversicherung. Beitragserhöhungen werden unvermeidbar sein, da die Gesellschaften in diese Tarife auch erkrankte Menschen aufnehmen müssen. Der Mindestbeitrag liegt bei monatlich 15,– EUR (inkl. 5,– EUR Zuschuss). Die wesentlich bessere Alternative finden Sie hier:
Informationen zum „Pflege-Bahr“:
Schon heute liegen die durchschnittlichen Pflegeheimkosten in Pflegestufe 3 bei monatlich 3.266 Euro (Quelle: PKV-Datenbank). Nach Abzug der gesetzlichen Pflegeversicherung von monatlich 1.550 Euro verbleibt für den Pflegebedürftigen ein Eigenanteil von 1.716 Euro monatlich. Dieses Beispiel macht deutlich, dass eine zusätzliche finanzielle Absicherung des Pflegefallrisikos unverzichtbar und eine staatliche Förderung dieser Vorsorge zu unterstützen ist, denn schon heute gibt es in Deutschland 2,46 Mio. Pflegebedürftige – Tendenz steigend. )*
FAQs zur staatlich geförderten privaten Pflegeversicherung
1. Was bedeutet eine „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“?
2. Wie funktioniert das Zulagensystem?
3. Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen, wenn die versicherte Person innerhalb der Wartezeit stirbt bzw. bis zum Todeszeitpunkt nicht pflegebedürftig war?
4. Was bedeutet eine Antiselektion im Falle der geförderten Pflegezusatzversicherung?
5. Dürfen die Personen, die früher Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, zum Zeitpunkt der Antragsstellung aber nicht mehr Pflegebedürftig sind, die Förderung erhalten?
6. Darf die Wartezeit verkürzt werden?
7. Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht mehr zahlen kann?
Hier finden Sie die Antworten auf die häufig gestellten Fragen rund um das Thema „staatlich geförderte private Pflegeversicherung“:
1. Was bedeutet eine „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“?
Die geförderte Pflegezusatzversicherung muss eine Risikoversicherung sein, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 12a VAG kalkuliert ist. Sie muss demnach ein Krankenversicherungstarif sein der nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist. Die folgenden gesetzlichen Anforderungen müssen erfüllt werden :
- die Prämien sind auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen statistischen Daten zu berechnen
- diese Wahrscheinlichkeiten und sind altersabhängig und betreffen das Pflege- und das Sterblichkeitsrisiko
- in die Prämien dürfen auch Annahmen zum Stornoverhalten einfließen
- zu berücksichtigen sind weiterhin Sicherheitszuschläge und ein Rechnungszins
- aus Teilen der Prämie muss eine ausreichend bemessene Alterungsrückstellung nach § 341f HGB gebildet werden.
Ein Krankenversicherungstarif nach Art der Lebensversicherung ist mit Prämien kalkuliert, die vom Eintrittsalter abhängen. Höhere Eintrittsalter bedeuten in der Regel auch höhere Prämien. Die Prämien eines einzelnen Versicherungsvertrages dürfen aber nicht aufgrund des Älterwerdens und damit der Zunahme des versicherten Risikos der Versicherten Person steigen. Dieses wird durch die Bildung der Alterungsrückstellung sichergestellt. Die Prämien dürfen nur aufgrund eines gestiegenen Schadenbedarfs, der nicht auf das Älterwerden zurückzuführen ist, unter Einbeziehung eines Treuhänderverfahrens angepasst werden. Bei einer Kündigung eines Vertrages erhält der Versicherungsnehmer aus der Alterungs-Rückstellung keinen Rückkaufswert. Stattdessen ist ein gewisses Storno in die Tarife bereits eingerechnet. Die Krankenversicherungstarife sind gegenüber von Lebensversicherungstarifen mit einem deutlich höherem Rechnungszins von 3,5 % und in der Regel mit wesentlich geringeren Sicherheitsmargen berechnet.
2. Wie funktioniert das Zulagensystem?
Die Zulage wird auf Antrag gewährt. Der Versicherungsnehmer muss den Antrag innerhalb von zwei Jahren (zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt) nach amtlich vorgeschriebenem Muster bei dem Versicherungsunternehmen einreichen, bei dem die private Pflege-Zusatzversicherung besteht. Das Versicherungsunternehmen hat die Zulagennummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.
Abweichend kann die versicherte Person sein Versicherungsunternehmen schriftlich bevollmächtigen, für sie die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen.
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle Folgendes zu übermitteln :
- die Antragsdaten,
- die Höhe der für die Zulage-fähige private Pflege-Zusatzversicherung geleisteten Beiträge,
- die Vertragsdaten,
- die Versicherungsnummer, die Zulagennummer der versicherten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagennummer,
- weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben,
- das Vorliegen der erteilten Vollmacht
- die Bestätigung, dass der Antragsteller eine Zulage-berechtigte Person sowie
- die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen erfüllt.
Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulage-Anspruchs führt.
Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch das Bundesversicherungsamt, das sich zur Durchführung dieser Aufgaben einer zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung bedient. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-Zusatzversicherung besteht : Die Zulage kann nur einen Vertrag, nämlich dem ersten gemeldeten Vertrag, gewährt werden.
Die zentrale Stelle stellt auf Grund der ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der versicherten Person.
Besteht kein Anspruch auf Zulage, so teilt die zentrale Stelle dies dem Versicherungsunternehmen mit. Ein gesonderter Zulage-Bescheid ergeht nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben.
Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
Das Versicherungsunternehmen hat die versicherte Person jährlich über die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse der zentralen Stelle zu informieren.
Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die genannten Voraussetzungen erfuüllt sind.
Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen; die Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres in tatsächlicher Höhe erstattet. Die Fachaufsicht über die zentrale Stelle obliegt dem Bundesversicherungsamt, die Rechtsaufsicht dem Bundesministerium für Gesundheit.
3. Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen, wenn die versicherte Person innerhalb der Wartezeit stirbt bzw. bis zum Todeszeitpunkt nicht pflegebedürftig war?
Laut Gesetzesentwurf sind Wartezeiten nur bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig. Erst danach besteht bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen. Die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen des SGB XI nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig. Weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen, demzufolge kann für den förderfähigen Tarif auch keine Todesfallleistung vereinbart werden. Dies entspricht auch den Vertragsmodellen der privaten Krankenversicherer, die bei Kündigung oder Tod keine Leistungen vorsehen. Stirbt die versicherte Person innerhalb der Wartezeit oder ohne pflegebedürftig gewesen zu sein, geht das Deckungskapital der Versichertengemeinschaft zu.
4. Was bedeutet eine Antiselektion im Falle der geförderten Pflegezusatzversicherung?
Das Prämienniveau eines Tarifes, der nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, muss ausreichend sein, um die Risiken des Versicherungskollektivs zu decken. Bei Einführung eines neuen Tarifes müssen Annahmen über das spätere Versichertenkollektiv und dessen Risikopositionierung getroffen werden. Diese Annahmen fließen in die Kalkulation ein.
Bei einer Einführung eines Tarifes ohne Risikoprüfung, z. B. in Form von Gesundheitsfragen, hat der Versicherer keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Kollektivs. Je nach Prämienlevel werden sich in dem Versichertenkollektiv unterdurchnittliche, durchschnittliche und überdurchschnittliche Risiken befinden. Die Tarifierung muss diese Mischung im Vorfeld abschätzen.
Auf jeden Fall wird ein Tarif ohne Risikoprüfung ein höheres Prämienniveau haben müssen als ein vergleichbarer Tarif mit Risikoprüfung. Eine Risikoprüfung hat die Funktion, dass ein Versicherungskollektiv gegen einen möglichen unbegrenzten Zufluss von evtl. sogar untarifierbaren Risiken geschützt wird, bei denen der Eintritt des Leistungsfalls gewiss ist oder in näherer Zukunft erfolgen kann. Der Eintritt eines Leistungsfalls darf nicht aus einer subjektiven Entscheidung entstehen.
Problematisch evtl. sogar unmöglich ist das parallele Angebot von Tarifen, die sich nur darin unterscheiden, dass der eine eine Risikoprüfung hat und der andere nicht. In diesem Fall ist die Selektion bzw. Antiselektion zwangsläufig die Folge. Die geförderte Pflegezusatzversicherung wird verstärkt von den Kunden gewählt werden, die wegen ihrer gesundheitlichen Situation oder wegen ihres Alters keinen Versicherungsschutz in bestehenden Pflegeversicherungen bekommen. Die resultierenden Versichertenkollektive werden einen sehr deutlich unterschiedlichen Schadenverlauf haben. Daher werden auch die Prämienniveaus sich sehr stark unterscheiden. Je unterschiedlicher aber die Prämienniveaus sind, umso größer wird wiederum die Selektionswirkung sein. Ein Teufelskreis.
5. Dürfen die Personen, die früher Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben, zum Zeitpunkt der Antragsstellung aber nicht mehr pflegebedürftig sind, die Förderung erhalten?
Zulagenberechtigte sind nach dem Gesetzesentwurf alle Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits pflegebedürftig sind. Personen, die pflegebedürftig waren und zum Vertragsabschluss dies aber nicht mehr sind, können demnach eine Förderung erhalten.
6. Darf die Wartezeit verkürzt werden?
Eine Verkürzung der Wartezeit wäre möglich. Eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Die Dauer der Wartezeit ist also lediglich bezüglich der Maximalzeit begrenzt. Allerdings würde eine Verkürzung der Wartezeit zu einer weiteren „Verschlechterung“ der Risiken führen. Der geförderte Tarif würde von den Kunden gewählt werden, bei denen der Eintritt des Leistungsfalls mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft erfolgen kann.
7. Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht mehr zahlen kann?
Die Versicherungsnehmer, die im Sinne des SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, sind berechtigt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen.
Generell wird der Versicherer nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis kündigen können. Mit der Zurückerstattung der bereits gezahlten Beiträge kann voraussichtlich nicht gerechnet werden.
Quelle :
IDEAL Lebensversicherung a.G.
Ein Unternehmen der IDEAL Gruppe
Kochstraße 26 · 10969 Berlin
www.ideal-versicherung.de
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen einen Link zur ARD-Mediathek. Dort sehen Sie einen Beitrag aus der Sendung „PlusMinus“ vom Dienstag, den 26.07.2011 zum Thema Pflege.
)* Quelle : PRESSEINFORMATION „MÜNCHENER VEREIN Versicherungsgruppe bekennt sich mit Pflegeblog bahrgeld.de zur Riester-Pflege“ vom 14. Juni 2012.
Informationen zur MÜNCHENER VEREIN Versicherungsgruppe
Der Ursprung der MÜNCHENER VEREIN Versicherungsgruppe wurzelt in der genossenschaftlichen Idee, eine wirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung für das Handwerk und Gewerbe zu schaffen. Den Anfang machte die Gründung der MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G. als Versicherungsanstalt des Bayerischen Gewerbebundes 1922. Heute ist der Generationen-Versicherer mit Sitz in München nach wie vor ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und ein leistungsstarker Allbranchenversicherer mit den Sparten Krankenversicherung, Lebensversicherung und Allgemeine Versicherung. Er bietet insbesondere seinen strategischen Zielgruppen Handwerk/Mittelstand, öffentlicher Dienst und Generation 50Plus individuelle Absicherungs- und Vorsorgekonzepte.