VHV-Fahrer-Unfallversicherung — Schließen Sie Ihre Versicherungslücke als Fahrer !
oder : Damit Sie nach einem Fahrzeugunfall nicht im Regen stehen …
Fahrzeuginsassen können bei Unfällen ihre Schadenersatzansprüche an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters stellen, egal ob der Fahrer den Unfall verschuldet hat oder nicht. Einer bleibt mit seinem persönlichen Schaden nach einem Unfall allerdings auf der Strecke : der Fahrer. Sofern er selbst den Schaden verursacht hat oder kein Schädiger feststellbar ist, kann er nicht mit einer Entschädigung rechnen.
VHV schützt den Fahrer – mit der Fahrer-Unfallversicherung
Mit der Fahrer-Unfallversicherung der VHV können Sie diese Versicherungslücke sinnvoll und preiswert schließen. Der Fahrer erhält dann Entschädigungsleistungen für Personenschäden, die durch selbst- bzw. teilverschuldete Unfälle, durch unbekannten Schädiger oder durch Unfälle aufgrund höherer Gewalt entstanden sind. Dabei gehen Leistungen anderer wie z.B. Unfallgegner, Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen vor.
Die Fahrer-Unfallversicherung schützt den Fahrer so perfekt wie die Kfz-Haftpflicht die Mitfahrer
Damit erhalten Sie bzw. jeder berechtigte Fahrer Ihres Fahrzeugs dieselben Leistungen für Personenschäden, wie sie die Mitfahrer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten – und zwar bis zu einer Höhe von 8 Mio. EUR.
Hierzu gehören insbesondere :
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld
- Leistungen für sonstige Folgeschäden (z.B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen, Haushaltshilfe)
- Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall (z.B. Witwen-/Waisenrente)
Wichtig zu wissen: Entschädigungsleistungen aus der Fahrer-Unfallversicherung führen nicht zu einer Rückstufung des Kfz-Haftpflichtvertrages.
Voraussetzung für den Abschluss der Fahrer-Unfallversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer im Jahr des Vertragsbeginns mindestens 23 Jahre alt ist/wird.
Hier können Sie jetzt Ihre FahrerUnfallversicherung im Rahmen einer Kraftfahrzeugversicherung u.a. beim Pionier auf diesem Gebiet, der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherungen, absichern:
Auszug aus den 2012er Bedingungen, hier: Fahrerschutz
(nicht bei gesetzlichen Versicherungssummen und sofern abgeschlossen)
Gegenstand der Versicherung
Der Fahrerschutz deckt Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Lenken des versicherten Personenkraftwagens (Pkw zur Eigenverwendung), Campingfahrzeugs (Wohnmobil), Liefer- oder Lastwagens, der Zug- oder Arbeitsmaschine erleidet.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Ersatzansprüche bestehen deshalb insbesondere hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des Schmerzensgelds, der behindertengerechten Umbaumaßnahmen und der Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene.
Deckungsumfang
Die Deckung ist begrenzt auf die vereinbarte Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Obliegenheiten
1. Die VHV ist neben den in D und E genannten Fällen auch dann von der Leistung frei, wenn der Schaden durch einen Unfall entstanden ist, bei dem der Fahrer den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, es sei denn, es handelt sich um eine erlaubte Ausnahme im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
2. Die VHV ist in Ergänzung zu den unter D genannten Fällen von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, geführt hat, oder andere berauschende Mittel (z. B. Cannabis, Heroin) – gleich in welcher Menge – zu sich genommen hat. Auf eine Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es dabei nicht an.
Ausschlüsse
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn
- der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist,
- dem Versicherten dadurch ein Schaden entstanden ist, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht,
- eine Fahrt vorliegt, die mit dem versicherten Fahrzeug ohne Wissen und Willen
- der über die Verwendung Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausführt oder ausgedehnt wird,
- der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen entstanden ist.
Subsidiäre Haftung
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen kongruente Ansprüche wegen des Unfalls gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherer. Eine Leistungspflicht besteht dann, wenn der berechtigte Fahrer glaubhaft machen kann, dass ein Durchsetzen der Ansprüche gegen den Dritten nicht Erfolg versprechend ist.
Verjährung
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
- Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.