Pflegestufe und Pflegegrad – Das Pflegestärkungsgesetz II

Pflegegrad und Pflegestufen werden seit dem Pflegestärkungsgesetzt II miteinander ausgetauscht. Vorher aber noch kurz zum Pflegestärkungsgesetz I welches am 01.01.2015 in Kraft trat. Dieses wurde beschlossen, um die individuelle Situation der Pflegebedürftigen und der Angehörigen bei der Pflegeeinstufung besser berücksichtigen zu können. Außerdem soll zu einem Abbau der unterschiedlichen Behandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen beigetragen werden. Darüber hinaus soll das Gesetz dazu beitragen, die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Angestellten in der Pflegebranche zu verbessern.

Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade / 5x Pflegegrad

Pflegegrad und Pflegestufen - Pflegestärkungsgesetzt II - Pflegeversicherung

So traten mit dem Pflegegesetz I gravierende Änderungen bezüglich der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Kraft. Die bislang als zusätzliche Betreuungsleistungen erachteten Leistungen wurden um die Entlastungsleistungen ergänzt. Es wird nun auch der Kreis der Personen, die solche in Anspruch nehmen dürfen, um ein erhebliches Maß erweitert. Mit dem ersten Gesetz wurde außerdem beschlossen, dass maximal 40% des sogenannten Pflegesachleistungsbetrags für diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgegeben werden dürfen.

Mit dem 1. Januar dieses Jahres ist nun das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten. Die Änderungen, die mit diesem einhergehen, werden allerdings erst zum 1. Januar des nächsten Jahres wirksam. Mit diesem Gesetz soll die Situation von pflegebedürftigen Menschen weiterhin verbessert werden. Das Gesetz legt einen Schwerpunkt auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen, die an Demenz leiden.

Für die Umsetzung des Gesetzes wurde, wie bereits bei der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I, der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.

Dieses neue Verständnis der Pflegebedürftigkeit soll zum einen dazu beitragen, die Bedürftigkeit einzelner Menschen besser zu erfassen und effektiver zu bewerten. Darüber hinaus sollen mehr Hilfen bereitgestellt werden, welche die Selbstständigkeit und den Erhalt der verbliebenen Fähigkeiten fördern.

Um so das neue Verständnis der Bedürftigkeit umzusetzen, wird ab dem Jahr 2017 ein neues System zur Begutachtung eingeführt. Dieses System umfasst u.a. die Einordnung in verschiedene Pflegegrade. Was sich nicht ändert, ist die Tatsache, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bzw. durch die MEDICPROOF GmbH (bei privat Versicherten) vorgenommen wird.

Maßnahmen zur Vorbereitung des Pflegestärkungsgesetzes II

Aus dem Grund, dass die Änderungen erst im Jahr 2017 in Kraft treten, dient das aktuelle Jahr der Umstellung auf die neuen fünf Pflegegrade. Außerdem dient es der Vorbereitung des neuen Verfahrens der Begutachtung sowie der Einrichtung der neuen Leistungsbeiträge. In Bezug auf diese Aspekte treten im Jahr 2016 folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Die einzelnen Bundesländer sind dazu verpflichtet, die Rahmenverträge in Bezug auf die pflegerische Versorgung an den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit anzupassen. Diese Anpassung bezieht auch die Personalausstattung mit ein.
  • Angehörige, die Menschen pflegen, haben einen Anspruch auf Pflegeberatung. Darüber hinaus erhält derjenige, der eine Pflegeversicherung beantragt, automatisch eine Pflegeberatung, sofern er diese wünscht.
  • Die Sozialhilfeträger, Pflegeeinrichtungen, und Pflegekassen sind dazu verpflichtet, die jeweiligen Personalschlüssel und die Personalstruktur in Bezug auf das neue Verständnis der Pflegebedürftigkeit zu überprüfen und die Strukturen ggf. anzupassen. Bis zum 30. September dieses Jahres müssen neue Pflegesätze vereinbart werden.

Das Pflegestärkungsgesetz II – 5 Milliarden Euro für die Umsetzung

Mit dem neuen Gesetz stehen jährlich 5 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung, die einzig und allein der Umsetzung des Gesetzes dienen. Außerdem wird die Dynamisierung der Leistungen, bereits im kommenden Jahr umgesetzt. Dies war eigentlich gesetzlich für das Jahr 2018 vorgesehen. Auch hierdurch werden neue Mittel bereitgestellt – für die Leistungen der Pflegeversicherung stehen rund 1,2 Milliarden Euro zur Verfügung.

Das ändert sich mit dem Pflegestärkungsgesetz II

Etwa 2,7 Millionen Menschen werden zu Beginn des Jahres 2017 neuen Pflegegraden zugeordnet. So werden Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung automatisch in die nächst höhere Stufe eingeordnet. Während Menschen mit einer dauerhaften Alltagseinschränkung sogar zwei Grade hochgestuft werden. Das bedeutet, dass alle Pflegebedürftigen, die bereits Pflegeleistungen beziehen, mindestens dieselben Leistungen erhalten, in der Regel wird sogar mehr Unterstützung geboten.

Mit dem neuen Gesetz wird somit auch die Absicherung der Angehörigen verbessert. So wird die Pflegeversicherung deutlich mehr Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlen. Die Höhe dieser Beiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad ab. Darüber hinaus wird die soziale Absicherung in Bezug auf die Arbeitslosen- und Unfallversicherung der Pflegeperson verbessert.

Etwas, das vielen Bedürftigen entgegenkommt, ist die Tatsache, dass der Eigenanteil beim Aufenthalt in stationären Einrichtungen nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt. Das soll bedeuten, dass in jeder stationären Einrichtung ein einheitlicher Eigenanteil besteht. Die Finanzierung der zusätzlichen Betreuungsangebote wird in Zukunft von der sozialen Pflegeversicherung übernommen.

Die Einstufung der Selbstständigkeit anhand von sechs Bereichen

Das zukünftige Ziel der Pflegebegutachtung liegt somit darin, die Selbstständigkeit an sechs Bereichen zu messen und auf dieser Grundlage eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei werden geistige, körperliche und psychische Einschränkungen im selben Maß berücksichtigt. Die sechs Bereiche erhalten wiederum eine unterschiedliche Gewichtung. Die verschiedenen Bereiche, die der Einstufung dienen, sind:

  1. Die Mobilität
  2. Die Möglichkeit der Selbstversorgung
  3. Verhaltensweisen als auch psychische Problemlagen
  4. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
  5. Die Fähigkeit, den Alltag und soziale Kontakte zu gestalten
  6. Bewältigung sowie selbstständiger Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Belastungen und Anforderungen

Die fünf Pflegegrade des Pflegestärkungsgesetzes II

Pflegegrad 1

Geldleistung ambulant: 125 Euro
Sachleistung ambulant: –
Leistungsbetrag stationär: 125 Euro

Pflegegrad 2

Geldleistung ambulant: 316 Euro
Sachleistung ambulant: 689 Euro
Leistungsbetrag stationär: 770 Euro

Pflegegrad 3

Geldleistung ambulant: 545 Euro
Sachleistung ambulant: 1.289 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro

Pflegegrad 4

Geldleistung ambulant: 728 Euro
Sachleistung ambulant: 1.612 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.775 Euro

Pflegegrad 5

Geldleistung ambulant: 901 Euro
Sachleistung ambulant: 1.925 Euro
Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro

Wie bereits erwähnt, werden Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung automatisch einen Pflegegrad hochgestuft. Dauerhaft in ihrem Alltag eingeschränkte Menschen werden zwei Grade überspringen. Ebenso verhält es sich mit Menschen mit einer geistigen Einschränkung.

Fazit – niemand wird schlechter gestellt!

Das Positive an dem neuen Gesetz ist, dass niemand schlechter gestellt wird und dass viele Menschen deutlich mehr Leistungen erhalten. Wer bereits Pflegeleistungen erhält, wird somit automatisch in das neue System übernommen. Das heißt es muss kein erneuter Antrag auf eine Begutachtung gestellt werden.